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01. Februar 2010

„Wurzellockstoff“

Beschluss des BPatG vom 15.12.2009, Az.: 33 W (pat) 1/08

Die Wortmarke "Wurzellockstoff" ist mangels Unterscheidungskraft für die Bereiche "Düngemittel" und "land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse" nicht eintragungsfähig. Bereits die Zusammensetzung der Einzelelemente "Wurzel-", "-lock-" und "-stoff" wird vom Verkehr nicht als Marke, sondern als beschreibender Sachbegriff verstanden, so das BPatG.
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