Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke
Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch, wie meist bei literarischen Werken, in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Die fachbezogene Auswertung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist dann nicht schutzfähig, wenn die Auswertung lediglich unter Gebrauch der üblichen fachspezifischen Ausdrücke und Formulierungen erfolgt und Sprache, Gedankenführung und Gliederung keine besondere individuelle Gestaltung erkennen lässt.