Bundesgerichtshof verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug
Pressemitteilung Nr. 50/2011 des BGH vom 29.03.2011, Az.: VI ZR 111/10
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Rahmen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist davon abhängig, dass die beanstandeten verletzenden Inhalte einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Betreffen die Äußerungen lediglich einen rein privaten Reisebericht zweier Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben und ist der Bericht weiter in russischer Sprache und kyrillischen Schriftzeichen verfasst, wird noch kein für eine deutsche Zuständigkeit notwendiger Inlandsbezug hergestellt.