Inhalte mit dem Schlagwort „Zweitgerät“

29. Juli 2013

Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios

Urteil des VG Göttigen vom 13.06.2013, Az.: 2 A 588/12 Die Gebührenpflicht für das Bereithalten eines eingebauten Autoradios wird auch dann ausgelöst, wenn das Auto nur gelegentlich oder beiläufig für gewerbliche Zwecke genutzt wird.
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08. Juni 2012

Rundfunkgebührenpflicht für PKW-Radio

Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.03.2012, Az.: 4 LB 290/09

Schon eine geringe gewerbliche Nutzung des eigenen PKW befreit nicht von der Rundfunkgebührenpflicht eines Zweitgeräts im PKW. Dies könnte nur durch eine ausschließlich private Nutzung erfolgen.
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02. Juli 2010

Zur Rundfunkgebührenpflicht bei nicht ausschließlich privat genutzten Computern

Urteil des OVG Koblenz vom 17.06.2010, Az.: 7 A 10416/10.OVG

Computer mit Internetzugang gelten als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und sind somit gebührenpflichtig. Es sind jedoch keine weiteren Rundfunkgebühren zu entrichten, wenn für ein und das selben Grundstück oder zusammenhängende Grundstücke bereits ein Rundfunkempfangsgerät bei der GEZ angemeldet ist. Dies gilt auch dann, wenn dort Geräte im gewerblichen und zugleich privatem Bereich genutzt werden.
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29. April 2010

Rundfunkgebührbefreiung in nichtehelichen Lebensgemeinschaften nur auf Antrag

Urteil des VG Berlin vom 08.04.2010, Az.: 27 K 104.09

Beim Umzug in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft können für Zweitgeräte die Rundfunkgebühren entfallen. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht: Die Daten zur Prüfung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft müssen der GEZ mitgeteilt werden. Im vorliegenden Fall meldete die Klägerin lediglich ihr Radio ab und verweigerte die Bekanntgabe der Daten des Hauptteilnehmers. So konnte der Nachweis für die Befreiung nicht erbracht werden; ihre Klage auf Aufhebung des Gebührenbescheids wurde abgewiesen.
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10. August 2009

Rundfunkgebührenpflicht auch für das im gewerblich genutzten Kraftfahrzeug befindliche Zweitgerät

Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.05.2009, Az.: 2 S 1203/08

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Gebührenfreiheit gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Die Fahrt mit seinem Kraftfahrzeug eines selbstständigen Friseurmeisters von seiner Wohnung zu seinem Friseursalon fällt unter den Begriff der gewerblichen Nutzung.
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