Unzulässige Äußerungen in der Presse mit wahrheitswidrigen Behauptungen
Urteil des LG Heidelberg vom 28.08.2013, Az.: 1 S 12/13 Für einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Eingriff ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene namentlich erwähnt wird, solange er nach dem Inhalt weiterhin identifiziert und mit diesem in Verbindung gebracht werden kann. Die undifferenzierten und bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen in einer Zeitung, dass seit Jahren an einem Hotel erfolglos „herumsaniert“ wird, die Fassade im gesamten Zeitraum durch ein Baugerüst verdeckt sei und die städtischen Gestattungsgebühren hierfür „in die Tausende gehen müssen“, unterliegen nicht mehr dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
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