Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gestaltung des Facebook Auftritts eines Unternehmens
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn es um den Betrieb von Facebook-Seiten oder um die Aushändigung von Leitfäden mit sozialen Netzwerken geht, denn dabei geht es nicht um Fragen des betrieblichen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Beschäftigten untereinander. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nur bei solchen Maßnahmen, die das sogenannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, nicht aber bei solchen, die das sogenannte Arbeitsverhalten regeln sollen.