Inhalte mit dem Schlagwort „Zugänglichmachung“

30. September 2015 Top-Urteil

Voraussetzungen für die Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

Laptop auf dem Tisch mit Büchern im Hintergrund
Urteil des BGH vom 16.04.2015, Az.: I ZR 69/11

a) Vertragliche Regelungen im Sinne von § 52b Satz 1 UrhG, die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertragsangeboten.

b) Soweit es nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zulässig ist, Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, sind in entsprechender Anwendung des § 52a Abs. 3 UrhG die zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig.

c) An elektronischen Leseplätzen dürfen Werke unter den Voraussetzungen des § 52b Satz 1 und 2 UrhG auch dann zugänglich gemacht werden, wenn sie von Nutzern der elektronischen Leseplätze nicht nur gelesen, sondern ausgedruckt oder abgespeichert werden können.

d) An elektronischen Leseplätzen nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zugänglich gemachte Werke dürfen von Nutzern der elektronischen Leseplätze unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigt werden.

e) Betreiber elektronischer Leseplätze können für unbefugte Vervielfältigungen eines Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften, wenn sie nicht die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.

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30. Oktober 2023

Verbot der Zugänglichmachung von Fachartikeln eines Verlages auf Internetplattform

Schriftzug "Urheberrecht" auf einer Computertastatur
Urteil des LG München I vom 31.01.2022, Az.: 21 O 14450/17

Ein wissenschaftlicher Fachverlag ging gegen eine Forschernetzwerk-Plattform vor. Auf dieser können sich Wissenschaftler untereinander austauschen. Dabei wurden einige Fachartikel öffentlich zugänglich gemacht, deren Rechteinhaber der klagende Fachverlag ist. Die Beklagte argumentierte, sie könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, was die Nutzer auf ihrer Plattform veröffentlichten. Entgegen dieser Aussage entschied das LG München I, dass die Internetplattform die Artikel des Fachverlags nicht zugänglich machen dürfe. Ein Schadensersatzanspruch wurde unterdessen zurückgewiesen, da die Anforderungen an den Nachweis der Rechteinhaberschaft nicht erfüllt werden konnten.

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22. August 2023

Lichtbildwerke dürfen ohne Nutzungsberechtigung nicht auf anderen Online-Verkaufsplattformen veröffentlicht werden

Ordner mit Aufschrift Urherberrecht
Urteil des LG München I vom 20.02.2019, Az.: 37 O 22800/16

Die Frage, ob in einem konkreten Fall Lichtbildwerke, für die keine Nutzungsberechtigung vorliegt, auf anderen Online-Verkaufsplattformen verwendet und somit veröffentlicht werden dürfen, ist unter Berücksichtigung des §19a UrhG zu beurteilen.

Demnach hat die Beklagte die Zugänglichmachung bewirkt, indem sie die Lichtbildwerke in ihrer Zugriffsphäre zum Abruf bereitgehalten hat und außerdem das Sichtbarmachen über den Aufruf der Produktdetailseiten auf der Plattform ermöglicht hat.

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12. September 2014 Top-Urteil

Digitalisierung und Vervielfältigung von Werken durch Bibliotheken

Großes Bücherregal mit vielen Büchern.
Urteil des EuGH vom 11.09.2014, Az.: C-117/13

Öffentliche Bibliotheken dürfen im Rahmen der mit den Rechteinhabern geschlossenen Lizenz- und Nutzungsverträgen Werke digitalisieren, um den Nutzern auf eigens hierfür eingerichteten Terminals Zugang zu diesen Werken zu ermöglichen. Hierbei dürfen den Nutzern jedoch in digitaler Form nicht mehr Werke gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden, als die Bibliothek in analoger Form angeschafft hat. Die an den Terminals geschaffene Möglichkeit des Ausdruckens sowie des Abspeicherns des digitalen Werks auf einem USB-Stick ist hingegen nicht mehr als zulässige Wiedergabe anzusehen, sondern vielmehr als Vervielfältigung.

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26. April 2011

Vergütungshöhe für die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken an Hochschulen

Pressemitteilung Nr. 4/11 des OLG München zum Urteil vom 24.03.2011, Az.: 6 WG 12/09

Für die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen von Unterricht und Forschung ist gemäß § 52a Urhebergesetz eine angemessene Vergütung an die jeweilige Verwertungsgesellschaft zu zahlen. Bereits seit Anfang 2008 sind in einem Gesamtvertrag die jeweiligen Vergütungsansprüche gegenüber Schulen geregelt. Ein dementsprechender Vertrag für Hochschulen bestand bislang jedoch nicht und konnte auch nicht im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Hochschulen in allen 16 Bundesländern und der Verwertungsgesellschaft WORT erzielt werden.
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19. April 2011

Auslegung des § 52b UrhG im Hinblick auf elektronische Leseplätze in Universitätsbibliotheken

Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 16.03.2011, Az.: 2-06 O 378/10

Die Schrankenregelung des § 52 b UrhG enthält auch das Recht, ein digitales Vervielfältigungsstück herzustellen. Sonst würde die Bestimmung weitgehend leerlaufen. Die privilegierten Einrichtungen müssen in der Regel ein digitales Vervielfältigungsstück herstellen, um so die Zugänglichmachung überhaupt zu ermöglichen. Jedoch ist im Rahmen des § 52b UrhG eine öffentliche Zugänglichmachung nur dergestalt erlaubt, dass weitere Nutzungen wie Ausdrucken oder Speichern auf USB-Stick nicht möglich sind. Ein geschlossener Vertrag steht der Anwendung des § 52b UrhG entgegen.
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11. November 2010

Session-ID: Umgehung von für Dritte als solche erkennbarer Schutzmaßnahmen

Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 39/08

Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen. ...
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