Irreführende Werbung einer Fahrschule
Die Werbung mit Dienstleistungen in Ausbildungsklassen, für die eine Fahrschule keine Erlaubnis hat, ist gem. § 3 Abs. 1 UWG eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung.
Die Werbung mit Dienstleistungen in Ausbildungsklassen, für die eine Fahrschule keine Erlaubnis hat, ist gem. § 3 Abs. 1 UWG eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung.
Die Geschäftsbezeichnung "Kleiderkammer Essen" sowie der Domainname www.kleiderkammer-essen.de für einen gewerblichen Second-Hand-Laden sind unzulässig, da unzutreffenderweise der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei dem Laden um eine karitative Einrichtung. Ebenfalls wettbewerbswidrig ist die intransparente Werbeaussage des Second-Hand-Shops "Hilfsbedürfte Bürger erhalten mit Nachweis auf alle regulären Waren einen Rabatt von 15%", da nicht angegeben wird, wie die Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen sei.
Lebensmittel, die der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) unterfallen, müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein. Nur wenn Angaben in einer anderen leicht verständlichen Sprache erfolgen und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt ist, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.