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11. März 2014

Zur Zulässigkeit sog. „Tippfehler-Domains“

Pressemitteilung Nr. 10/2014 des BGH vom 22.01.2014, Az.: I ZR 164/12

Wird eine Domain mit bewusst falscher, nahezu identischer Schreibweise einer sehr bekannten Webseite betrieben um daraus in der Weise Profit zu schlagen, dass User, die sich beim Namen dieser Seite vertippen, auf eine Webseite umgeleitet werden, die nichts mit deren Online-Diensten gemein hat, sondern auf eine Seite umleitet, die für Versicherungen wirbt, so kann dies eine unzulässige Nutzung der Domain darstellen. Um dem zu entgehen, ist es allerdings ausreichend, einen deutlichen Hinweis darauf anzubringen, auf welcher Webseite sich der Nutzer nun tatsächlich befindet.

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