Vergütungspflicht auch ohne Vertrag
Die Klägerin hat für die Beklagte EDV-Dienstleistungen erbracht. Nachdem eine Funktion des EDV-Systems, die jedoch für den Geschäftsbetrieb der Beklagten wichtig war, nicht mehr lief, stellte die Klägerin den lauffähigen Zustand des Systems wieder her, ohne dass hierüber ein Vertrag zustande gekommen wäre. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Systems aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat.