Inhalte mit dem Schlagwort „Willenserklärung“

21. Juli 2020

Kaufvertragsabschluss über 1 Euro auf eBay bei ersichtlichem Versteigerungswillen unwirksam

3, 2, 1 - meins!
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 14.05.2020, Az.: 6 U 155/19

Ein Verkäufer, der ein Auto auf der Internetplattform eBay für einen Euro angeboten hat, muss dem Käufer keinen Schadensersatz leisten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebot sei deutlich erkennbar, dass es sich bei dem Sofortkauf-Angebot „Preis: 1€“ um ein Versehen handelt und der Verkäufer das Fahrzeug versteigern und nicht für einen Euro zum Sofortkauf anbieten wollte. Die Auslegung der Willenserklärung des Verkäufers ergebe, dass ihm bei der Eingabe des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Außerdem sei aus dem Kontext klar ersichtlich, dass eigentlich eine Versteigerung gewollt war. Jedenfalls sei eine wirksame Anfechtung dieser Willenserklärung möglich.

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16. Mai 2018

BGH äußert sich zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

Zwei Menschen sitzen an einem Schreibtisch mit einem Vertrag zur Unterschrift
Beschluss des BGH vom 23.01.2018, Az.: XI ZR 298/17

Bei bereits beendeten Verbraucherdarlehensverträgen darf der Darlehensgeber auf das Unterbleiben eines Widerrufs durch den Darlehensnehmer vertrauen. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrags nur unzureichend deutlich über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt wurde und auch in der Folgezeit eine Nachbelehrung versäumt wurde. Der Entscheidung des BGH lag eine Klage auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsentgelten in Folge der vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen zu Grunde, die das Gericht als unbegründet ansieht. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verwirkt, da der Beklagte geraume Zeit nach der Erfüllung der Verträge nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müsse, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen dürfe.

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15. Mai 2017

Kein Anspruch auf Lieferung bei offensichtlich erkennbarem Preisfehler

Frau vor Bildschirm beim Online-Shopping
Urteil des AG Dortmund vom 21.02.2017, Az.: 425 C 9322/16

Die Geltendmachung eines Lieferanspruchs bei einem fehlerhaften Angebot in einem Online-Shop verstößt gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den Käufer erkennbar war, dass es sich um ein fehlerhaftes Angebot handelt und im Verhältnis zum Marktpreis ein deutlich zu niedriger Kaufpreis angegeben war. Grundsätzlich dürfen Käufer Preisfehler in Online-Shops ausnutzen und die Waren zu den günstigeren Preisen kaufen. Bei einer enormen Preisdifferenz muss dem Käufer jedoch klar sein, dass ein Preisfehler vorliegt und ein Anspruch auf Lieferung folglich abgelehnt werden kann.

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18. August 2016

Kein Lieferanspruch bei fehlerhafter Kaufpreisangabe

weißes Einkaufswagensymbol auf einer blauen Enter-Taste einer weißen Tastatur
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.05.2016, Az.: I-16 U 72/15

Dem Kunden eines Online-Shops steht kein Anspruch auf Warenlieferung zu, wenn es sich bei dem im Verkaufsangebot angegebenen Kaufpreis offensichtlich um eine fehlerhafte Preiskalkulation in Folge eines Computerfehlers handelt. Zwar ist die per E-Mail übermittelte Auftragsbestätigung grundsätzlich als Angebotsannahme einzuordnen und folglich von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen, die Durchsetzung des daraus resultierenden Lieferanspruches scheidet jedoch nach den in § 242 BGB verankerten Grundsätzen von Treu und Glauben aus. Demnach kann sich der Käufer bei einem deutlich zu niedrigen Kaufpreis (hier: ein Prozent des Marktwertes) nicht auf den Vertrag berufen, wenn dieser neben der fehlerhaften Preisangabe, auch die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsdurchführung für den Verkäufer erkennt. Einen zulässigen Anfechtungsgrund kann die pauschale Berufung auf einen Systemfehler hingegen nicht begründen.

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20. Juli 2016

Online-Partnerbörsen: Kündigungsklausel „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ wegen Verstoßes gegen Transparenzgebots unzulässig

Kündigungsschreiben mit Stift
Urteil des LG München I vom 12.05.2016, Az.: 12 O 17874/15

Regeln AGB, dass Verbraucher Erklärungen (hier: Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages) bezüglich eines Rechtsgeschäfts nur in „gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ abgeben können, sind diese unzulässig. Einerseits verstößt eine solche Klausel bereits gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Vertragspartner im Unklaren darüber gelassen wird, in welcher Form nun eine wirksame Willenserklärung tatsächlich abgegeben werden kann. Andererseits liegt in dieser Regelung ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, nach der AGB-Klauseln dann unzulässig sind, wenn sie für Erklärungen eine strengere Form als die (einfache) Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB festlegen. Denn unter der „gesetzlich geregelten elektronischen Form“ gem. § 126a Abs. 1 BGB muss die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verstanden werden, wodurch dem Vertragspartner aber eine erhebliche höhere Hürde zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen auferlegt wird. Eine normale E-Mail erfüllt diese Anforderungen in der Regel gerade nicht.

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15. Januar 2016

Seit Gefahrübergang aufgetretener Sachmangel geht bei unaufklärbarer Ursache zu Lasten des Verbrauchers

junge Frau hat Autopanne und telefoniert mit dem Handy
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.04.2015, Az.: 10 U 133/13

Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers gilt nicht für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Sie setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält lediglich die Vermutung, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Kommen mehrere Ursachen für einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang auftretenden Schaden in Betracht, von denen die eine eine vertragswidrige Beschaffenheit begründet, die andere jedoch nicht, und lässt sich nicht aufklären, worauf der Schaden beruht, geht dies zu Lasten des Käufers.

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23. August 2011

Achtung, E-Postbrief ist nicht so sicher, wie der klassische Brief!

Urteil des LG Bonn vom 30.06.2011, Az.: 14 O 17/11 Die Werbeaussage der Deutschen Post - „E-Postbrief so sicher und verbindlich wie der Brief" - ist schlicht unwahr. Unter Bezugnahme auf www.duden.de/rechtschreibung  bedeutet verbindlich u.a. in der Rechtssprache rechtsgültig, rechtskräftig, rechtswirksam. Eine rechtswirksame Erklärung kann, insbesondere dann nicht mittels des E-Postbriefes abgegeben werden, wenn eine Schriftform vorgeschrieben ist, da hierzu eine eigenhändige Unterschrift notwendig ist. Zwar kann eine qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen. Allerdings ist eine qualifizierte elektronische Signatur beim E-Postbrief nicht möglich. Verlässt sich der Verbraucher auf die Aussage der Deutschen Post, kann er bei der Wahl des E-Postbriefes erhebliche Nachteile erleiden und wird irregeführt.
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03. August 2010

Das vermeintliche Schnäppchen…

Pressemitteilung Nr. 32/2010 des AG München zum Urteil vom 04.02.2010, Az.: 281 C 27753/09

Ein Kaufvertrag wird immer erst dann wirksam geschlossen, wenn sich Käufer und Verkäufer über die Kaufsache und den Kaufpreis einig sind. Das Anbieten von Produkten im Internet ist hierbei mit dem Auslegen von Waren im Supermarkt zu vergleichen und stellt noch kein verbindliches Angebot des Verkäufers dar. Das Angebot ist erst in der Bestellung des Kunden zu sehen. Eine darauf erfolgte Bestellbestätigung des Verkäufers ist jedoch noch keine Annahme des Angebots und begründet keinen wirksamen Kaufvertrag.
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08. Juli 2010

Gratis – aber nur für einen Tag

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 20.05.2010, Az.: 6 U 33/09 Die blickfangartig hervorgehobene Werbeaussage "heute gratis!" bezogen auf den Abruf von Informationen wie "Bastelanleitungen" und "Steuertipps" ist als wettbewerbswidrig einzustufen, wenn sich das kostenlose Angebot nur auf eine eintägige Testphase bezieht und diese sich anschließend in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt. Mit einer solchen "gratis"-Werbung wird dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert, dass seine abgegebene Willenserklärung keine Kostenfolgen haben wird.
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