Inhalte mit dem Schlagwort „Zustellung“

19. November 2015 Top-Urteil

Keine Mitwirkungsverpflichtung bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Zwei Rechtsanwälte im Gespräch
Urteil des BGH vom 26.10.2015, Az.: AnwSt (R) 4/15

Ein Rechtsanwalt kann nach § 195 ZPO nicht zur Annahme eines anwaltlichen Schreibens der Gegenseite, sowie zur Unterzeichnung der entsprechenden Empfangsbekenntnis verpflichtet werden. Zwar besteht in § 14 BORA (Berufsordnung Rechtsanwälte) eine berufsrechtliche Verpflichtung zur Annahme der zuzustellenen Schriftstücke, diese kann jedoch nur soweit reichen wie die zur Festlegung der BORA zuständige Satzungsversammlung ermächtigt wurde. Diese kann nach § 59 b II Nr. 6 b BRAO besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden regeln, eine Verpflichtung gegenüber anderen Rechtsanwälten kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden.

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07. September 2017

Zustellung der Klageschrift an ausländische Niederlassung ist dem Beklagten gegenüber wirksam

Förmliche Zustellung
Urteil des OLG München vom 02.03.2017, Az.: 6 U 2940/16

Unterhält ein US-Konzern (hier: Microsoft Corporation) eine deutsche Tochtergesellschaft (hier: Microsoft Deutschland GmbH) und bewirbt diese als Niederlassung, kann eine Klage gegen die ausländische Muttergesellschaft, in der die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes gegeben ist, an die deutsche Niederlassung wirksam zugestellt werden. Dabei muss der Klagegrund nicht zwingend vom Geschäftsbetrieb der Niederlassung ausgehen. Es genügt vielmehr ein hinreichend gewichtiger Sachzusammenhang des Streitgegenstandes mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung.

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26. August 2015

Zulässigkeit der Geschäftsadresse einer GmbH mit c/o-Zusatz

Postbote_beim_Post_austragen
Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2015; Az.: 27 W 51/15

Der c/o-Zusatz in der Geschäftsadresse einer GmbH ist nicht grundsätzlich unzulässig, sondern solange zulässig und auch ins Handelsregister eintragungsfähig, wie dies dem besseren Auffinden der zur Annahme einer Zustellung befugten Person und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten dient.

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03. März 2015

Schadensersatz bei ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

Goldenes Paragraphenzeichen liegt auf einem Buch mit der Aufschrift "ZPO"
Urteil des BGH vom 10.07.2014, Az.: I ZR 249/12

Wird eine im Beschlusswege erlassene Verbotsverfügung vor einer förmlichen Parteizustellung formlos der Gegenseite übermittelt, führt dies noch nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzpflicht nach§ 945 ZPO auslösen kann.

Mit der Zustellung der mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Unterlassungsverfügung muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger jederzeit von der Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch macht und im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt. Bei einer solchen Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Befolgung einer Unterlassungsverpflichtung der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen dient und nicht freiwillig erfolgt.

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04. Juli 2014

Klageanlass bei fehlgeschlagener Übermittlung einer Abmahnung

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 29.01.2014, Az.: 6 W 62/13

Erreicht eine per Einschreiben mit Rückschein abgesandte Abmahnung den Schuldner deshalb nicht, weil dieser das Abmahnschreiben wegen Abwesenheit nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt hat, so ist dem Unterlassungsgläubiger ein weiterer Zustellversuch nicht zumutbar. Der Schuldner kann sich daher im Fall eines Anerkenntnisses einer einstweiligen Verfügung nicht auf § 93 ZPO berufen, der regelt, dass die Prozesskosten dem Kläger zur Last fallen, sofern der Beklagte die Klage sofort anerkennt und keinen Anlass zur sofortigen Erhebung der Klage gegeben hat.

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21. September 2012

Widerrufsfrist beginnt bei Zustellung an Nachbarn noch nicht zu laufen

Urteil des AG Winsen vom 28.06.2012, Az.: 22 C 1812/11 Wird im Internet bestellte Ware an einen nicht explizit bevollmächtigten, aber „netten Nachbarn“ zugestellt, beginnt die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Besteller innerhalb seines Organisationsbereichs die Möglichkeit hat, die Lieferung zu untersuchen, also gerade nicht, wenn diese noch verschlossen bei einem Nachbarn liegt.
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20. Mai 2011

Keine Verwechslung zwischen „POST“ und „CITIPOST“

Beschluss des BPatG vom 18.04.2011, Az.: 26 W (pat) 30/07 Obwohl die beiden Marken "POST" und "CITIPOST"  für identische Dienstleistungen eingetragen sind, besteht zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr.Beide Marken sind aufgrund der graphischen Gestaltung und des zugefügten Wortbestandteils "CITI" bei der Marke "CITIPOST" von einem aufmerksamen Durchschnittsverbraucher einfach zu unterscheiden. Zudem fassen die jeweiligen Betroffenen in der Logistik- und Transportbranche das Wort "Post" beschreibend dahingehend auf, dass darunter die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen verstanden wird. Sie werden den Bergriff deswegen auch nicht aus dem Gesamtbegriff "CITIPOST" herauslösen.
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09. Juni 2009

Probleme bei der Zustellung des Beschlusses der Markenstelle

Beschluss des BPatG vom 03.02.2009, Az.: 24 W (pat) 43/06

Der Beschluss der Markenstelle muss dem Markeninhaber wirksam zugestellt werden. Die Zustellungsurkunde der Post ist ein Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers, der durch plausible und schlüssige Darstellung, dass er unter dieser Adresse zu dem Zeitpunkt nicht mehr gemeldet war, dies entkräften kann. Zudem ist eine eingeschriebene Sendung mangels zutreffender Adresse fehlgeschlagen. Die tatsächliche Kenntnisnahme heilt die fehlerhafte Zustellung nicht, wenn eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird bzw. es sich nicht klären lässt, wann der Zugang war. Des weiteren wird im Bescheid ausgeführt, dass in der Übersendung des Beschlusses keine Zustellung liege.

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02. April 2009

Zur öffentlichen Zustellung bei Kenntnis der E-Mail-Adresse

Urteil des OLG Frankfurt Main vom 03.12.2008, Az.: 19 U 120/08

Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung liegen nicht vor, wenn sich aus den Akten eine E-Mail-Adresse der Partei, deren Aufenthalt dem Gegner und dem Gericht nicht bekannt ist, ergibt, so dass die Partei selbst zur Bekanntgabe ihres Aufenthaltes aufgefordert werden kann.
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