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09. Oktober 2019 Top-Urteil

Vorabentscheidung: Setzen von Cookies bedarf aktiver Zustimmung des Nutzers

Fotolia_292787149: Junge hält ein Glasbehälter mit Cookies in der Hand und zeigt den Daumen nach oben
Urteil des EuGH vom 01.10.2019, Az.: C‑673/17

In einem vom BGH angeregten Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH klargestellt, dass das Setzen von Cookies eine aktive Zustimmung des Nutzers voraussetzt. Dem Opt-Out-Verfahren, bei dem die Zustimmung durch das Entfernen eines voreingestellten Häkchens aktiv verweigert werden muss, wurde damit eine eindeutige Absage erteilt. Erforderlich ist nämlich, dass die Einwilligung „ohne jeden Zweifel“ erteilt wird - bei einem bereits gesetzten Häkchen kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Voreinstellung überhaupt wahrgenommen und der dazugehörige Text gelesen wurde.

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