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04. Februar 2016

Falsche Materialangaben stellen Wettbewerbsverstoß dar

verschiedene Holz-Arten aufgefächert präsentiert
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.11.2015, Az.: 12 O 348/14

Ein Möbelhändler darf einen Klapptisch nicht mit der Materialangabe „Bangkirai“ oder der Handelsbezeichnung „Yellow Balau“ bewerben, wenn der Tisch tatsächlich aus einer anderen Holzart gefertigt wurde. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung der Käuferschaft vor.

Der dafür erforderliche Sorgfaltspflichtverstoß entfällt dabei nicht, wenn sich der Händler lediglich an der Materialangabe des Herstellers orientiert. Wer ein Produkt nicht selbst herstellt, jedoch die Angaben des Herstellers zu Werbezwecken nutzt, muss auch die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen oder sich zumindest informieren woher der Hersteller sein Wissen über die Materialangaben bezieht.

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