Inhalte mit dem Schlagwort „Wissensvertreter“

31. März 2016

Rechtsmissbrauch beim wettbewerblichen Unterlassungsanspruch

Schriftzug "Druck" symbolisiert Drucksituation
Urteil des OLG Köln vom 21.08.2015, Az.: 6 U 41/15

Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist rechtsmissbräuchlich, wenn sachfremde Ziele als das eigentliche Motiv des Verfahrens erscheinen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verfahren als Druckmittel im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen dienen soll. Der Antragssteller muss sich ferner die Kenntnis eines etwaigen Wissensvertreters von den Wettbewerbsverstößen auch dann zurechnen lassen, wenn er erst später an den Vertreter herantritt, aber weiß, dass dieser seit Jahren solche Verstöße ermittelt und dokumentiert.

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14. August 2014

Zum Verfügungsgrund im Eilverfahren bei Markenverletzungen

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.03.2014, Az.: 6 U 243/13

Wird innerhalb eines Domainnamens eine fremde Marke benutzt und dadurch der Eindruck erweckt, es bestehe ein Auftragsverhältnis oder zumindest eine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber, so stellt dies eine Markenverletzung dar.

Der Verfügungsgrund für ein Eilverfahren entfällt, wenn der Antragsteller längere Zeit untätig bleibt, obwohl er Kenntnis von Tatsachen hatte, die den Schutzrechtsverstoß begründen. Ausreichend ist auch die Kenntnis eines Mitarbeiters, von dem nach seiner Funktion erwartet werden darf, dass er eine mögliche Schutzrechtsverletzung erkennt und seine Kenntnis weiterleitet (sog. „Wissensvertreter“). Geht die Verletzung jedoch nur mittelbar aus der Anlage einer Verbraucherbeschwerde hervor und ist für die Bearbeitung nicht von Bedeutung, so ist der Bearbeiter dieser Verbraucherbeschwerde nicht als "Wissensvertreter" einzustufen.

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06. August 2013

Dringlichkeitsvermutung bei Wettbewerbsverstößen

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 11.06.2013, Az.: 6 W 61/13

Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 II UWG ist widerlegt, wenn nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung 6 Wochen zugewartet wird, bevor man eine einstweilige Verfügung beantragt. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss man sich die Kenntnis von sog. „Wissensvertretern“, wie Rechtsanwälten, zurechnen lassen.

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