Inhalte mit dem Schlagwort „wettbewerbliche Eigenart“

14. November 2011

Vermeidbare Herkunftstäuschung durch Nachahmung eines Regalsystems

Urteil des OLG Köln vom 22.06.2011, Az.: 6 U 152/10 Ein Regalsystem besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn der Gesamteindruck nicht allein von seinen technisch und funktional bedingten (aber austauschbaren) Elementen, sondern auch von seinen gefälligen Linien, Winkeln und Proportionen bestimmt ist. Von den konkreten Umständen des Einzelfalles hängt es ab, ob das Hinzufügen eigener Herstellerkennzeichen geeignet ist, eine Herkunftsverwechslung auszuschließen. Die relevanten Verkehrskreise achten bei der Beschaffung von Bauteilen weniger auf ein Kennzeichen, als bei verpackten Lebensmitteln des täglichen Bedarfs.
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17. August 2011

Slogan „Nicht quatschen, MACHEN“ erlangt durch dessen konkrete graphische Ausgestaltung wettbewerbliche Eigenart

Urteil des LG Düsseldorf vom 27.07.2011, Az.: 2a O 72/11 Merchandising-Produkte mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" erhalten ihre wettbewerbliche Eigenart durch die konkrete graphische Ausgestaltung des Slogans. Dem reinen Wortzeichen "Nicht quatschen, MACHEN" kommt als zum Allgemeingut gehörende Lebensweisheit keine wettbewerbliche Eigenart zu. Daher stellt der Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" keine unlautere Nachahmung dieser Merchandising-Produkte dar, wenn lediglich das Wortzeichen ohne weitere graphische Ausgestaltung verwendet wird. Es handelt sich hierbei weder um eine Täuschung über die betriebliche Herkunft noch um eine irreführende geschäftliche Handlung. Mangels markenmäßiger bzw. titelmäßiger Benutzung der Zeichen "Nicht quatschen, MACHEN" scheiden markenrechtliche Ansprüche ebenso aus.
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15. September 2009

Nachahmung oder technisch zwingend notwendige Gestaltung: Zur wettbewerblichen Eigenart eines Ausbeinmessers

Urteil des BGH vom 02.04.2009, Az.: I ZR 199/06 Allein der Umstand, dass es sich bei einer Gestaltung eines Werkzeugs um eine für den Gebrauchszweck "optimale" Kombination technischer Merkmale handelt, nötigt noch nicht zu der Annahme, es handele sich um eine technisch zwingend notwendige Gestaltung mit der Folge, dass Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ausgeschlossen seien. Denn es kann sich auch um Gestaltungsmerkmale handeln, die zwar technisch bedingt, gleichwohl aber frei austauschbar sind.
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