So ein Käse: Pseudo-Milchprodukte dürfen nicht „Käse“, „Butter“ oder „Sahne“ heißen

06. März 2018
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verschiedene Milcherzeugnisse wie Hart- und Weichkäse, Joghurt, Butter Pressemitteilung des LG Trier zu den Urteilen vom 24.08.2017, Az.: 7 HK O 20/16, 7 HK O 22/16

Ein Hersteller pflanzlicher Lebensmittel darf veganen „Käse“ nicht mehr als Käse bezeichnen. Eine solche Bezeichnung ist lediglich Erzeugnissen aus tierischer Milch vorbehalten. Es kann auch keine anderssprachige Ausnahme mit dem Namen „Cheese“ oder „Cream“ gemacht werden. Auch genügt es nicht, in der Produktbeschreibung darauf hinzuweisen, dass der „Käse“ rein pflanzlich sei. Für Verbraucher besteht auch durch eine solche Kennzeichnung Verwechslungsgefahr und eine Irreführung.

Landgericht Trier

Pressemitteilung zu den Urteilen vom 24.08.2017

Az.: 7 HK O 20/16, 7 HK O 22/16

 

Die 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier hat mit Urteilen vom 24.08.2017 einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel untersagt, einige ihrer Produkte unter der Bezeichnung „Butter“, „Sahne“ oder „Cream“ (7 HK O 20/16) sowie unter der Bezeichnung „Käse“ oder „Cheese“ (7 HK O 22/16) zu vermarkten.

Zuvor hatte die Kammer mit Beschluss vom 28. Juli 2016 beide Verfahren gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Vorabentscheidung vorgelegt:
Auf die Vorlage hin hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14. Juni 2017 – C-422/16 – entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter den Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden dürfen, da diese Bezeichnungen durch das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind. Dies gilt – so der EuGH – auch dann wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätz ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.

Die 7. Zivilkammer hat ihre darauf stützenden Entscheidungen unter damit begründet, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Art 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 durch die Verwendung der beanstandeten Produktbezeichnungen vorliege. Der Internetauftritt der Beklagten sei damit wettbewerbswidrig.

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