„WIESN-EDEL“
Beschluss des BPatG vom 16.11.2011, Az.: 26 W (pat) 110/10
Der Wortmarke "WIESN-EDEL" fehlt, nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, für die nunmehr noch beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der relevante Verkehr versteht die Zeichen als Hinweis auf Produkte, die mit Volksfesten in Verbindung stehen und von edler Beschaffenheit sind. Da die angemeldeten Waren nicht typischerweise auf Volksfesten angeboten werden, versteht der relevante Verkehr die Marke als einen Herkunftshinweis.