Inhalte mit dem Schlagwort „Wohnungseigentümer“

20. Dezember 2021

Keine Datenschutzverletzung bei Nennung des Eigentümers von einer mit Legionellen befallenen Wohnung in der Wohnungseigentümerversammlung

weißer Ordner auf dem Datenschutz steht mit Paragraphenzeichen im Vordergrund
Urteil des OLG München vom 27.10.2021. Az.: 20 U 7051/20

Das OLG München hat die Nennung der Namen von Eigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung mit einer mit Legionellen befallenen Wohnung für rechtmäßig und erforderlich erklärt. Daher können die Eigentümer keine Schadensersatzansprüche aus Art. 82  Abs. 1 DSGVO  geltend machen. Das Verarbeiten der Daten in der mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickten Tagesordnung sei rechtmäßig i.S.d. Art. 6 DSGVO, so das Gericht. Die explizite Namensangabe sei zudem sogar erforderlich, da nur so die Möglichkeit für die übrigen Miteigentümer bestehe, gezielte Fragen bzgl. des Umfangs der Beseitigungsarbeiten, oder in Rede stehende Mietminderungen etwa, an die betroffenen Eigentümer zu richten. Mangels entsprechender Angaben in der Teilungserklärung hätte allein die Angabe der Wohnungsnummer in dem konkreten Fall die Miteigentümer nicht in die Lage versetzt, die Namen der betroffenen Eigentümer zu ermitteln.

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03. Juni 2014

Beweislast bei unerwünschten Werbewurfsendungen

Urteil des LG Bonn vom 15.01.2014, Az.: 5 S 7/13

Einem Wohnungseigentümer steht ein Unterlassungsanspruch gegen einen Werbenden zu, wenn es trotz eines Aufklebers gegen Werbewurfsendungen auf seinem Briefkasten zum Einwurf von Werbeflyern kommt. Er muss dabei jedoch beweisen können, dass der Werbende der Störer ist und diesem der Einwurf des Werbematerials zuzurechnen ist. Ein einmaliger und räumlich begrenzter Einwurf solchen Materials genügt nicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises, dass der Werbende die Postwurfsendung veranlasst hat.

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