Inhalte mit dem Schlagwort „Zuwendungen“

20. Mai 2015

Einkaufsgutschein als Beigabe zu Arzneimitteln unzulässig

Hand eines Arztes übergibt Arzneimittelrezept an einen Patienten
Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15

Die Zugabe eines Einkaufsgutscheins (hier: über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“) zum Erwerb eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels stellt einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Preisbindung rezeptpflichtiger Arzneimittel gemäß §§ 78 II 2, 3 III AMG, § 3 AMPreisV dar und ist folglich als unlautere geschäftliche Handlung einzustufen.

Die Zugabe eines Gutscheins zu Arzneimitteln fördert den unerwünschten Wettbewerb zwischen Apotheken, da Verbraucher aufgrund der festgeschriebenen Abgabepreise von Arzneimitteln bereits durch geringe Zuwendungen dazu verleitet werden können, nochmals - in der Hoffnung auf erneute Vergünstigungen - in der entsprechenden Apotheke einzukaufen.

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30. Oktober 2013

Apothekenprämiensystem

Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 19.09.2013, Az.: 7 L 849/13 Es ist unzulässig, in einer Apotheke bei einer Rezepteinlösung oder dem Erwerb von Produkten Taler auszugeben, die gegen Einkaufsgutscheine und Prämien eingetauscht werden können. Solche Zuwendungen verstoßen gegen die Arzneimittelpreisbindung und die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes und überschreiten die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle.
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