Postzustellungsurkunde kein Beweis, dass Adressat unter Zustellungsanschrift wohnt
Beschluss des LG Saarbrücken vom 08.12.2008, Az.: 5 T 410/08 Eine Postzustellungsurkunde begründet nicht nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass der Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt. Allerdings stellt die Erklärung des Zustellungsbediensteten, er habe den Zustellungsadressaten in dessen Wohnung nicht angetroffen, ein beweiskräftiges Indiz dafür dar, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat...
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