Inhalte mit dem Schlagwort „Zweckentfremdungsgesetz“

22. August 2023

Airbnb: Identität von Gastgebern muss preisgegeben werden

Schild, auf dem "Welkom AirBnB" steht
Urteil des VG München vom 12.12.2018, Az.: M 9 K 18.4553

Die Frage, ob die Online-Buchungsplattform Airbnb Daten der sogenannten Hosts an die Stadt München preisgeben muss, entschied das Verwaltungsgericht München positiv und schmetterte so die Klage des Airbnb Ireland Konzerns ab.

Dieser hatte geklagt, da die Stadt München, den Konzern dazu aufgefordert hatte, Benutzerdaten der Gastgeber preiszugeben. Grund für die Aufforderung war das bayrische Zweckentfremdungsrecht (ZwEWG), nach diesem kann die Vermietung von Wohnraum, die länger als acht Wochen im Jahr erfolgen soll, unter Genehmigung gestellt werden.

Durch die Aktivität des irischen Unternehmens in Deutschland ist es darangehalten, sich nach den nationalen Vorschriften zu richten.

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22. August 2017

Auskunftspflichtiger bei Webseiten zu Vermittlung privater Unterkünfte

Zwei graue Hände übergeben einen grünen Schlüssel
Beschluss des VG Berlin vom 20.07.2017, Az.: 6 L 162.17

Bietet eine Muttergesellschaft weltweit eine Online-Plattform zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte an, so ist sie als Plattformbetreiberin allein auskunftspflichtig für die Frage, ob bei einzelnen Gastgebern eine ungenehmigte Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt. Die deutsche Tochtergesellschaft ist zu keinen näheren Auskünften im Sinne des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes verpflichtet, sofern sie nach den Gesamtumständen nicht die tatsächliche und rechtliche Kontrolle über die Plattform innehat.

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