Identifizierende Berichterstattung
Beschluss des LG München I vom 30.08.2011, Az.: 9 O 13876/11 Eine identifizierende Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens hat zu unterbleiben, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Angeklagten zurück tritt. Das kann gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte infolge der Tat erheblich in seiner privaten und wirtschaftlichen Existenz geschädigt wurde und seine Familie ebenso von einer identifizierende Berichterstattung erheblich betroffen wäre.
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