Inhalte mit dem Schlagwort „Wortmarke“

08. Mai 2023 Top-Urteil

„Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ verletzt keine Markenrechte

Eierlikörflasche neben vollen Gläsern und Eierschalen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.04.2023, Az.: 20 U 41/22

Eine Eierlikörherstellerin klagte gegen Konkurrentin auf dem Markt, da diese ihren Eierlikör mit „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewarb. Dies soll die Markenrecht der Klägerin an der Wortmarke „Eieiei“ verletzen. Das Gericht sah hierin keine Markenverletzung, da „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ vom Verbraucherkreis nicht als Herkunftshinweis verstanden werde. Es liegt vielmehr eine Beschreibung des beworbenen Eierlikörs vor, dessen Kernzutat Ei sei.

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30. September 2022 Kommentar

OLG Koblenz verstößt gegen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs – BGH korrigiert

Richterhammer bei Gericht
Kommentar zum Beschluss des BGH vom 02.06.2022, Az.: I ZR 154/21

Der BGH korrigierte das Urteil des OLG Koblenz, in dem es um den markenrechtlichen Streit zwischen einer Stiftung und einem Unternehmen, das eine Gaststätte betreibt und selbst gebrautes Bier verkauft, geht. Laut BGH verstieß das OLG gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, weshalb das gesamte Urteil aufgehoben wurde und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.

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26. April 2021

Herkunftshinweis der Marke „Ein Herz für Tiere“ bei herzförmigem Hundeknabbergebäck nicht erkennbar

Hand nimmt Buch mit Titel Markenrecht aus Regal
Urteil des OLG München vom 18.02.2021, Az.: 29 U 1202/20

Eine auf einem herzförmigen Hundeknabbergebäck angebrachte Bezeichnung "Ein Herz für Tiere" enthält keinen Herkunftshinweis. Der angesprochene Verkehrskreis erkenne aufgrund der Gestaltung des Hundegebäcks Ähnlichkeiten zu den auf Volksfesten vertriebenen Lebkuchenherzen. Einen Hinweis auf die Marke "Ein Herz für Tiere" erkenne er dabei jedoch nicht. Daran ändere auch der "Ein Herz für Tiere"-Aufkleber auf der Rückseite des Herzgebäcks nichts, da der Verbraucher den Aufkleber lediglich als Produktbeschreibung verstehe.

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19. April 2021

Ab wann die Verwendung einer Marke als ernsthafte Benutzung anzusehen ist

Der Scheinwerferbereich eines dunklen BMW-Modells
Urteil des LG München I vom 16.03.2021, Az.: 33 O 887/20

Eine funktionsgerechte Markennutzung liegt nicht vor, wenn die Marke für die Durchführung von Sportveranstaltungen genutzt wird und es sich dabei erkennbar um Eigenwerbung handelt. Die Verwendung eines Markenlogos ist jedoch dann als rechtserhaltend i.S.v. § 26 MarkenG anzusehen, wenn das Logo nach allgemeinem Verständnis eine bestimmte Produktkategorie kennzeichnet. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine im Kfz-Bereich in verschiedenen Produktgruppen verwendete Marke.

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06. Februar 2020

Comicfigur „Galupy“ ist nur Ware und kein Werk

Boom-Schriftzug in Comic-Art vor mehrfarbigen Hintergrund.
Urteil des LG Hamburg vom 09.07.2019, Az.: 312 O 301/18

In einem Streit über das Bestehen eines Werktitels im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zwischen dem Zeichner der Comicfigur „Galupy“ und einer Spielzeugherstellerin, entschied das LG Hamburg gegen den Zeichner. Der Einschätzung des Gerichts nach, fehle es der Comicfigur „Galupy“, trotz vielfacher Auftritte in Magazinen und anderen Medien, an einer hinreichenden Bindung an ein Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Ohne diese Bindung sei „Galupy“ dem Gericht nach, als Ware, nicht jedoch als schützenswertes Werk einzustufen und somit vom Werktitelschutz ausgenommen.

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26. Juni 2019

Darlegung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke im Löschungsverfahren

Gesetzbuch mit Richterhammer - Markenrecht
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.04.2019, Az.: 6 U 96/18

Innerhalb eines markenrechtlichen Löschungsverfahrens wegen Nichtbenutzung muss der Kläger aufzeigen, dass eine Benutzung durch den Markeninhaber nicht feststellbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der rechtserhaltenden Benutzung liegt hingegen beim Markeninhaber. Ansonsten muss dieser wegen Verfalls der Marke seine Zustimmung zur Löschung erteilen. Um eine ernsthafte Benutzung im Sinne des Markengesetzes anzunehmen, muss die Marke in einer üblichen und wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise genutzt werden. Eine Lizenzerteilung an Dritte reicht grundsätzlich nicht aus, außer der Markeninhaber kann die ernsthafte Benutzung durch den Lizenznehmer nachweisen.

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18. Februar 2019

Markenrechtsverletzung auf Amazon aufgrund Änderung der Artikelbeschreibung durch Dritte

Amazon Einkaufswagen
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.08.2017, Az.: 2a O 45/17

Das Abändern eines Angebots und der von Dritten verfassten Produktbeschreibung auf Amazon ist als geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzustufen. Amazon Händler unterliegen dabei strengen Überwachungspflichten ihrer jeweiligen Angebote auf rechtsverletzende Änderungen durch Dritte und müssen bei Kenntnis von rechtswidrigen Änderungen unverzüglich handeln. Erfüllen sie diese Prüfpflichten nicht und veräußern aufgrund dessen ihre Ware markenrechtsverletzend, können sie hierfür als Störer haften. Dies kann im Einzelfall auch dann der Fall sein, wenn sie selbst ein zuvor zulässiges und korrektes Angebot erstellt haben, welches im Nachgang durch einen Dritten abgeändert wurde und von diesem Dritten im Nachgang zur Unterlassung einer etwaigen rechtsverletzenden Handlungen aufgefordert werden.

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31. Januar 2019

Brauerei darf weiterhin mit „Felsquellwasser“ als Wortmarke werben

vier Bierkrüge am anstoßen
PM zum Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2019, Az.: 4 U 42/18

Die langjährige Nutzung eines Werbeslogans kann die Grundlage für die Eintragung einer Wortmarke in das deutsche Markenregister darstellen. Wenn die Nutzung des Begriffs zu Werbezwecken nach der Eintragung in das Register fortgesetzt wird, genügt dies, um die Wortmarke zu erhalten. Demnach ist es nicht erforderlich, dass ein Gegenstand mit dem eingetragenen Begriff vertrieben wird.

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08. Januar 2019

Unzulässigkeit einer Wortmarke bei mehreren Bedeutungen des Begriffes

Weinflaschen liegen nebeneinander auf Holz
Urteil des EuGH vom 06.12.2018, Az.: C‑629/17

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Eintragung einer Marke, die aus einem Wortzeichen wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen besteht, mit dem Weinbauerzeugnisse bezeichnet werden und das eine geografische Angabe umfasst, zu versagen ist, wenn dieses Zeichen u. a. einen Begriff enthält, der zum einen gewöhnlich zur Bezeichnung der Einrichtungen oder der Räumlichkeiten verwendet wird, in denen diese Art von Erzeugnissen hergestellt wird, und zum anderen auch einer der Wortbestandteile ist, aus denen sich die Firma der juristischen Person zusammensetzt, die diese Marke angemeldet hat.

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23. Oktober 2018

Bezeichnung einer Partyveranstaltung als „Ballermann Party“ kann Markenrechtsverletzung darstellen

Menschen die auf einer Party mit den Händen hoch feiern
Urteil des OLG München vom 27.09.2018, Az.: 6 U 1304/18

Es stellt eine Markenrechtsverletzung an der eingetragenen deutschen Wortmarke „Ballermann“ dar, wenn ohne Einwilligung des Markeninhabers Partyveranstaltungen als „Ballermann Party“ beworben werden. Auch wenn der angesprochene Verkehrskreis mit dem prägenden Begriff „Ballermann“ eventuell eine Örtlichkeit auf der spanischen Insel Mallorca assoziiert, an welcher ein „ausschweifendes Partyleben“ stattfindet, stellt der Begriff keine lediglich rein beschreibende Bedeutung im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs für Partyveranstaltungen dar, wie dies etwa bei einer „Halloween Party“, „Beach Party“ oder auch „Christmas Party“ der Fall sein kann.

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