Inhalte mit dem Schlagwort „Wortfolge“

08. September 2009

„Bollywood macht glücklich!“ nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 15.06.2009, Az.: 27 W (pat) 36/09

"Bollywood macht glücklich!" wird die Markeneintragung verwehrt, da es sich hierbei nur um eine sloganartige Wortfolge handele, die als Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird und lediglich leichte Assoziationen mit der indischen Filmproduktion in Mumbay herstellt. Dies allein - auch zusammen mit der nicht besonders ausgefallenen grafischen Gestaltung des Schriftzugs - begründet keine ausreichende Unterscheidungskraft. Vielmehr müsste eine Wortfolge mehr als nur beschreibende Angaben oder Anpreisungen von Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, um als Marke geschützt werden zu können.
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27. August 2009

Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall

Beschluss des BPatG vom 14.07.2009, Az.: 33 W (pat) 121/07

Die Wortfolge " Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände - Schwäbisch Hall" ist als Wortmarke eintragungsfähig. Der erste Bestandteil des Slogans lässt beim Verkehrteilnehmer den Gedanken aufkommen, dass die Bausparkasse sich als Marktführer bezeichnet. Um in der Wortfolge Merkmalsbezeichnungen zu finden, müssten nicht nur Gedankenschritte, sondern auch Spekulationen getätigt werden. Eine benötigte Beschreibung der Dienstleistung innerhalb des Slogan entfällt daher. Die Angabe Schwäbisch Hall wird als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter und nicht als geographische Angabe verstanden.
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08. Juni 2009

„TheAuditor“ zu beschreibend!

Beschluss des BPatG vom 05.02.2009, Az.: 30 W (pat) 56/06

Bei der Bewertung der anzumeldenden Wortfolge "TheAuditor" wird auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abgestellt. Es liegt ein enger beschreibender Bezug vor, da die verfahrensgegenständlichen Waren in näheren Zusammenhang zur Tätigkeit oder Ausbildung eines Auditors stehen oder Informationen über die Aufgaben des Auditors vermitteln. Der Marke fehlt daher die Unterscheidungskraft.

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02. Juni 2009

„Welcome to man´s paradise“

Beschluss des BPatG vom 01.10.2008, Az.: 29 W (pat) 70/06

Die Wortfolge "Welcome to man´s paradise" wird in den meisten Fällen als sloganartiger Hinweis verstanden, aber nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel. Nur für Waren, die ihrer Art nach unabhängig von thematischen Inhalten sind, kann die Wortfolge eingetragen werden.

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