Yasni darf Vorschaubilder anzeigen
Urteil des LG Hamburg vom 12.04.2011, Az.: 310 O201/10 Wenn urheberrechtlich geschützte Werke, wie Bilder im Rahmen der Trefferliste einer Suchmaschine angezeigt werden, werden diese öffentlich zugänglich gemacht i.S.d. § 19a UrhG. Wird der Inhalt einer Internetseite für Suchmaschinen zugänglich gemacht, so darf dies als Einverständnis für die Nutzung der Bilder der Internetseite bei der Bildersuche im üblichen Umfang gewertet werden. Ein Hinweis im Impressum einer Internetseite, der einer Nutzung der Bilder durch bestimmte Suchmaschinen widerspricht, stellt keinen wirksamen Widerruf der Einwilligung in die öffentliche Zugänglichmachung von Vorschaubildern durch eine bestimmte Suchmaschine dar. Erst, wenn der Betreiber einer Internetseite von den bestehenden technischen Möglichkeiten Gebrauch macht, um die Fotos von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, ist nicht von einem Einverständnis auszugehen.
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