Inhalte mit dem Schlagwort „wortfilter“

19. September 2016

Zu den Prüfpflichten eines File-Hosting-Dienstes bei Urheberrechtsverletzungen

Video Symbol weist auf Video on Demand hin
Beschluss des OLG München vom 28.04.2016, Az.: 29 W 542/16

Der Betreiber eines File-Hosting-Dienstes haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer als Störer, wenn er seinen Prüfpflichten nicht nachkommt und einschlägige Linksammlungen nur unzureichend überprüft. Der Filehoster kann verpflichtet sein, einen Wortfilter mit naheliegenden Suchbegriffen einzusetzen, um urheberrechtlich geschützte Werke zu überprüfen.

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20. Juli 2012

Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung von Rapidshare

Mit Spannung wurde die Entscheidung des BGH zur Haftung des Filehosters „Rapidshare“ erwartet (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Diese Entscheidung wird bestimmen, ob das Geschäftsmodell eines Filehosters nach dem Zuschnitt von „Rapidshare“ von der Rechtsordnung gebilligt werden darf oder nicht. In diesem Zusammenhang wird der BGH die Frage beantworten, ob das sogenannte „Cloud Computing“ in Deutschland eine wirtschaftliche Zukunft hat. Wir haben daher die Pressemitteilung im Einzelnen analysiert und sowohl die Hintergründe als auch die Folgen im Einzelnen kommentiert.

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21. September 2011

Sharehoster haften für Urheberrechtsverletzungen

Urteil des LG Hamburg vom 14.06.2011, Az.: 310 O 225/10

Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform ist als Störer für die über seinen Dienst begangenen Urheberrechtsverletzungen haftbar. Der Betreiber hatte durch eine Abmahnung Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen, so dass eine besondere Vorsorge getroffen werden musste, um weitere Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern. Ausreichende Maßnahmen sind insbesondere nicht der Einsatz eines Hash-Filters und eines unzureichend eingestellten Wortfilters.
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11. Januar 2011

Atari verliert gegen Rapidshare

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.12.2010, Az.: I-20 U 59/10

Bei Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss ein Sharehosting-Unternehmen die betreffenden Inhalte löschen und zumutbare Vorsorge treffen, um weitere Verletzungen der Rechte an den betreffenden Inhalten zu verhindern. Tut ein Sharehosting-Unternehmen dies nicht, so kann es für fremde Urheberrechtsverletzungen als Störer haften. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf hat Rapidshare in diesem Fall seine Prüfungspflichten jedoch nicht verletzt, weil dem Unternehmen z.B. nicht zuzumuten sei, Dateinamen mit Wortfiltern zu überprüfen oder einzelne IP-Adressen zu sperren.
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28. Juli 2010

Immer noch keine Störerhaftung für Rapidshare

Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.07.2010, Az.: I-20 U 8/10 Erneut entscheidet das OLG Düsseldorf zugunsten von Rapidshare: Das Unternehmen haftet nicht als Störer für etwaige Urheberrechtsverstöße seiner Kunden. Entgegen der Ansicht des OLG Hamburg betreiben Sharehoster kein „von der Rechtsordnung zu missbilligendes Geschäftsmodell", welchem die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die weit überwiegende Zahl von Nutzern die Speicherdienste zu legalen Zwecken einsetze.
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