Inhalte mit dem Schlagwort „Wortmarken“

15. November 2017

Parallelvertrieb eines Produkts in anderer Sprache zustimmungspflichtig

Richterhammer mit Buch Markenrecht
Urteil des BGH vom 30.03.2017, Az.: I ZR 263/15

a) Die Bestätigung der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dass ihr der beabsichtigte Vertrieb eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebrachten, von der Europäischen Kommission unionsweit zugelassenen Arzneimittels in einem anderen Mitgliedstaat angezeigt wurde, ist kein Verwaltungsakt, mit dem die mitgeteilte Kennzeichnung des Arzneimittels gestattet wird. Diese Bestätigung hindert den Markeninhaber nicht, sich gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV und Art. 13 Abs. 2 UMV mit der Begründung dem Parallel-vertrieb zu widersetzen, eine bestimmte Kennzeichnung des Arzneimittels verstoße gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der parallele Vertrieb des Produkts in Deutschland sei deshalb rechtswidrig (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 - Eligard).

b) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein nach Erlass einer Beschlussverfügung verfasstes Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Frist abgewartet hat. Ebenso wie bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einhält (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 - Kosten für Abschlussschreiben II).

c) Der Auskunftsanspruch des Markeninhabers auf Benennung von Lieferanten und anderen Vorbesitzern nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Vorbesitzer an den in Rede stehenden Markenverletzungen beteiligt waren.

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13. September 2016

Marke „CUP GUMS“ weist keine hinreichende Unterscheidungskraft auf

Schüssel mit Fruchtgummi und Kind, das darauf schaut
Beschluss des BPatG vom 09.08.2016, Az.: 24 W (pat) 43/16

Wortmarken, die lediglich Sachangaben hinsichtlich der Beschaffenheit des anzumeldenden Produkts beinhalten und keine betrieblichen Herkunftshinweise aufweisen, sind nicht im Markenregister einzutragen. Denn diesen Marken fehlt es an der notwendigen Unterscheidungskraft, die Voraussetzung für eine Eintragung ist. Die Wortfolge „CUP GUMS“, die zu Deutsch wohl als „Fruchtgummitasse“ übersetzt werden kann, enthält keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern ist vielmehr als bloßer Sachhinweis auf die Beschaffenheit des Produkts zu verstehen und damit nicht eintragungsfähig.

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07. Januar 2010

„Crem“ und „Creme21“ nicht verwechslungsfähig

Beschluss des BPatG vom 31.03.2009, Az.: 27 W (pat) 58/08

Eine Verwechslungsgefahr besteht laut BPatG für die Wortmarken "Crem" und "Creme21" im Bereich der Datenverarbeitung nicht. Eine begriffliche Markenähnlichkeit wird mangels Sinngehalts der beiden Marken in Bezug auf die in Rede stehenden Waren verneint. Zudem grenzt sich die Wortmarke "Creme21" durch den Bestandteil "21" dergestalt ab, dass sowohl eine schrifbildliche als auch klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.
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