Inhalte mit dem Schlagwort „Wettbewerbsvorteil“

30. Januar 2015 Top-Urteil

Meinungsfreiheit gilt auch für überzogene Unternehmenskritik

Eine Hand hebt ein Holzschild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" hoch.
Urteil des BGH vom 16.12.2014, Az.: VI ZR 39/14

a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.

c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.

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04. Oktober 2019

Kfz-Sachverständiger darf nicht mit falscher Verbandszugehörigkeit werben

Fotolia_169838611: Versicherungsprüfer nimmt einen Schaden an einem schwarzen Auto auf.
Urteil des LG Essen vom 12.07.2018, Az.: 43 O 16/18

Ein Kfz-Sachverständiger darf nicht im Internet damit werben, anerkanntes Mitglied in einem bestimmten Kfz-Sachverständigenverband zu sein, obwohl er tatsächlich anerkanntes Mitglied in einem anderen Kfz-Sachverständigenverband ist. Da sich die Werbung des Kfz-Sachverständigen unter anderem auch an die Justiz oder an die Wirtschaft richte, sei es von Bedeutung welchem Verband der Kfz-Sachverständige angehöre, da es insofern um einen Ausdruck von Kompetenz und Seriosität gehe.

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24. Februar 2017

Kein Verstoß gegen Datenschutzrecht durch Ärztebewertungsportal

Person sitzt vor einem geöffneten Laptop und ruft ein Arztservice-Portal auf
Urteil des OLG Köln vom 05.01.2017, Az.: 15 U 121/16

Die Profilseite eines Arztes auf einem Internet-Ärztebewertungsportal, die sowohl persönliche Daten als auch Anzeigen konkurrierender Ärzte aufzeigt, verstößt weder gegen das Datenschutzrecht, noch gegen das Wettbewerbsrecht. Der betreffende Arzt hat daher keinen Anspruch auf Entfernung seiner öffentlich zugänglichen Daten, da eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen ist. Eine wettbewerbswidrige Behinderung durch den Verweis auf konkurrierende Ärzte liegt aufgrund fehlender, unangemessener Einwirkung auf potentielle Kunden ebenfalls nicht vor.

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27. September 2016

Wettbewerbsverstoß bei Vermittlung von Personenbeförderungsaufträgen ohne entsprechende Genehmigung

Mann ruft mit Smartphone ein Taxi
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.06.2016, Az.: 6 U 73/15

Die Beförderung von Fahrgästen unter Vermittlung einer App unterliegt den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. Die darin vorgesehene Genehmigungspflicht dient sowohl dem Schutz der Konkurrenz als auch dem Verbraucherschutz. Die Beförderung von Fahrgästen ohne eine entsprechende Bescheinigung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, da im Verhältnis zu Mitbewerbern günstigere Leistungen angeboten werden können. Das Verbot der Personenbeförderung ohne Genehmigung stellt dabei keine Verletzung der Berufsfreiheit dar, da es sich um eine objektive Berufszugangsregelung handelt, welche dem Schutz der Allgemeinheit und der öffentlichen Ordnung dient.

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10. März 2015

Kein Wettbewerbsverstoß bei kostenloser Beigabe einer Sonnenbrille zu einer Jugendzeitschrift

Schwarze Sonnenbrillle, in deren Glas sich ein Baum spiegelt.
Urteil des BGH vom 22.09.2005, Az.: I ZR 28/03

a) Von einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern nach § 4 Nr. 1 UWG ist regelmäßig nicht allein deshalb auszugehen, weil dem Produkt eine im Verhältnis zum Verkaufspreis wertvolle Zugabe ohne zusätzliches Entgelt beigefügt wird.

b) Eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben, wenn eine Jugendzeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille abgegeben wird.

c) Für die Frage, ob bei einem kombinierten Produkt i.S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GWB die Zeitschrift im Vordergrund steht, kommt es nicht darauf an, ob die Nebenware als Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt oder ob es sich um eine branchenfremde Zugabe handelt.

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30. September 2013

CEPS-Pipeline

Urteil des BGH vom 05.12.2012, Az.: I ZR 92/11 a) Wird bei der Veräußerung eines nur einmal vorhandenen Gegenstandes (Unikats) durch die öffentliche Hand auf ein bedingungsfreies Bieterverfahren verzichtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein für das Kaufobjekt tatsächlich gebotener Preis beihilfefrei ist. Vielmehr muss dann eine objektive Wertermittlung erfolgen. b) Ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot führt weder nach Unionsrecht noch nach deutschem Recht zwingend zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags, durch den eine Beihilfe gewährt wird. Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird.
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22. Oktober 2012

Wiederholte Verwendung unzulässiger AGB kann fünfstelliges Ordnungsgeld verursachen

Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 21.08.2012, Az.: 2-03 O 556/09 Eine AGB-Klausel, welche auch gegenüber Verbrauchern eine geschuldete Vergütung zwölf Monate im Voraus vorsieht, ist unzulässig und hatte eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung für den Verwender zur Folge. Nachdem der Geschäftsführer jedoch keinen Handlungsbedarf sah, diese Klausel über Monate hinweg weiter im Internetauftritt verwendet wurde und sich auch in Rechnungen wiederfand, verhängte das zuständige Gericht ein drastisches Ordnungsgeld i.H.v. EUR 14.000,-, um sowohl den hohen wettbewerblichen Vorteil, als auch das erhebliche Maß an Verschulden widerzuspiegeln.
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27. Juli 2009

Keine Hilfe beim Spielen

Beschluss des LG Hamburg vom 09.07.2009, Az.: 308 O 332/09

Ein in der Grundversion kostenloses Online-Spiel ist dahingehend aufgebaut, dass durch den Spieltrieb ein Interesse nach kostenpflichtigen Erweiterungen geweckt wird. Bietet nun ein Dritter kompatible Spielelemente an, die zum Teil dem Spieler einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Mitspieler verschaffen, handelt der Dritte unlauter und betreibt Rufausbeutung. Zudem ist in den Vertragsbedingungen des Spiels ausdrücklich niedergeschrieben, dass Hilfsmittel im Spiel nicht verwendet werden dürfen.
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