Inhalte mit dem Schlagwort „wettbewerbswidrige Handlung“

12. Juni 2019

Keine Werbung mit dem Wort „Architektur“, wenn kein Architekt angestellt ist

Architektin arbeitet an einer Zeichnung
Urteil des LG Arnsberg vom 31.01.2019, Az: 8 O 95/18

Ist bei einem Unternehmen kein Architekt mit Eintragung in die Architektenliste angestellt, darf auf Internetauftritten nicht mit Bezeichnungen wie „Architektur“ geworben werden. Dies stellt nämlich laut LG Arnsberg eine unlautere geschäftliche Handlung dar, besonders da das Wort im vorliegenden Fall hervorgehoben und als Blickfangwerbung auf der Webseite genutzt wurde. Aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung sprach das Gericht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen berechtigter Abmahnung zu.

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18. Juli 2014

Keine Wettbewerbswidrigkeit bei gleichartigen Einkaufswagenmodellen

Urteil des OLG Köln vom 13.06.2014, Az.: 6 U 122/11

Der Vertrieb eines Einkaufwagenmodells, das mit dem Modell eines anderen Herstellers ineinander geschoben werden kann ("stapelbar"), stellt keine wettbewerbswidrige Handlung dar. Das Merkmal "stapelbar" ist nicht derart individuell, dass es zu einer Herkunftstäuschung kommen könnte. Die Einkäufer der angesprochenen Fachkreise nehmen anhand der Herstellerangaben nicht an, dass die beiden Modelle aus demselben Unternehmen stammen oder Lizenzverbindungen zwischen beiden bestünden. Es liegt keine Rufausbeutung vor, wenn Fachkreise angesprochen werden, die nicht aufgrund der äußeren Gleichheit der Produkte ihre Qualitäts- und Gütevorstellungen auf diese übertragen. Dies gilt, wenn ein Originalprodukt nachgeahmt wird, dessen Sonderschutz abgelaufen ist und aufgrund von unterschiedlichen Kennzeichen die Gefahr der Verwechslung und der Nachahmung ausgeschlossen ist.

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