Zitieren ohne Zustimmung – im Einzelfall zulässig!
Eine Werbeanzeige für ein Medizinprodukt gegen das Reizdarmsyndrom enthielt öffentliche Aussagen eines Arztes zur Behandlung der Krankheit. Dies sei zulässig, so das OLG Köln – auch ohne die Zustimmung des Mediziners. Denn es sei nicht erkennbar, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eigenen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet worden sei. Auch wurde seine fachliche Kompetenz nicht auf das Produkt übertragen. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.