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30. November 2017

Krankenkasse muss deutlich auf Beitragserhöhung hinweisen

Zwei Gesundheitskarten liegen halb übereinander
Urteil des LG Hamburg vom 11.07.2017, Az.: 312 O 290/16

Im Fall einer Zusatzbeitragserhöhung, muss die Krankenkasse dies dem Versicherten deutlich darstellen. Es muss weiter verständlich und eindeutig auf das konkret entstehende Sonderkündigungsrecht gem. den Voraussetzungen des § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V hingewiesen werden. Ein allgemeiner Hinweis genügt nicht, es ist ein individueller Hinweis auf das konkrete Kündigungsrecht des angesprochenen Mitglieds erforderlich.

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