Kein Anspruch auf Speicherung auf Zuruf
Beschluss des OLG Frankfurt am Main, Az.: 11 W 53/09 Von einem Accessprovider kann nicht verlangt werden, dass dieser die Löschung von Verbindungsdaten mit der Beendigung einer Internetverbindung unterlässt. Das gilt auch, wenn der Inhaber von Verwertungsrechten bezüglich dieser Verkehrsdaten einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Auskunfts- und Sicherungsanordnung stellen wird. Denn im Gesetz ist ein Auskunftsanspruch geregelt, der gerade nicht den Anspruch auf eine den Anspruch ermöglichende Speicherung enthält. Bei Gesetzeserlass war bereits bekannt, dass ohne eine zulässige Speicherung auf Zuruf erforderliche Informationen nach der richterlichen Gestattung der Auskunft fehlen können. Die Speicherung auf Zuruf würde unzulässig zur Speicherung verpflichten, da sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Einzelfalls durch einen Richter erfolgen würde.
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