Inhalte mit dem Schlagwort „Zwangsvollstreckung“

13. Dezember 2018 Top-Urteil

Deutscher Rundfunkbeitrag rechtmäßig

Fernseher Zentrale
Pressemitteilung des EuGH zum Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17

Der deutsche Rundfunkbetrag ist als bestehende staatliche Beihilfe zu werten und in seiner Form nach Unionsrecht zulässig. Bis zum Jahr 2013 war eine Rundfunkgebühr für jedes Rundfunkempfangsgerät zu entrichten. Die Gebühr wurde durch den Rundfunkbeitrag (für eine Wohnung oder Betriebsstätte) ersetzt. Für den öffentlichen Rundfunk in Deutschland stellt die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung dar, womit die Änderung auch nicht vorab der EU-Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Des Weiteren verbieten die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfe nicht, dass Öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden. Deshalb ist es ihnen erlaubt, rückständige Rundfunkbeitrage in Form der Zwangsvollstreckung selbstständig einzufordern.

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08. Juli 2016

Rechtsschutzbedürfnis trotz notarieller Unterwerfungserklärung

Mann in Anzug zeigt auf ein Schild mit der Aufschrift "Rechtsschutz"
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.04.2016, Az.: I-15 W 13/16

Eine notariell beurkundete Unterunterwerfungserklärung, mit der sich der Schuldner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus und ist somit nicht mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleichzusetzen, weil eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO voraussetzt und der Gläubiger bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses gegen Verletzungshandlungen nicht geschützt ist.

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30. Mai 2016

Umfang der Auskunftserteilung bei Markenverletzung

Akte mit Bezeichnung "Markenrecht" und Richterhammer
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 07.03.2016, Az.: 6 W 19/16

Der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung wegen Markenverletzung ist dem Gläubiger zur vollständigen Auskunft über den Umfang der Verwendung der streitgegenständlichen Marke sowie der daraus resultierenden Umsätze verpflichtet. Andernfalls kann der Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO weiterverfolgt werden. Dabei sind zur vollständigen Auskunftserteilung sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Fehlt es seitens des Schuldners an einer Zugriffmöglichkeit auf die notwendigen Daten, so sind die geforderten Auskünfte durch Rekonstruktion aus dem Gedächtnis sowie mittels Nachfrage bei noch bekannten Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln.

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20. Juli 2015

Rundfunkbeiträge können zwangsvollstreckt werden

GEZ Rundfunkbeitrag, Rundfunkgebühren, Bescheid mit beiliegender Überweisung in einem Briefumschlag auf dem Geld liegt
Beschluss des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZB 64/14

a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Süd-westrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.

b) Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.

c) In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.

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10. März 2015

Beweislast des Gläubigers bei Zwangsgeldfestsetzung

Braune Akte mit der Aufschrift "Zwangsvollstreckung". Prozessrecht
Beschluss des OLG Koblenz vom 30.11.2012, Az.: 6 W 251/12

Beantragt ein Gläubiger gegen einen Schuldnern die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß §888 ZPO, so trägt der Gläubiger die Beweislast, dass geschuldete Leistung dem Schuldner nicht unmöglich ist.

Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut des § 888 ZPO, zum anderen aus der Tatsache, dass der Gläubiger die rechtsbegründenden Tatsachen (hier: „ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt“) beweisen muss.

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01. August 2014

DENIC haftet nicht als Drittschuldner

Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 08.08.2012, Az.: 31 C 2224/11

Ein Pfändungsbeschluss muss deutlich zum Ausdruck bringen, welches Verhalten verboten wird und dass die Verletzung einer Erklärungspflicht nur Ansprüche für Schäden begründet, die unmittelbar daraus resultieren. Vorliegend betrieben die Kläger eine Zwangsvollstreckung gegen einen ihrer Schuldner. Hierbei sollten auch dessen Domain-Namen bei der Beklagten gepfändet werden, welche zwischenzeitlich von dieser jedoch neu vergeben worden waren. Die Klage blieb u.a. erfolglos, da der Beklagten in dem Pfändungsbeschluss nicht explizit die Kündigung und Neuvergabe der Domain-Namen verboten wurde.

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11. Juli 2014

Zur Verhängung von Ordnungsmitteln aus einer Unterlassungserklärung

Beschluss des OLG Hamburg vom 10.06.2014, Az.: 7 W 51/14

Hat sich ein Schuldner in einer außergerichtlichen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dahingehend verpflichtet, die streitige Handlung "bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes [...] – ersatzweise Ordnungshaft“ zu unterlassen, so können auf Grundlage dieser Erklärung keine Ordnungsmittel nach § 890 ZPO verhängt werden, da eine Unterwerfung unter Ordnungsmittel in einer Unterlassungserklärung nicht wirksam erfolgen kann. Eine Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO darf nur im Rahmen von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufgrund gerichtlicher Urteile, Beschlüsse oder Titel stattfinden.

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25. Juni 2014

Zur Androhung von Ordnungsmitteln nach Prozessvergleich

Beschluss des BGH vom 03.04.2014, Az.: I ZB 3/12

a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.

b) Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.

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