Inhalte mit dem Schlagwort „Wirksamkeitsnachweis“

21. März 2017

Die Kennzeichnung „Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ ohne wissenschaftlichen Nachweis stellt einen Wettbewerbsverstoß dar

Forscher beobachten konzentriert einen Bildschirm
Urteil des LG Cottbus vom 19.05.2016, Az.: 11 O 76/15

Die Wirksamkeit bilanzierter Diäten muss durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten erwiesen werden. Die Eine Studie, welche die Wirksamkeit eines anderen Produkts - mit teilweise gleichen Inhaltsstoffen - betrifft, genügt nicht um diesen Nachweis zu führen. Entscheidend sind die Inhaltsstoffe in ihrer konkreten Zusammensetzung. Das Anbieten eines Produkts ohne Wirksamkeitsnachweis als "bilanzierte Diät" stellt das Bewerben einen Wettbewerbsverstoß dar.

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19. Dezember 2016

Werbung für Medizinprodukte mit wissenschaftlich nicht gesicherten Wirkungsaussagen ist irreführend

Stethoskop und Medikamente liegen auf einem hellblauen Hintergrund. Daneben liegt ein weißer Zettel mit der Aufschrift „DIAGNOSIS PLACEBO EFFECT“
Urteil des LG München I vom 11.04.2016, Az.: 4 HK O 11063/13

Wer im geschäftlichen Verkehr im Medizinbereich mit wissenschaftlich nicht gesicherten Wirkungsaussagen wirbt, ist für die Richtigkeit seiner Aussagen darlegungs- und beweispflichtig. Fehlen, wie bei der Bioresonanztherapie, objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten und hängt der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens des Probanden ab, so ist für den Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich die Vorlage einer placebokontrollierten Doppelblindstudie erforderlich.

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05. Juli 2016

Wirksamkeitsaussagen für Lebensmittel nur nach „Goldstandart“-Studie zulässig

Arzt schreibt in ein Notizbuch hinter diversen Lebensmitteln
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 10.03.2016, Az.: 6 U 56/15

Werbeaussagen über die gesundheitsfördernde Wirkung eines Lebensmittels sind als solche nur dann zulässig, wenn diese Wirksamkeit zuvor mittels einer Studie nach dem sogenannten „Goldstandart“, also einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung unter Veröffentlichung und Einbeziehung in den Diskussionsprozess der Fachwelt, bewiesen worden ist. Der Verweis auf die Tatsache, dass der Autor der Studie zum Forschungszeitpunkt zeitgleich Patentinhaber und Anteilseigener der Herstellerfirma war, genügt in der Regel nicht um gewichtige Zweifel am Aussagegehalt der Studie begründen zu können, sofern dieser Interessenskonflikt mittels einer externen Überprüfung durch unabhängige Beteiligte ausgeglichen werden kann.

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19. August 2014

Werbung für manuelle Therapie an Kindern bei fehlendem Wirksamkeitsnachweis irreführend

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2013, Az.: I-20 U 107/13

Werbeaussagen eines Physiotherapeuten auf seiner Website, die eine Auflistung der vermeintlichen Symptome des "KISS-/KIDD-Syndrom" und entsprechende Therapiemethoden enthalten, sind irreführend, wenn das Krankheitsbild nicht umfassend anerkannt ist und hinreichende Wirksamkeitsnachweise der Behandlung nicht gegeben sind. Die Tatsache, dass eine Krankenkasse die Kosten einer entsprechenden Therapie inzwischen übernehme, ist nicht geeignet, auf eine zwischenzeitliche Änderung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu schließen. Auch ein Zusatz "Diese Behandlungsmethode ist schulmedizinisch nicht erwiesen, doch sie zeigte sich bei unserem Sohn mit Erfolg" ist nicht so zu verstehen, dass damit die objektive Richtigkeit der zuvor ausführlich getätigten Aussagen in Frage gestellt wird.

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28. April 2014

Werbung für Medizinprodukte bei fehlendem Wirksamkeitsnachweis irreführend

Urteil des OLG Celle vom 05.12.2013, Az.: 13 W 77/13

Werbeaussagen wie "ein Kinesiologie-Tape unterstützt die Verbesserung von Mikrozirkulation und aktiviert das Lymph- und endogene analgetische System" und "24 Stunden trainierende Wirkung der Gelenkfunktion" sind irreführend, wenn eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung solcher angepriesenen Wirkungen nicht feststellbar ist.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung muss, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, geeignet sein, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. Die Vertragsstrafe muss dabei so bemessen sein, dass der Schuldner von einem weiteren Verstoß künftig absieht. Im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung liegt eine ausreichende Vertragsstrafe zwischen 2.500€ und 10.000€.

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11. März 2014

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel bei fehlendem Wirksamkeitsnachweis unzulässig

Urteil des OLG Hamm vom 04.07.2013, Az.: 4 U 20/13

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel ist unzulässig, wenn behauptet wird, die Einnahme des Produkts bewirke einen positiven Einfluss auf die Funktion von Körpergelenken, diese Wirkung jedoch nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden kann. Es ist bei pflanzlichen Wirkstoffen erforderlich, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise klargestellt ist, dass die beworbene positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung tatsächlich gegeben ist und der betreffende beworbene Nährstoff im Endprodukt in einer Menge vorhanden ist, die auch die betreffenden Wirkung nachweislich erzielen kann.

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17. September 2012

„Artrostar“

Urteil des BGH vom 15.03.2012, Az.: I ZR 44/11 Für den gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu führenden Nachweis der Wirksamkeit eines als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) beworbenen und vertriebenen Mittels bedarf es insbesondere auf dem Gebiet der Schmerzlinderung in Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt, placebo-kontrollierter Studien.
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