Inhalte mit dem Schlagwort „Wirtschaft + Arbeit & Steuern“

25. Mai 2012

Inkrafttreten der Preisangabepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 01. August 2012

Beschluss des BVerfG vom 04.05.2012, Az.: 1 BvR 367/12

1. Das Gebot effektiven Grundrechtsschutzes kann es rechtfertigen, eine einstweilige Anordnung gegen ein vom Bundespräsidenten ausgefertigtes Gesetz schon vor dessen Verkündung zu erlassen. 2. Jedenfalls vor dem Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG dürfen von einem Unternehmen im Regelfall keine schwer rückgängig zu machenden Umstrukturierungen oder umfangreichen Investitionen im Hinblick auf beabsichtigte neue gesetzliche Anforderungen an die Berufsausübung erwartet werden; ob eine gesetzliche Übergangsfrist erforderlich ist, muss deshalb grundsätzlich ohne Rücksicht auf einen solchen Vorlauf entschieden werden.
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10. Mai 2012

Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben

Pressemitteilung des BVerfG vom 04.05.2012, Az.: 1 BvR 367/12

Gemäß des am 03. Mai 2012 ausgefertigten § 66b Telekommunikationsgesetz (TKG), muss vor Beginn eines sogenannten Premium-Dienst-Telefongespräches (z.B. Call-by-Call) durch den Telekommunikationsanbieter eine Preisansage erfolgen. Erfolgt während des Telefonats eine Tarif-Änderung, muss auch hierüber der Kunde informiert werden. Unterlässt der Anbieter eine solche Preisangabe, besteht für den Kunden keine Zahlpflicht und der Anbieter kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Da diese Verpflichtung zur Preisansage jedoch ohne Übergangsfrist in Kraft treten soll, rügte ein Telekommunikationsanbieter erfolgreich die Verletzung seiner Grundrechte vor dem Bundesverfassungsgericht. Aus diesem Grunde darf die Neufassung des Gesetzes nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft treten.
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13. März 2012

Mitgliederversammlung im Chatroom

Beschluss des OLG Hamm vom 27.09.2011, Az.: I-27 W 106/11

Agiert ein Verein bundesweit über das Internet, so kann dieser seine Mitgliederversammlungen online, in einem Chatroom, durchführen. Schließlich ist der Verein in der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei und es wird lediglich der Modus der Willensbildung vom Gesetz abweichend geregelt.
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12. September 2011

Deutsche Handwerker werden nicht diskriminiert!

Pressemitteilung Nr. 71/2011 des BVerwG vom 31.08.2011, Az.: 8 C 8.10 ; 8 C 9.10 Die Handwerksordnung macht die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke vom Bestehen einer Meisterprüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung ("Altgesellenregelung") abhängig. Das ist verfassungskonform. Die "Altgesellenregelung" eröffnet einen im Vergleich zur Meisterprüfung einfacheren Zugang zur Selbstständigkeit und entspricht den Anforderungen im Wesentlichen, welche im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. In den verbleibenden Abweichungen liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung.
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