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06. August 2015

Kein Verstoß bei Nennung einer ehemals zuständigen Behörde

Farblich rot hervorgehobenes Impressum im Wörterbuch
Beschluss des LG Leipzig vom 25.03.2015, Az.: 05 O 848/13

Gegen eine Unterlassungsverpflichtung, die es der Schuldnerin untersagt, Telemedien ohne Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde anzubieten, wird nicht verstoßen, wenn die Schuldnerin im Impressum eine örtlich nur ehemals zuständige Aufsichtsbehörde bekannt gibt. Dieser Verstoß stellt keine kerngleiche Abwandlung zur konkreten Verletzungsform dar, weil den Nutzern eine Anlaufstelle aufgezeigt wird, an die sie sich wenden können. Das nunmehr örtlich unzuständige Landratsamt verweist den Nutzer außerdem an die örtlich zuständige Behörde.

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