Zufriedenheitsnachfrage beim Kunden von Kfz-Werkstatt stellt Wettbewerbsverstoß dar
Urteil des OLG Köln vom 30.03.2012, Az.: 6 U 191/11 Beauftragt ein Austauschdienst für Kfz-Verglasungen ein Marktforschungsinstitut damit, die Kunden nach Zufriedenheit mit der Leistung zu befragen, ist hierfür eine Einwilligung erforderlich, da solche Anrufe der Absatzsteigerung dienen und somit als geschäftliche Tätigkeit zu qualifizieren sind. Gab der Kunde seine Rufnummer preis, um während der Reparatur „für alle Fälle“ erreichbar zu sein, stellt dies gerade keine Einwilligung in den späteren Anruf dar.
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