Urteil des OLG München vom 18.02.2021, Az.: 29 U 1202/20
Eine auf einem herzförmigen Hundeknabbergebäck angebrachte Bezeichnung "Ein Herz für Tiere" enthält keinen Herkunftshinweis. Der angesprochene Verkehrskreis erkenne aufgrund der Gestaltung des Hundegebäcks Ähnlichkeiten zu den auf Volksfesten vertriebenen Lebkuchenherzen. Einen Hinweis auf die Marke "Ein Herz für Tiere" erkenne er dabei jedoch nicht. Daran ändere auch der "Ein Herz für Tiere"-Aufkleber auf der Rückseite des Herzgebäcks nichts, da der Verbraucher den Aufkleber lediglich als Produktbeschreibung verstehe.
Beschluss des BPatG vom 16.04.2014, Az.: 29 W (pat) 547/13
Zwischen den Wort-/Bildmarken BioGourmet und der GOURMET Bio besteht trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke BioGourmet Verwechslungsgefahr, da beinahe Zeichenidentität zwischen beiden besteht und es am erforderlichen visuellen Abstand der jüngeren Marke fehlt.
Beschluss des BGH vom 18.04.2013, Az.: I ZB 71/12 Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist, ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen.
Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 87/10
Der Wortfolge „Melodien der Herzen“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Das von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Publikum wird die Wortfolge „Melodien der Herzen“ entweder als werbemäßigen Hinweis oder als beschreibenden Hinweis auf die Art und das Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehen, nämlich dass diese mit zu Herzen gehenden, gefühlvollen Melodien zu tun haben.
Beschluss des BPatG vom 22.07.2010, Az.: 25 W (pat) 507/10 Die Werbeaussage "Der perfekte Start zum Wunschgewicht" ist für Waren und Dienstleistungen der Lebensmittelbranche nicht eintragungsfähig, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die aus geläufigen Wörtern der deutschen Sprache gebildete und allgemein verständliche Wortfolge wird vom Durchschnittsverbraucher lediglich als rein werblich anpreisende und sachbezogene Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt verstanden.
Beschluss des BPatG vom 15.12.2010, Az.: 25 W (pat) 7/10
Der Eintragung der Wortfolge "lieblings Eis wie frisch verliebt" steht das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Es fehlt an einem geeigneten Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Der Bestandteil "lieblings" ist ein vielfach verwendetes Wortbildungselement, welches ausdrückt, dass etwas in höchster Gunst steht. Auch die regelwidrige Schreibung verdeutlicht dem Verkehr nicht, dass es sich um die Geschäftsbezeichnung des herstellenden Betriebes handelt. Die Verwendung in Verbindung mit der Art der Ware hat daher den werbemäßig, positiv verstärkenden Effekt eines Slogans, und nicht eines Herkunftshinweises.
Beschluss des BPatG vom 20.07.2010, Az.: 33 W (pat) 65/09
Der Werbeslogan "KEEP THE CHANGE" ist als Marke für Dienstleistungen im Finanzwesen und Bankgeschäft eintragungsfähig. Die erforderliche Unterscheidungskraft liegt vor, da die Wortfolge zwar einen Ausdruck des englischen Grundwortschatzes darstellt, aber hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen nicht rein beschreibend sondern vielmehr interpretationsbedürftig und -fähig ist.
Beschluss des BPatG vom 31.05.2010, Az.: 29 W (pat) 506/10
Die Wortfolge "SCHÜTZT WAS GUT IST" ist für die Bereiche Papier, Karton und Verkaufsverpackungen als Marke eintragungsfähig. Die sloganartige Wortfolge, welche aus einer allgemein geläufigen, sprachüblich gebildeten deutschen Wortkombination besteht, weist die für den Verkehr erforderliche Unterscheidungskraft auf und enthält zudem kein Freihaltebedürfnis.
Beschluss des BPatG vom 27.04.2010, Az.: 29 W (pat) 6/10
Die Wortfolge "Just for me!" ist für die Bereiche Werbung, Physiotherapie und Fitnessstudios als Marke eintragbar. Die sloganartige Wortkombination, welche aus allgemein geläufigen Wörtern des englisches Grundwortschatzes besteht, weist die für den Verkehr erforderliche Unterscheidungskraft auf.
Beschluss des BPatG vom 02.07.2009, Az.: 30 W (pat) 6/07
Der Eintragung der Wortfolge "living surface" stehen fehlende Unterscheidungskraft und die Einordnung als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe entgegen. Eine mögliche Übersetzung, lebendige Oberfläche, veranschaulicht, was die Wortfolge, die als Fachbegriff von verschiedenen Anbietern vielfältig verwendet wird, im Bereich des beweglichen Bildschirmbildes an Technik beschreibt. Daher ist eine Eintragung ausgeschlossen.
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