Inhalte mit dem Schlagwort „Widerrufsbelehrung“

05. Dezember 2016

Auch per E-Mail geschlossene Immobilienmaklerverträge sind Fernabsatzverträge

Vertragsabschluss Immobilie mit Händedruck
Pressemitteilung Nr. 114/2016 des BGH zu den Urteilen vom 07.07.2016, Az.: I ZR 30/15, I ZR 68/15

Äußert ein Verbraucher aufgrund eines in einem Internetportal angebotenen Hausgrundstücks sein Interesse und wird ihm daraufhin per E-Mail ein Exposé des Grundstücks mit Hinweis auf die Maklerprovision zugesandt, und erwirbt der Verbraucher die Immobilie, kommt der Maklervertrag als Fernabsatzgeschäft zustande. Das Widerrufsrecht war nicht gem. § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen, da der Vertrag nicht von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden war, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, weil die Provision vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht bezahlt wurde. Es besteht auch kein Anspruch auf Wertersatz gem. § 312e Abs. 2 BGB aF, da der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge nicht hingewiesen worden ist.

Weiterlesen
16. November 2016

Vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung bzgl. Verbraucherdarlehensverträgen ausreichend

ein Paragrafensymbol vor einem Ordner mit der Aufschrift "Widerrufsrecht"
Urteil des OLG Stuttgart vom 11.10.2016, Az.: 6 U 78/16

Mit der gesetzlich geforderten „klaren und verständlichen“ Erteilung der Pflichtangaben begann im Zeitraum vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. die 14-tägige Frist zur Erklärung des Widerrufs zu laufen. Diesem Erfordernis kam eine Widerrufsbelehrung zu dieser Zeit auch dann nach, wenn nur ein Teil der Pflichtinformationen beispielhaft benannt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung einer wirksamen Widerrufsbelehrung sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. sah weitergehende Angaben gerade nicht vor.

Weiterlesen
18. Oktober 2016

Wertersatz bei Widerruf einer zumindest vorübergehend in Gebrauch genommenen Sache

Automechaniker in einer Autowerkstatt kontrolliert Abgasanlage
Pressemitteilung Nr. 179/2016 des BGH zum Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 55/15

Erwirbt ein Kunde im Onlinehandel ein Produkt, so ist es ihm gestattet, dieses nicht nur in Augenschein zu nehmen, sondern grundsätzlich auch auf seine Eigenschaften und ihre Funktionsweise hin zu prüfen. Damit sollen die ihm entgangenen Kenntnismöglichkeiten im Vergleich zum Erwerb im stationären Handel kompensiert werden. Eine solche Prüfmöglichkeit beinhaltet allerdings keine Ingebrauchnahme etwa eines Katalysators. Bei einem solchen Produkt, das notwendigerweise einen Einbau erfordert, hat der Kunde im Ladengeschäft freilich ebenso wenig die Möglichkeit, diesen einzubauen, womit der Einbau verbunden mit einer Probefahrt über den zulässigen Prüfungsumfang hinausgeht und der Verbraucher infolgedessen Wertersatz für die bei der Sache eingetretenen Verschlechterung zu leisten hat.

Weiterlesen
22. September 2016

Keine Abmahnkosten wegen Verstoß gegen Treu und Glauben

ein Blatt Papier welches in einer Schreibmaschine steckt und auf dem "Abmahnung" steht
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 52/15

Wer auf seiner Webseite darauf hinweist, dass er selbst nicht bereit sei, Anwaltskosten für Abmahnungen zu bezahlen, wenn er nicht vorher vom Mitbewerber kostenfrei auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird, dem ist es – trotz Unwirksamkeit solcher Klauseln – nach Treu und Glauben verwehrt, selbst – ohne vorherigen Kontakt – anwaltliche Abmahnkosten geltend zu machen.

Der Unterlassungsgläubiger kann sich nicht auf eine von ihm zunächst im Rahmen einer Abmahnung vorgeschlagene, allgemein gehaltene Unterlassungserklärung berufen, wenn der Unterlassungsschuldner eine auf einzelne Punkte beschränkte Unterlassungserklärung abgibt.

Weiterlesen
04. Mai 2016 Top-Urteil

Fernabsatzverträge können grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes widerrufen werden

Widerruf im Gesetz
Urteil des BGH vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15

a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.

b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).

Weiterlesen
11. April 2016

Begrenzte Darstellungsmöglichkeit von Pflichtinformationen bei einem Werbeprospekt

Stapel mit Zeitschriften und Werbeprospekten
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2016, Az.: I-15 U 54/15

Wird dem Verbraucher in einem Werbeprospekt die Möglichkeit eröffnet, über eine beigefügte Bestellpostkarte die beworbenen Waren direkt zu bestellen, so muss das gewählte Werbemittel ihn nach Art. 246a § 1 EGBGB in angepasster, klarer und verständlicher Weise über sämtliche Pflichtinformationen bzgl. seines Widerrufsrechts in Kenntnis setzen. Der Werbende kann sich dabei nicht auf die erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit berufen, da die Ausgestaltung eines Werbeprospekts grundsätzlich technisch nicht eingeschränkt ist und Format und Umfang eines solchen vom Unternehmer frei festgelegt werden können.

Weiterlesen
16. März 2016 Top-Urteil

Der Widerrufsgrund bei Fernabsatzverträgen ist grundsätzlich unerheblich

"Widerruf" in eckigen Klammern
Pressemitteilung Nr. 57/2016 zum Urteil des BGH vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15

Macht ein Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so ist dabei unerheblich aus welchen Gründen dieser erfolgt, denn es bedarf hierfür grundsätzlich keinerlei Begründung. Für einen wirksamen Widerruf kommt es vielmehr darauf an, dass dieser fristgerecht erklärt wird. Der Verbraucher handelt deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er zum Ausdruck bringt, am Fernabsatzvertrag nicht festhalten zu wollen, weil er die Ware anderswo günstiger erwerben kann. Ein Rechtsmissbrauch käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Verbraucher arglistig handelt.

Weiterlesen
05. Februar 2016

Gleicher Streitwert für Inanspruchnahme von GmbH und Geschäftsführer

rotes Paragrafenzeichen auf einem Bündel 100€ Scheine, Streitwert
Beschluss des OLG Hamm vom 01.12.2015, Az.: 4 W 97/14

Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs wegen eines Wettbewerbsverstoßes einer GmbH ist auch hinsichtlich der Geltendmachung gegenüber dem Geschäftsführer anzusetzen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme sowohl der juristischen Person als auch deren gesetzlichen Vertreter für den Verstoß setzt sich der Streitwert daher aus der Summe der jeweiligen Einzelwerte des Unterlassungsanspruchs zusammen. Eine Reduzierung des Streitwertes bei der persönlichen Haftung des Geschäftsführers ist nicht vorzunehmen, da diese nunmehr nach der Rechtsprechung des BGH besondere Umstände erfordert. Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits eine negative Feststellungsklage ist, wobei der Streitwert einer negativen Feststellungsklage im Gegensatz zur Leistungsklage ebenfalls nicht zu reduzieren ist.

Weiterlesen
05. Februar 2016

Keine Widerrufserklärung durch Nichtannahme der Ware

Schriftzug Widerrufsrecht, der im Gesetzt gelb markiert ist
Urteil des AG Dieburg vom 04.11.2015, Az.: 20 C 218/15 (21)

Die Verweigerung oder Nichtannahme der Ware durch den Verbraucher, stellt keine ausreichende fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung dar. Im Rahmen von Fernabsatzverträgen beginnt die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen, wenn der Käufer über die bestellte Ware tatsächlich verfügen und diese untersuchen kann. Hierbei ist jedoch nicht erforderlich, dass der Verbraucher die Sache physisch in den Händen hält.

Weiterlesen
04. Februar 2016

Zur Zulässigkeit einer kostenpflichtigen Servicenummer in einer Widerrufsbelehrung

Handy liegt auf Geldscheinen
Urteil des LG Hamburg vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15

Eine Widerrufsbelehrung, die eine kostenpflichtige Servicenummer enthält, ist zulässig, wenn der Unternehmer dem Verbraucher nicht mehr als die reinen Kosten des elektronischen Kommunikationsdienstes berechnet (Grundtarif), sodass der Unternehmer keinen Gewinn erzielt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung zudem eine E-Mail Adresse enthält, über welche das Widerrufsrecht kostenlos ausgeübt werden kann.

Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a