Vorlagefragen an EuGH zum Umfang der von YouTube geschuldeten Auskünfte über Benutzer
Der BGH hat dem EuGH zwei Fragen zum Umfang der von den Betreibern der Internetplattform „YouTube“ geschuldeten Auskünfte über diejenigen Nutzer, die widerrechtlich urheberrechtlich geschützte Inhalte auf die Plattform hochgeladen haben, vorgelegt. Konkret möchte das Gericht wissen, ob sich ein Auskunftsanspruch in Bezug auf solche Urheberrechtsverletzungen auch auf E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse der hochladenden Person erstreckt. Falls die Auskunft über die genutzte IP-Adresse umfasst ist, fragt der BGH außerdem an, ob die zuletzt für einen Zugriff auf das YouTube-Benutzerkonto genutzte IP-Adresse sowie der genaue Zeitpunkt des Zugriffs ebenfalls mitzuteilen ist.