Kein Anspruch auf Unterlassung von Verdachtsberichtserstattung

Ein Beschuldigter eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, welcher in einem Zeitungsartikel zwar nicht namentlich genannt, jedoch auf Grund mitgeteilter Einzelheiten unschwer identifizierbar ist, hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verdachtsberichterstattung.
Nach der Rechtsprechung ist eine direkte Namensnennung nur in Fällen schwerer Kriminalität, welche ein großes öffentliches Interesse wecken, zulässig. Eine Identifizierung auf Grund mitgeteilter Einzelheiten stellt jedoch einen deutlich minder intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten dar, wonach das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit den Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten auch dann überwiegt, wenn zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht alle Vorwürfe abschließend geklärt sind.