Werbung für Arzneimittel unter Einschränkungen
Das OLG Hamburg entscheid, dass bei einer Werbung für ein Arzneimittel unter der Angabe, dass es einem Wettbewerbspräparat hinsichtlich bestimmter Eigenschaften überlegen sei, irreführend ist, wenn auf eine wissenschaftliche Studie Bezug genommen wird. Auf eventuelle Einschränkungen innerhalb der wissenschaftlichen Studie müsse ausdrücklich hingewiesen werden. Andernfalls entstehe der Eindruck, dass die Überlegenheit des Arzneimittels durch diese Studie hinreichend belegt wurde.