Inhalte mit dem Schlagwort „Zeichenidentität“

09. Februar 2017

Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeitschriftentitel „Kinderstube“ und der Domain „kinderstube.de“

Ein Bildausschnitt, der einen Stapel mit Zeitschriften zeigt
Urteil des BGH vom 28.04.2016, Az.: I ZR 254/14

a) Die Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote setzt voraus, dass der Verkehr die Angebote als einheitliches Produkt mit unterschiedlichen Vertriebswegen, nicht hingegen lediglich als miteinander verwandte, aber nach Inhalt und Erscheinungsbild eigenständige Angebote ansieht.

b) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung einer Zeichenverwendung "als Titel" gerichtet ist, enthält keine Beschränkung auf werktitelmäßige Verwendungen, wenn er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt und nicht nur auf Werktitel, sondern auch auf Marken gestützt ist.

c) Der Begriff "Erziehung" der Dienstleistungsklasse 41 erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch Beratung und Information über Erziehung.

d) Der Begriff "Kinderstube" ist für die Dienstleistung "Erziehung" wegen des ihm innewohnenden beschreibenden Anklangs von unterdurchschnittlicher originärer Unterscheidungskraft.

e) Bestehen Unterschiede in der Zusammen- oder Getrenntschreibung der im Übrigen nur durch Groß- oder Kleinschreibung voneinander abweichenden Wortbestandteile (hier: "Kinderstube"/"Kinder STUBE"), liegt regelmäßig keine Zeichenidentität, sondern Zeichenähnlichkeit vor.

f) Wird die Abmahnung auf mehrere Schutzrechte gestützt und hat eine nachfolgende Klage erst aufgrund eines im Prozess nachrangig geltend gemachten Rechts Erfolg, so besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung in voller Höhe des einfachen Gegenstandswerts der Abmahnung, der (anders als der gerichtliche Streitwert im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) nicht zu erhöhen ist.

g) Hat die Klage aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Streitgegenstands oder nicht aufgrund sämtlicher kumulativ geltend gemachter Streitgegenstände Erfolg, so bemisst sich im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO der Prozesserfolg und -verlust regelmäßig nach dem Verhältnis der Anzahl der erfolgreichen oder erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert. Ergeht eine Entscheidung über zwei Streitgegenstände, von denen nur einer der Klage zum Erfolg verhilft, sind die Kosten des Rechtsstreits danach gegeneinander aufzuheben oder hälftig zu teilen.

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07. Februar 2017

Zu den Anforderungen an eine Markennennung in einem Werbemittel

Markengesetz mit farblicher Markierung
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 03.11.2016, Az.: 6 U 63/16

Ein zu Werbezwecken verwendetes Zeichen einer fremden Marke kann im Rahmen einer Markennennung nach § 23 Nr. 3 MarkenG nur dann gerechtfertigt sein, wenn das streitgegenständliche Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zweifelfrei als fremde Marke und somit nicht als eigene Marke für das Produkt des Verwenders zu verstehen ist. Ein entsprechender Sternchen-Hinweis scheidet hierfür schon grundsätzlich aus, wenn die Auflösung in nahezu unlesbar kleiner Schrift und statt unmittelbar neben der Markennennung erst am unteren Rand der Seite oder durch Einbindung in den Fließtext der Produktinformation erfolgt.

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05. Dezember 2016

Keine Verwechslungsgefahr durch fehlende Warenähnlichkeit

Richterhammer mit Buch Markenrecht
Urteil des LG Düsseldorf vom 13.04.2016, Az.: 2a O 201/13

Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen einer eingetragenen Marke und einem (nahezu) identischen Zeichen richtet sich entscheidend nach dem Vorliegen einer Warenähnlichkeit zwischen den gegenüberstehenden Produkten. Die erforderliche Warenähnlichkeit ergibt sich bereits weder aus dem Umstand, dass beide Waren durch denselben Großhändler vertrieben werden, noch aus dem Bestehen der Möglichkeit einer ergänzenden Nutzung, sofern sich die zu vergleichenden Produkte hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit hinreichend unterscheiden und kein unentbehrlicher Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Waren anzunehmen ist.

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20. Oktober 2016

Keine Markenrechtsverletzung durch den Titel einer Frauenzeitschrift

Gestapelte Zeitschriften
Urteil des OLG Hamburg vom 12.05.2016, Az.: 3 U 129/14

Die Herausgabe einer periodisch erscheinenden Frauenzeitschrift stellt dann keine markengemäße Verwendung dar, wenn die Zeitschrift nicht bekannt ist. Es besteht keine Warenähnlichkeit zwischen „Liebesromanen“ und einer periodisch erscheinenden Frauenzeitschrift.

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02. September 2016

Widersprüchlichkeit eines Unterlassungsantrags führt zu dessen Unbestimmtheit

Weißes Paragraphenzeichen ist auf einem dunklen Puzzleteil abgebildet. Dieses Teil schwebt in der Hand eines Geschäftsmannes
Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 50/14

a) Ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angefügten "Insbesondere"-Teil aber das Zeichen innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung aufführt, ist widersprüchlich und daher unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b) Soll die Nutzung eines Firmenbestandteils untersagt werden, muss eine Begehungsgefahr nicht nur für die Verwendung der Gesamtbezeichnung, sondern für die Benutzung des Firmenbestandteils bestehen.

c) Hat eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits oder im Hinblick auf in einem Vorprozess gehaltenen Vortrag geändert, insbesondere präzisiert, ergänzt oder berichtigt, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Bedeutung erlangen.

d) Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB) sind bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Unternehmens-kennzeichen neben der Regelung über die Anspruchsverwirkung in § 21 Abs. 2 MarkenG anwendbar.

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24. Oktober 2011

BCC

Urteil des BGH vom 20.01.2011, Az.: I ZR 10/09 Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig. Bestehen die Geschäftsfelder der Parteien in der Erbringung von Dienstleistungen, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sich die Parteien hierbei bedienen.
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