Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzung durch WG-Mitbewohner
Der Inhaber eines Internetanschlusses einer WG haftet nicht für eine über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung, sofern er hinreichend darlegen kann, dass die streitgegenständliche Verletzungshandlung durch einen ehemaligen Mitbewohner begangen wurde. Auch das bloße Zurverfügungstellen der Internetverbindung genügt nicht, um als Tatbeitrag eine mögliche Teilnehmerhaftung begründen zu können, sofern der Anschlussinhaber nicht mit Rechtsverletzungen durch den Mitbewohner rechnen musste. Eine Störerhaftung scheitert bereits mangels einer Verletzung von Verhaltenspflichten, da gegenüber volljährigen Mitbewohnern keine besonderen Aufsichts- und Belehrungspflichten bestehen.