Suchmaschinenbetreiber sind nicht zur Überprüfung eventueller Persönlichkeitsrechtsverletzungen verpflichtet

23. März 2017
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Frau benutzt Suchmaschine auf Tablet Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.12.2016, Az.: 6 U 2/15

Suchmaschinenbetreiber sind nicht verpflichtet ihrerseits von Dritten ins Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Es sind auch dann keine Ansprüche zu bejahen, wenn die Beiträge tatsächlich eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Folge hätten. Die Pflichten der Suchmaschinenbetreiber sind gewahrt, soweit der konkrete Link zu dem Beitrag als Suchergebnis gesperrt wird. Eine Haftung liegt nur bei einem konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung vor.

Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil vom 14.12.2016

Az.: 6 U 2/15

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.12.2014 – 2 O 162/13 -, berichtigt mit Beschluss vom 12.2.2015, im Kostenpunkt aufgehoben und – soweit darin zu Lasten der Beklagten erkannt wird – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine „…“ auf Entfernung der Anzeige von Suchergebnissen und auf Unterlassung der Weiterleitung zu Internetseiten in Anspruch. Sie begehren darüber hinaus die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie deren Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte mit Sitz in den USA betreibt unter der Internetadresse „www…..de“ eine Internet-Suchmaschine. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 sind politisch im rechtskonservativen Spektrum aktiv. Beide Kläger sind jeweils Gegenstand eines Beitrages im Internet. Die Artikel sind im Jahr 2012 auf der Internetplattform i….org unter der Subdomain „…“ veröffentlicht worden sind. Bei „i….org“ handelt es sich um eine deutschsprachige, regionale und politisch linksgerichtete Plattform innerhalb des globalen Medienportals „I…“ (www.i….org). Die Seite enthält kein Impressum; Verantwortliche der Artikel werden auf den fraglichen Internetseiten nicht genannt, der Server befindet sich in Brasilien. Bei Eingabe des Namens des Klägers Ziffer 1 als Suchbegriff in die Suchmaschine der Beklagten wird als erstes Suchergebnis ein Link zu dem nachfolgend wiedergegebenen Beitrag „…“ auf der Internetseite „i….org“ angezeigt (Anlagenheft der Kläger, dort Seiten 84 bis 86):

– Es folgt die Abbildung des Suchergebnisses –

Bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziff. 2 in die genannten Suchmaschine der Beklagten erscheint als erstes Suchergebnis ein Link zu dem Artikel: „…“ auf der Internetseite „i….org“. Der Artikel wird nachfolgend wiedergegeben (Anlagenheft der Kläger S. 150-153):

– Es folgt die Abbildung des Suchergebnisses –

Bei Eingabe des Namens des Klägers Ziffer 3 in die Suchmaschine der Beklagten erscheint als zweites Suchergebnis wiederum ein Hinweis auf die Internetseite „i….org“. Im Unterschied zum Kläger Ziffer 1 und zur Klägerin Ziffer 2 führt der Link aber zu keinem Artikel über den Kläger Ziffer 3, sondern zu den oben genannten Beiträgen über die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2.

Die Kläger sehen sich in den sie betreffenden Artikeln jeweils in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Wegen der Anonymität der Veröffentlichung und des Betriebes der Plattform I… bzw. i… ohne Impressum von einem Server in Brasilien aus sehen die Kläger ein direktes Vorgehen gegen die Veröffentlichung des Artikels nicht als möglich an. Deshalb möchten sie erreichen, dass Suchergebnisse, die auf die Plattform I… bzw. i….org verweisen, nicht mehr über die Suchmaschine der Beklagten aufgefunden werden können. Die Kläger haben zunächst die Beklagte zur Sperrung von spezifischen Links aufgefordert, die als Suchtreffer bei Eingabe ihrer Namen in … erschienen und auf den jeweiligen Artikel auf i….org verwiesen. Die Beklagte ist diesem Ansinnen (nach längerer Korrespondenz) nachgekommen, hat also die beanstandeten Links gesperrt. Nach jeder solchen Sperrung wurde nach kurzer Zeit wieder ein Link auf den Artikel unter i….org angezeigt, weil der Artikel zu einer anderen URL unter der Domain i….org „verschoben“ worden war. Daraufhin haben die Kläger nicht mehr die Sperrung konkreter URLs, sondern eine sog. „Vollsperrung“ verlangt, bei der jegliche Suchtreffer – unabhängig vom dahinter liegenden Inhalt – auf i….org unterdrückt werden soll. Dies hat die Beklagte abgelehnt.

Der Kläger Ziffer 1 wohnt nach seinem Umzug Ende März 2014 nicht mehr in dem im Artikel auf „i….org“ genannten Studentenwohnheim. Seit dem 01.08.2014 ist die Klägerin Ziffer 2 nicht mehr am … angestellt.

Die Kläger haben vorgetragen, sie seien konservative Deutsche, die gegen die in vielen Ländern anzutreffende islamistische Gewalt gegen Christen und Angehörige anderer Minderheiten öffentlich demonstriert hätten. Wegen ihrer christlich-konservativen Einstellung und ihrer Kritik an islamistischer Gewalt würden sie von der linksextremistischen Internetplattform „i….org“ ohne jeden sachlichen Grund mit der rassistischen Ideologie des Nationalsozialismus, dem Massenmörder … sowie dem Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) in Verbindung gebracht und auf das Übelste beschimpft. Die Kläger seien keine Rassisten. Indem bei Eingabe der Kläger in die Suchmaschine der Beklagten die Internetseite „i….org“ als erster Treffer genannt werde, vernichte die Beklagte als Betreiberin der einflussreichsten Suchmaschine die Kläger sozial und vor allem beruflich. Da die inkriminierten Artikel nach jeder Sperrung durch die Beklagte auf eine andere Sub-Domain von „…“ umgezogen und damit wieder abrufbar gewesen seien, könne ein effektiver Persönlichkeitsrechtsschutz der Kläger nur dadurch erreicht werden, dass auf das Portal „i….org“ als Suchergebnis überhaupt nicht mehr verlinkt werde. Durch die Links seien die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt und diese geschädigt worden. So habe der Kläger Ziffer 1 seinen Praktikumsplatz im … verloren und werde wohl keine Anstellung als … mehr finden. Die Klägerin Ziffer 2 habe wegen der verleumderischen Artikel ihren Arbeitsplatz am … verloren. Dem Kläger Ziffer 3 drohe ebenfalls der Verlust seines Arbeitsplatzes als Musiker.Die Beklagte sei für die Rechtsgutsverletzungen verantwortlich. Die Beklagte hafte für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte, wenn sie diese weiter verlinke. Ein vorrangiges Vorgehen gegen die Seitenbetreiber sei nicht möglich. Das ergebe sich bereits aus der Verletzung der Impressumspflicht und darüber hinaus aus dem Umstand, dass in Brasilien ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben sei.

Die Kläger haben beantragt:

1. Die Beklagte hat ihre Links auf die Internetseite https://i….org und deren Hauptdomain https://i….org sowie http://i….org zu entfernen bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft des Chairman.

2. Die Beklagte hat es zu unterlassen, auf die Internetseite https://i….org weiterzuleiten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft des Chairman.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern alle Schäden zu ersetzen hat, die ihnen durch die bisherige Verlinkung seitens der Beklagten auf die Internetseite https://i….org entstanden sind, entstehen oder noch entstehen werden (und noch nicht abschließend beziffert werden können).

4. Die Beklagte hat den Klägern aus einem Streitwert von mindestens 100.000,00 EUR die vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 1,3 Geschäftsgebühr zuzügl. Aktenpauschale und Umsatzsteuer, i.e. 1.760,20 EUR + 20,00 EUR + 338,24 EUR = 2.118,44 EUR, zu ersetzen sowie weitere 80,00 EUR eigene Kopierkosten für die umfänglichen Anlagen der Klage.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Kläger seien im Milieu der sogenannten verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit anzusiedeln. Diese Islamfeindlichkeit könne durchaus als Form des Rassismus angesehen werden. Teilweise würden auch Parallelen zum Antisemitismus gezogen. Sofern auf (Unter-)Seiten des Medienportals I… kritische Äußerungen enthalten sein sollten, seien diese als Meinungsäußerungen zulässig. Sowohl der Kläger Ziffer 1 als auch die Klägerin Ziffer 2 hätten an rechtspopulistischen Veranstaltungen teilgenommen und stünden in Verbindung mit einer dem rechten Spektrum zuzuordnenden Partei namens „…“. Bei dem Portal „i….org“ handle es sich nicht um eine linksextremistische Internetseite. „…“ sei ein Wortspiel und stehe für Südwestdeutschland. „… Deutschland“ sei auch bereits kulturell ausgezeichnet worden. Das I… („I…“) sei ein globales Netzwerk von Medienaktivisten und Journalisten und per E-Mail kontaktierbar. Die Klage sei bereits unzulässig. Das Landgericht Heidelberg sei international nicht zuständig, da es an einem objektiven Inlandsbezug der beanstandeten Inhalte fehle. Da die Entscheidung über die beantragte Sperrung am Sitz der Beklagten in den USA getroffen werde, sei der Handlungsort nicht in Deutschland, sondern in den USA belegen. Außerdem genügten die Klageanträge Ziffer 1 und 2 nicht dem Bestimmtheitserfordernis, da sie sich nicht auf konkrete Verletzungshandlungen bezögen. Eine etwaige Reduzierung auf das gerade noch Mögliche sei nicht möglich; eine Beschränkung oder Verknüpfung mit einem konkreten Inhalt zu einem abstrakten Antrag scheitere daran, dass es sich prozessual nicht um ein „Minus“, sondern um ein „Aliud“ handle. Da die Beklagte in der Vergangenheit bereits Links auf konkrete Inhalte gesperrt habe und die Sperre des gesamten Portals zum Rechtsschutz der Kläger nicht erforderlich sei, fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Am Rechtsschutzbedürfnis fehle es auch deswegen, weil die Kläger vorrangig den Forumsbetreiber in Anspruch nehmen müssten. Die Haftung von Suchdiensten sei nachrangig. Die Klage sei auch unschlüssig. Die Kläger legten keine konkreten Rechtsverletzungen dar. Ein generelles Verbot der Verlinkung zu einer Internetseite könnten die Kläger nicht beanspruchen.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der Feststellungen und aller Einzelheiten – auch hinsichtlich der Kostenentscheidung – verwiesen wird (veröffentlicht u.a. in CR 2015, 326), hat wie folgt entschieden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziff. 2 in die Suchmaschine der Beklagten angezeigten Link zu dem Artikel „…“ (wie Seiten 150 bis 153 des Anlagenhefts der Kläger) auf der Internetseite „https://i….org und deren Hauptdomain https://i….org sowie http:// ….org zu entfernen und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Link nach der Entfernung erneut erscheint.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Ziff. 2 den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte den bei Eingabe des Namens des Klägerin Ziff. 2 in die Suchmaschine der Beklagten angezeigten Link zu dem Artikel „…“ (wie Seiten 150 bis 153 des Anlagenhefts der Kläger) auf der Internetseite https://….org seit dem 10.04.2012 nicht dauerhaft entfernte.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ziff. 1 den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte den bei Eingabe des Namens des Klägers Ziff. 1 in die Suchmaschine der Beklagten angezeigten Link zu dem Artikel „…“ (wie Seiten 84 bis 86 des Anlagenhefts der Kläger) auf der Internetseite „i….org“ in der Zeit zwischen dem 20.04.2012 und dem 31.03.2014 nicht dauerhaft entfernte.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 EUR zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit bejaht. Es hat die Klage des Klägers Ziff. 3 abgewiesen und der Klage der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 unter Zurückweisung der Klage im Übrigen teilweise stattgegeben. Das Landgericht hat allerdings angenommen, die Klägerin Ziff. 2 könne nur verlangen, dass die Beklagte den bei Angabe ihres Namens in die Suchmaschine angezeigten Link zu dem im Tenor benannten Artikel auf den dort genannten Domains zu entfernen habe und hat die Beklagte verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Link nach der Entfernung erneut erscheine. Das Landgericht und die Parteien verstehen den Urteilsausspruch in Ziff. 1 dahin, dass die Beklagte keinen Link mehr als Suchergebnis nach dem Namen der Klägerin Ziff. 2 mehr anzeigen darf, der zu dem die Klägerin Ziff. 2 betreffenden Artikel, wie er oben wiedergegeben ist, führt, soweit der Link zu einer der im Tenor angegebenen Domainadressen gehört.

Das Landgericht hat angenommen, dass der im Tenor genannte Artikel die Klägerin Ziff. 2 in ihrem Persönlichkeitsrecht verletze und dass die Beklagte hierfür als Betreiberin der Suchmaschine ….de mitverantwortlich sei. Der Inhalt des Artikels verletze die Persönlichkeitsrechte der Klägerin Ziff. 2, da diese darin als „bekennende Rassistin“ und „bekennende Islamhasserin“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang durch die Angabe ihres Arbeitsplatzes und ihrer Anwesenheitszeiten an ihrer Arbeitsstelle erheblich in ihrem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt werde. Die Verantwortlichkeit der Beklagten sei im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als im Fall der von der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe eines Suchbegriffes angezeigten ergänzenden Suchvorschläge (BGHZ 197, 213 – Autocomplete-Funktion). Ohne Erfolg bleibe die Klage aber, soweit die Klägerin Ziff. 2 geltend gemacht hatte, sämtliche Links auf der im Antrag genannten Internetseite und deren Hauptdomain zu entfernen („sog. „Vollsperrung“). Ein generelles Verlinkungsverbot zu Internetseiten der Domains https://i….org sowie http://i….org könne die Klägerin Ziff. 2 nicht verlangen. Denn die Beklagte könne nur insoweit als Störerin auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, als sie für eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Klägerin Ziff. 2 verantwortlich sei. Dies sei nur der Fall, wenn die von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Suchergebnisse persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte hätten. Ein generelles Anzeige- und Verlinkungsverbot ohne Feststellung konkreter Verletzungshandlungen sei zum Schutz der Persönlichkeit nicht erforderlich und beschränke die Meinungs-, Presse-, und Informationsfreiheit unnötig und damit in unzulässiger Weise. Auch die Richtlinie 95/46/EG gebiete keinen so weitreichenden Persönlichkeitsschutz. Dem Antrag sei jedoch durch Auslegung zu entnehmen, dass die Klägerin Ziff. 2 zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte. Die Verurteilung verstoße nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln sei unbegründet, weil der Antrag nicht auf ein gemäß § 890 ZPO zu vollstreckendes Unterlassungsgebot gerichtet sei.

Auch auf die Klage des Klägers Ziff. 1 komme eine generelle Sperrung von Links zu einer Domain aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht. Doch auch die Beseitigung und Unterlassung von konkreten Rechtsverletzungen könne der Kläger Ziff. 1 nicht verlangen. Anders als die Klägerin Ziff. 2 werde der Kläger Ziff. 1 durch den Link zu dem Artikel „…“ auf der genannten Internetseite nicht (mehr) in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kläger Ziff. 1 werde zwar in dem Artikel scharf angegriffen und als „Rassist und Hetzer“ sowie als „geistiger Brandstifter“ bezeichnet. Der Kläger Ziff. 1 habe aber in dem Internetblock „…“ unter dem Pseudonym „V.“ die genannten Zitate verfasst und sei Organisator von Veranstaltungen und Kundgebungen, bei denen er als Redner auftrete. Die Äußerungen seien daher von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt und damit nicht rechtswidrig. Die Äußerungen bezögen sich auf das politische Leben des Klägers Ziff. 1 in der Öffentlichkeit. Soweit die Kläger in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, aber nicht nachgelassenen Schriftsatz behauptet hätten, dass keiner der Kläger „…“ sei, sei das neue Vorbringen bei der Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO) und gebiete auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Allerdings sei der Kläger Ziff. 1 durch den verlinkten Artikel insoweit in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt gewesen, als in dem Artikel sein ehemaliger Wohnort genau bezeichnet sei. Die genaue Angabe des Wohnorts betreffe die Privatsphäre und damit den Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang hätten. Eine Rechtfertigung für diesen Eingriff in die Privatsphäre gebe es vorliegend nicht. Nachdem der Kläger Ziff. 1 Ende März 2014 jedoch umgezogen sei, verletze die Angabe seines früheren Wohnorts ihn in seinem Persönlichkeitsrecht nicht mehr. Trotz Hinweises habe der Kläger Ziff. 1 seinen Antrag nicht teilweise für erledigt erklärt, so dass die Anträge Ziff. 1 und 2 als unbegründet abzuweisen seien.

Die Klage des Klägers Ziff. 3 mit den Klageanträgen Ziff. 1 und 2 sei ebenfalls unbegründet, da eine konkrete Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit der von der Suchmaschine der Beklagten erstellten Ergebnisliste nicht dargelegt sei. Der von der Suchmaschine der Beklagten angezeigte Link führe nicht zu einem Artikel über den Kläger Ziff. 3.

Den Anträgen auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin Ziff. 2 und des Klägers Ziff. 1 hat das Landgericht teilweise stattgegeben.

Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Die Beklagte verfolgt mir ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages weiter. Dabei macht sie geltend, das Landgericht habe mit der teilweisen Stattgabe der Klage gegen § 308 ZPO verstoßen. Die Kläger hätten mit ihrer Klage nicht auf bestimmte Beiträge Bezug genommen. Wolle man die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Artikel bewerten, folge aus einer Gesamtbetrachtung und eingedenk der politischen Aktivitäten der Kläger Ziff. 1 und 2, dass die Annahme einer widerrechtlichen Rechtsverletzung nicht in Betracht komme. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung nicht vor, da es an einem hinreichenden Hinweis und der Verletzung zumutbarer Pflichten fehle. Schadensersatzansprüche schieden im Übrigen aus; die Störerhaftung vermittele allenfalls Abwehransprüche. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 32 ZPO seien unzutreffend, Klageanträge und angegriffener Tenor seien unbestimmt. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte die beiden konkreten URLs dauerhaft gesperrt habe und die Kläger sich nicht an das Medienportal gewandt hätten. Jedenfalls aber hafte die Beklagte als Betreiber einer Suchmaschine nicht auf Unterlassung der Anzeige bestimmter Inhalte. Es sei zu berücksichtigen, dass das gesamte Verfahren im Zusammenhang mit der Darstellung eines Suchergebnisses vollkommen automatisiert ablaufe und die Präsentation der Suchergebnisse inhaltlich neutral erfolge. Dies stehe auch im Einklang mit EU-Recht, insbesondere mit den Regelungen der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, deren Umsetzung in den §§ 7-10 TMG erfolgt sei. Im Hinblick auf die Neutralität des Dienstes der Suchmaschine liege die Anwendung der Privilegierung der „reinen Durchleitung“ nach § 8 TMG/Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG nahe. Eine Anwendung des § 10 TMG komme nicht in Betracht, eine analoge Anwendung des § 9 TMG auf die Suchmaschine der Beklagten führe ebenfalls zur Annahme der Haftungsprivilegierung. Soweit das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, die Privilegierungstatbestände fänden für Unterlassungsansprüche keine Anwendung, müsse angenommen werden, dass der Bundesgerichtshof diese Auffassung aufgegeben habe. Auch der Übertragung der BGH-Entscheidung zur Autocomplete-Funktion durch das Landgericht könne nicht gefolgt werden. Die Bezeichnung der Klägerin Ziff. 2 als „bekennende Rassistin“ und „bekennende Islamhasserin“ verletze im Übrigen deren Persönlichkeitsrecht nicht, da nach der vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung das schutzwürdige Interesse der Autoren an der Verbreitung des Artikels und das Interesse der Öffentlichkeit an der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit der darin enthaltenen Information das Schutzinteresse der Klägerin Ziff. 2 überwiege. Es handle sich um zulässige Meinungsäußerungen, die an zutreffende Tatsachen anknüpften, an denen ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse bestehe. Jedenfalls aber habe die Beklagte die ihr zumutbaren Pflichten nicht verletzt. Der Verweis auf den Artikel sei bereits im April 2012 gesperrt worden; weitergehende Pflichten kämen nicht in Betracht. Bei der Inanspruchnahme „technischer Verbreiter“ sei anerkannt, dass ein gegen diese Verbreiter geltend gemachter Unterlassungsanspruch nur gerichtet sein könne auf die konkrete Wiedergabe der Äußerung in einer konkreten Form und Fundstelle. Entsprechendes gelte auch vorliegend. Anders als bei einem Hosting-Provider treffe die Suchmaschine nicht die Pflicht, weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Zu der Berufung der Kläger führt die Beklagte aus, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger Ziff. 1 unter dem Nutzernamen „V.“ im Internet agiere. Der nunmehr geführte Vortrag sei unzulässig, jedenfalls aber verspätet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Heidelberg – 2 O 163/13 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Hinsichtlich der eigenen Berufung beantragen die Kläger,

unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

1. Die Beklagte hat ihre Links auf die Internetseite https://i….org und deren Hauptdomain https://i….org sowie http://i….org zu entfernen bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft des Chairman.

2. Die Beklagte hat es zu unterlassen auf die Internetseite https://i….org weiterzuleiten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft des Chairman.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern alle Schäden zu ersetzen hat, die ihnen durch die bisherige Verlinkung seitens der Beklagten auf die Internetseite https://i….org entstanden sind, entstehen oder noch entstehen werden (und noch nicht abschließend beziffert werden können).

4. Die Beklagter hat den Klägern aus einem Streitwert von mindestens 100.000 EUR die vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Aktenpauschale und Umsatzsteuer. i.e. 1.760,20 EUR + 20 EUR + 338,24 EUR = 2.118,44 EUR zu ersetzen sowie weitere 80 EUR eigene Kopierkosten für die umfänglichen Anlagen der Klage.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die drei Kläger verfolgen ihre Klage in der Berufungsinstanz im vollen Umfang weiter, soweit das Landgericht ihr nicht stattgegeben hat. Das Landgericht sei hinter dem gebotenen effektiven Rechtsschutz zurückgeblieben, da das „anonyme Hetzportal https://i….org“ den tenorierten Rechtsschutz ohne weiteres umgehen könne. Habe I… bisher – nach Sperrung einzelner Links – den Artikel einfach immer zu einem neuen Link wandern lassen, so werde I… nun – nach Verurteilung zur Sperrung des Artikels, unabhängig davon, unter welchem Link er „auftauche“ – einfach den Wortlaut des Artikels geringfügig ändern, um den Worterkennungsmustern der Software der Beklagten zu entgehen. Der Artikel werde mit geändertem Wortlaut dann erneut über die Suchmaschine der Beklagten erreichbar sein. Der vom Landgericht gewährte Rechtsschutz für die Klägerin Ziff. 2 sei demnach völlig unzureichend. Darüber hinaus werde der Rechtsschutz dem Kläger Ziff. 1 fast völlig versagt, weil sein Bestreiten der ihm angelasteten Äußerungen als „V.“ nicht berücksichtigt worden sei. Zu Unrecht sei dem Kläger Ziff. 3 der Rechtsschutz versagt worden, weil nicht erkannt worden sei, dass er als – genannter – Familienangehöriger gerade dadurch in Mitleidenschaft gezogen werde, dass die inkriminierten Links ihn, der einen anderen Nachname habe als Frau und Sohn, mit den über diese beiden kursierenden Wertungen überhaupt erstmals und ausschließlich in Verbindung gebracht werde und dies auch seine berufliche Existenz zu vernichten drohe.

Zur Berufung der Beklagten führen die Kläger aus, dass der vom Landgericht zugesprochene Tenor im Antrag als ein Minus enthalten gewesen sei. Soweit die Beklagte ausführe, die erstrebte weitergehende Verurteilung bringe ihr Geschäftsmodell als Suchmaschinenbetreiber in Gefahr, sei dies unzutreffend. Bereits jetzt sei in allen Ländern, in denen die Beklagte tätig sei, Standard, dass die Suchmaschine nicht zu kriminellen Seiten verlinke.

Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird ebenso verwiesen wie auf die Beschlüsse des Landgerichts Heidelberg vom 26.1.2015, und vom 12.2.2015.
II.

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Es fehlt bereits an einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung der Kläger durch die als Suchergebnis angezeigten Beiträge Dritter auf der Domain i….org bzw. i….org. Darüber hinaus steht den Klägern kein Anspruch gegen die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine zu, da diese nach deren Hinweis auf die Beiträge pflichtgemäß reagiert hat. Die Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg.

A. Zuständigkeit und anwendbares Recht

1. Es besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in entsprechender Anwendung des § 32 ZPO.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte, die die Suchmaschine ….de betreibt, ihren Sitz in den USA hat. Die Kläger leben im Inland und haben, was sich dem gesamten Vortrag aus den Akten entnehmen lässt, ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland. Dies allerdings genügt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Rahmen des § 32 ZPO noch nicht. Über den Mittelpunkt der Interessen der Kläger im Inland hinaus ist vielmehr erforderlich, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Darstellung ihrer Suchergebnisse andererseits – nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (BGH NJW 2011, 2059; BGHZ 184, 313, BGHZ 197, 213 Rn. 7 -Autocomplete-Funktion).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da eine Kenntnisnahme der Suchergebnisse, die zu den angeblich persönlichkeitsverletzenden Artikeln auf dem Medienportal “I…“ führen, im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Suchergebnisse im Ausland der Fall wäre, und die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme der Suchvorschläge deshalb auch insbesondere im Inland eintreten würde.

2. Deutsches Recht ist anwendbar.

Nach Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Absatz 1 S. 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Hiervon haben die Kläger mit der Klageschrift unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Autocomplete-Entscheidung Gebrauch gemacht und einen Anspruch unter anderem auf die deutsche Rechtsnormen § 1004 BGB und § 823 Abs. 1 BGB gestützt. Sie haben ihre Klage damit auf die Anwendung des deutschen Rechts gestützt. Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Es wird geltend gemacht, dass die Achtung der in Deutschland wohnhaften Kläger mit Sitz in Deutschland gestört bzw. gefährdet wird.

B. Berufung der Beklagten

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts Heidelberg abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Ohne Erfolg macht die Beklagte allerdings geltend, das Landgericht habe mit der teilweisen Verurteilung gegen § 308 ZPO verstoßen.

Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe nicht ein „Minus“ zugesprochen, sondern etwas anderes als das Begehrte. Hierauf kommt es im Streitfall in der Berufungsinstanz nicht mehr an. Denn jedenfalls mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung der Beklagten verteidigen die Kläger den Urteilsausspruch, so dass sie sich die Verurteilung hilfsweise zu Eigen machen (vergl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31.Auflage, § 308 Rn. 7).
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2. Auch wendet sich die Beklagte ohne Erfolg gegen den von ihr als unbestimmt bezeichneten Tenor. Beide Parteien gehen von einem übereinstimmenden Inhalt des Tenors bei der Verwendung des Begriffs „Link“ aus.

3. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, es fehle wegen der Subsidiarität der Providerhaftung am Rechtsschutzinteresse; die Kläger müssten vorrangig gegen diejenigen Personen vorgehen, die für die Veröffentlichung bei I… verantwortlich seien. Indessen betont der Bundesgerichtshof, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach ein Provider als Störer erst dann in Anspruch genommen werden darf, wenn ein Vorgehen gegen den eigentlichen Täter nicht möglich ist (BGHZ 208, 82 Rn. 82). Dies gilt auch gegenüber dem Betreiber einer Suchmaschine (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12 Tz. 84). Deshalb ist der Subsidiaritätsgedanke jedenfalls kein Zulässigkeitsaspekt. Er kann vielmehr im Rahmen der Interessenabwägung auf Ebene der Begründetheit eine Rolle spielen.

4. Mit Erfolg wendet sich die Beklagte aber gegen die Annahme des Landgerichts, die Beklagte habe als Störerin willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin Ziff. 2 beigetragen.

a) Es fehlt bereits an einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den von der Beklagten als Suchergebnis ausgewiesenen Artikel „…“ Der Klägerin Ziff. 2 steht daher der vom Landgericht zugesprochene Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nicht zu.

Die Kläger sehen eine Rechtsverletzung in erster Linie darin, dass die Klägerin Ziff. 2 in dem sie betreffenden Artikel als „bekennende Rassistin“ und „bekennende Islamhasserin“ bezeichnet wird. Eine solche Charakterisierung ist in erheblichem Maße ehrkränkend. Bevor aber über die Rechtmäßigkeit einer solchen Äußerung entschieden werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Senats der Aussagegehalt zu ermitteln. Maßgeblich ist wie stets das Verständnis des vernünftigen Durchschnittsrezipienten, wobei keine abstrakte Betrachtung anzustellen, sondern der konkrete Kontext zu berücksichtigen ist.

aa) In dem streitigen Artikel wird der Begriff „Rassist“ bzw. „Rassistin“ bzw. „rassistisch“ nicht in seinem eigentlichen, auf rassisch-ethnische Diskriminierung bezogenen Sinne gebraucht; vielmehr wird ein Verhalten als „rassistisch“ qualifiziert, das Feindschaft gegenüber dem Islam und den Muslimen erkennen lässt. „Rassistisch“ wird also gleichbedeutend mit „islamfeindlich“ gebraucht. Der Klägerin Ziff. 2 wird „Rassismus“ wegen ihrer angeblichen Islamfeindlichkeit vorgeworfen. Tatsächlich wird im politischen Diskurs der Begriff des Rassismus inzwischen nicht selten in dem erweiternden Sinne einer Haltung gebraucht, die bewusst und offensiv diskriminiert, nicht nur anhand der Hautfarbe oder Herkunft, sondern auch anhand der Religion oder Gesinnung. In dem die Klägerin Ziff. 2 betreffenden Artikel wird dies insbesondere an der Schilderung des islamfeindlichen Artikels deutlich, den die Klägerin zu 2 auf der Internetseite der Partei verfasst haben soll: Dieser soll offen islamfeindlich und deshalb „rassistisch“ sein. Auch was eine „bekennende Rassistin“ sein soll, wird aus dem Kontext des Artikels deutlich: Eine Person, deren im genannten Sinne rassistische Gesinnung sich an ihren öffentlichen Äußerungen zeigt. „Bekennend“ ist – für den Leser erkennbar – nicht auf ein Bekenntnis im engsten Sinne beschränkt („ja, ich bin Rassistin“), sondern es ist auf jegliches öffentliche Auftreten bezogen, das nach Auffassung des Verfassers der Artikel die Qualifikation als „Rassistin“ rechtfertigt.

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehungen des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 S. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälsche (BGH AfP 2015, 425 Rn. 24; BGH AfP 2015, 41 Rn. 8 – Hochleistungsmagneten; BGH GRUR 2016, 855 Rn. 33 – jameda.de II).

Nach diesen Maßstäben ist die Qualifikation als „bekennende Rassistin“ und „bekennende Islamhasserin“ zwar schwerpunktmäßig eine Meinungsäußerung, denn es geht im Kern um eine Bewertung von Verhalten. Dieser Wertung liegen aber Tatsachenbehauptungen zugrunde. In dem Bestandteil „bekennend“ steckt eine Tatsachenbehauptung, denn damit wird die Behauptung aufgestellt, es gebe Äußerungen der Klägerin Ziff. 2, die als rassistisch und islamophob gewertet werden können.

bb) Die Bezeichnung als „bekennende Rassistin“ im Zusammenhang mit der Bezeichnung als „Islamhasserin“ im Kontext der auf den Seiten 150/151 im Anlagenband der Kläger vorgelegten Beitrag beeinträchtigt den Ruf der Klägerin Ziff. 2, da der Beitrag ihre Person aus der Sicht des Adressaten negativ qualifiziert. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin Ziff. 2 ist jedoch nicht rechtswidrig.

α.) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH GRUR 2016, 855 Rn. 30 – jameda.de II; BGHZ 199, 237 Rn. 22 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist anerkannt, dass im hier betroffenen politischen Meinungskampf auch schrille, zugespitzte Wertungen zulässig sein können. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Im Streitfall sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin Ziff. 2 am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer (Berufs)-Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen.

Wie oben ausgeführt, ist dabei die Bezeichnung der Klägerin Ziff. 2 in dem Beitrag als „bekennende Rassistin“ im Zusammenhang mit der Bezeichnung als „bekennende Islamhasserin“ zwar als Meinungsäußerung einzustufen, der Leser sieht aber in dem Hinweis auf den Umstand, dass die Angesprochene sich angeblich zu dieser Haltung „bekenne“, auch einen Tatsachenkern, der letztlich die Bewertung als Rassistin und Islamhasserin rechtfertigen soll.

β.) Der Artikel stützt die Wertung auf eine Reihe von tatsächlichen Behauptungen: Die Klägerin Ziff. 2 sei in verschiedenen rechtspopulistischen Gruppierungen aktiv, sei für eine rechte Kleinpartei aufgetreten und zeige sich zuletzt immer öfter unter dem Banner der noch weiter rechts zu „verordnenden“ „…“. Im Artikel wird die Auffassung geäußert, bei den … handle es sich um die wichtigste Internetplattform für Islamhasser in Deutschland und die Blogger seien politisch eher dort zu verorten, wo sich auch der Massenmörder … aus Norwegen positioniert habe. Der Kampf gegen den Islam werde als Hauptkampf angesehen und als moralische Notwehr propagiert. In tatsächlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Klägerin Ziff. 2 sei Mitbegründerin der …-Gruppe Rhein Neckar. Sie habe einen Beitrag auf der Internetseite der Partei „Die Freiheit“ veröffentlicht, in dem sie sich dazu bekannte, dem Islam feindlich gegenüber zu stehen. Für ihren „islamophoben“ Bericht sei sie in der Partei kritisiert worden. Bei … und der …-Gruppe Rhein-Neckar sei sie federführend in die Organisation eingebunden und habe unter anderem zu einem genannten Zeitpunkt eine Kundgebung mit durchgeführt. Bei dieser Kundgebung sei ein im einzelnen benannter ultrarechter Redner aufgetreten, der den bewaffneten Kampf gegen den Islam als Bürgerpflicht propagiere. Die Klägerin Ziff. 2 versuche immer wieder politische Gegner einzuschüchtern. Daher habe sie im Fall von zwei genannten Demonstrationen Gegendemonstranten fotografiert und die Fotos an rechte Freunde geschickt.

Der Senat hat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, dass diese Tatsachen wahr sind. Zwar hat die Klägerin Ziff. 2 einen Teil dieser Angaben in dem Artikel nunmehr in der Berufungsinstanz bestritten, so etwa dass sie an Kundgebungen teilgenommen habe oder dass sie Gegendemonstranten mit dem Ziel der Einschüchterung fotografiert habe. In erster Instanz hat sie diese tatsächlichen Umstände jedoch nicht bestritten. Dies hat das Landgericht ausdrücklich mit Tatbestandwirkung gemäß § 314 ZPO festgestellt (LGU S. 14, 4. Abs.), ohne dass hiergegen ein Tatbestandberichtigungsantrag gestellt worden wäre. Daher hat der Senat diese vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit die Klägerin Ziff. 2 nunmehr in der Berufungsinstanz behauptet, sie habe u.a. bestritten, sich für rechtsgerichtete Parteien und Gruppierungen federführend zu engagieren, handelt es sich um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht geltend gemacht werden können. Gründe für deren Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 1- 3 ZPO sind nicht dargetan oder ersichtlich. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass sie im in erster Instanz nachgelassenen Schriftsatz die Angaben zur angeblichen Verbindung der Klägerin Ziff. 2 zu der „Kleinpartei …“ lediglich für nicht einlassungsfähig gehalten hat (Schrifts. v. 13.10.2014 S. 4 AS I 365) und damit weder bestritten hat, auf deren Internetseite einen Artikel veröffentlicht zu haben, in dem sie sich zu einer islamfeindlichen Haltung bekannt habe, noch dass sie dafür in der genannten Partei kritisiert worden sei. Nicht bestritten hat sie in erster Instanz darüber hinaus ihre Mitwirkung bei der …-Gruppe Rhein-Neckar und die Behauptung, die Klägerin zeige sich vermehrt unter dem Banner der …-News, auch wenn sie sich gegen die im Artikel hergestellte Nähe zu dem Attentäter Anders Breivik verwahrt hat.

Während das Landgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass das in dem Artikel beschriebene politische Engagement der Klägerin Ziff. 2 die abwertende Bezeichnungen „bekennende Rassistin“ und „bekennende Islamhasserin“ nicht belegten und dabei auch darauf abgestellt hat, dass die Klägerin Ziff. 2 nicht in einer Art und Weise an die Öffentlichkeit getreten sei, die eine Auseinandersetzung mit ihrer Person und ihrer politischen Tätigkeit von politischer Bedeutung erscheinen ließen, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Nachdem der Senat jedenfalls aufgrund der unangegriffenen Feststellung des Landgerichts davon auszugehen hat, dass die in dem Artikel zur Begründung der Bewertung der Einstellung der Klägerin als bekennende Rassistin und bekennende Islamhasserin angeführten Tatsachen wahr sind und nachdem in der politischen Auseinandersetzung Kritik scharf, abwertend und übersteigert geäußert werden darf, tritt das schutzwürdige Interesse der Klägerin Ziff. 2 daran, nicht in ihrem Ruf beeinträchtigt zu werden, hinter das Interesse des Veröffentlichenden an dem Recht der freien Meinungsäußerung zurück. Denn die Klägerin Ziff. 2 ist nach dem als unstreitig der Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt für eine „rechte Kleinpartei aufgetreten“ und hat auf deren Internetseite einen Beitrag veröffentlicht, in dem sie ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Islam zum Ausdruck gebracht hat. Darüber hinaus ist sie Mitbegründerin der …-Gruppe Rhein-Neckar. Angesichts dieser nach außen gerichteten Bekundungen, die über eine kritische Haltung hinausgehen, kann die Bewertung dieser Handlungen und der Person der Klägerin Ziff. 2 als „bekennende Rassistin“ und „bekennende Islamhasserin“ nicht als rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beurteilt werden. Darüber hinaus kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewertung der Klägerin Ziff. 2 als bekennende Rassistin und Islamhasserin durch nichts „belegt“ sei. Der Artikel selbst benennt die Umstände, an die die Einstufung der Klägerin Ziff. 2 als „bekennende Rassistin“ und „bekennende Islamhasserin“ anknüpft, nämlich, dass die Klägerin Ziff. 2 u.a. einen Beitrag auf der Internetseite der in dem Artikel als rechte Kleinpartei bezeichneten Gruppierung veröffentlich hat, in dem sie sich dazu bekannt haben soll, dem Islam feindlich gegenüber zu stehen und der die Klägerin Ziff. 2 bei Parteimitgliedern wegen des „islamophoben Berichts“ in die Kritik gebracht habe. Auch wenn der Inhalt des von der Klägerin Ziff. 2 veröffentlichten Beitrages nicht wiedergegeben ist, ist der Vorwurf doch so geschildert, dass die Bewertung der Einstellung der Klägerin Ziff. 2 dem Leser angesichts der unstreitig zugrunde zu legenden Tatsachen nicht als „aus der Luft gegriffen“ erscheint. Die darin liegende Meinungsäußerung ist daher im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit in Abwägung der Interessen im politischen Meinungskampf auf der Grundlage der im Artikel genannten und vom Landgericht als unstreitig festgestellten Tatsachen hinzunehmen.

Die Grenze der bloßen Herabwürdigung und Schmähung ist angesichts des im Artikel hergestellten Bezugs zu den geschilderten Tatsachen nicht überschritten. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG GRUR 2013, 1266 Rn. 15 – Winkeladvokat). Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Denn der oder die Verfasser des Artikels „…“ führen keine Privatfehde, sondern versuchen mit dem Artikel die herabwürdigende Bezeichnung der Klägerin Ziff. 2 als bekennende Rassistin und Islamhasserin als Schlussfolgerung mit den im Artikel aufgeführten Argumenten zu belegen und weisen auf den die Öffentlichkeit interessierenden Widerspruch zwischen einer Tätigkeit bei der Arbeit und ihrer politischen Einstellung hin.

Darüber hinaus kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass der Artikel darauf angelegt sei, die Klägerin Ziff. 2 zu stigmatisieren und sozial auszugrenzen. Das Landgericht hat seine Beurteilung vor allem darauf gestützt, dass in dem Artikel der Arbeitsplatz und die Arbeitszeiten der Klägerin Ziff. 2 angegeben worden sind sowie die Forderung erhoben wurde, der Arbeitgeber müsse der Klägerin Ziff. 2 sofort kündigen. Das Landgericht hat angenommen, dass die Angabe des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeiten in keinem Zusammenhang mit dem politischen Engagement der Klägerin Ziff. 2 stünden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen: Der Artikel selbst stellt den Zusammenhang zwischen dem benannten Arbeitsplatz und dem Vorwurf der Rassistin und bekennenden Islamhasserin her. Denn in dem Beitrag wird ausgeführt: „Es ist schon schlimm, dass wir Rassistinnen wie …. [die Klägerin Ziff. 2] unter uns haben, aber noch unerträglicher ist es, dass sie als radikale Islamhasserin in einem I. arbeitet, dass [gemeint: das] sich auf eine Region spezialisiert hat, in dem der muslimische Glaube der weitverbreitetste ist. deshalb fordern wir die sofortige Kündigung …… [Klägerin Ziff. 2]. Kein Platz für Rassistinnen, weder im … Institut noch anderswo!“ Der Benennung des Arbeitsplatzes der Klägerin Ziff. 2 liegt damit ein konkretes sachliches Anliegen zugrunde, nämlich die Ansicht des Verfassers, die Unvereinbarkeit der islamfeindlichen Einstellung der Klägerin Ziff. 2 mit deren beruflichem Tätigkeitsfeld (…) aufzuzeigen. Die Angabe der Wochentage („von Montag bis Donnerstag“), an denen die Klägerin Ziff. 2 dort arbeitet, hat zum einen keine persönlichkeitsrechtliche Relevanz und könnte zum anderen dem Beleg dienen, dass deren Tätigkeit dort nicht von zeitlich untergeordneter Bedeutung ist.

Nachdem der Beitrag nicht in rechtswidriger Weise in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin Ziff. 2 eingreift, stehen ihr auch die vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche auf Entfernung des Links und auf Verhinderung des erneuten Erscheinens eines auf den Artikel verweisenden Links, der letztlich der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches entspricht, nicht zu. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

b) Mangels rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin Ziff. 2 durch den in Bezug genommenen Beitrag steht der Klägerin Ziff. 2 auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts, das eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz festgestellt hat, abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.

c) Nachdem der Klägerin Ziff. 2 jedenfalls mangels rechtswidrigen Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht der vorgerichtlich geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zusteht, steht ihr auch nicht der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Auch insoweit ist das Urteil auf die Berufung der Beklagten hin abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

5. Mit Erfolg wendet sich die Beklagte darüber hinaus gegen die Annahme des Landgerichts, die Beklagte habe als Störerin in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers Ziff. 1 beigetragen und diesem stünde daher ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

Das Landgericht hat auf die Klage des Klägers Ziff. 1 festgestellt, dass die Beklagte diesem Zahlung eines Schadensersatzes schulde, weil es davon ausgegangen ist, dass die Beklagte dafür verantwortlich sei, dass bei Eingabe des Namens des Klägers Ziff. 1 ein Link zu dem oben wiedergegeben Beitrag erschienen ist. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Beitrag bis zum Umzug des Klägers Ziff. 1 diesen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen:

a) Es fehlt bereits an einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Beitrag „…“ Dem Kläger Ziff. 1 steht daher der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht zu.

aa) Auch insoweit sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers Ziff. 1 am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)-Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheiten abzuwägen. Der Kläger Ziff. 1 wird schon in der Überschrift des Artikels als „…“ bezeichnet; ihm werden sodann Hetze und Rassismus sowie die Unterstützung rechtspopulistischer Gruppierungen vorgeworfen. Der Begriff des Rassismus wird auch hier erkennbar in einem weiten Sinne gebraucht; Rassismus wird gleichbedeutend mit Islamophobie und Fremdenfeindlichkeit gebraucht. Es handelt sich dabei um eine Meinungsäußerung, die der angesprochene Leser als eine Bewertung tatsächlicher Umstände erfasst und die den Beschriebenen negativ qualifiziert. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Danach sind die Interessen des Klägers Ziff. 1 am Schutz seiner Persönlichkeitsrechte einerseits und die durch Artt. 2, 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Äußernden auf Meinungs- und Handlungsfreiheit andererseits abzuwägen. Zu Recht hat dabei das Landgericht angenommen, dass im konkreten Zusammenhang in der politischen Auseinandersetzung die Kritik auch scharf, Abwertung übersteigert und unter Umständen sogar ehrverletzend geäußert werden darf.

Bei der Abwägung ist daher zu berücksichtigen, dass es sich um die Bezeichnung des Klägers Ziff. 1 in dem Beitrag als „Rassist“ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hetze um eine Meinungsäußerung handelt. Im Gesamtzusammenhang des vorne wiedergegebenen Beitrags ist für den Leser ersichtlich, dass diese Bewertung auf den im Artikel genannten Tatsachen beruht. Daher ist im Rahmen der Interessenabwägung auch von Bedeutung, inwieweit die Bewertung auf die angegebenen Tatsachen gestützt werden kann. Mit dem Landgericht ist der Vorwurf des Rassismus und der Hetze jedenfalls dann für zulässig zu erachten, wenn der Kläger Ziff. 1 sich tatsächlich in der Weise geäußert hat, die der Artikel dem Blogger mit dem Pseudonym „…“ zuschreibt:

In dem Beitrag wird wiedergegeben, dass „V.“ im Blog … geäußert habe, man könne nicht anders, als „den Islam bzw. seine „Gläubigen“ allesamt mit einem kräftigen Arschtritt aus Europas zu verabschieden“, dass es an uns liege, „dafür zu sorgen, dass der Mohammedaneranteil in Europa im Jahr 2050 bei 0,00 %“ liege. Hierzu habe dieser geschrieben: „Es ist noch alles möglich, lasst uns kämpfen!“ „Moschee abreißen, Muselmänner und Muselfrauen in der Wüste abladen. So einfach wäre das Problem gelöst.“ Die zitierten Äußerungen sind nach allen Maßstäben rassistisch und hetzerisch. Dass die nachfolgenden Äußerungen unter dem Pseudonym „V.“ tatsächlich gefallen sind, ist nicht streitig. Diese Äußerungen als „rassistisch“ und „Hetze“ zu benennen stellt keine rechtwidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und ist vom Recht der Meinungsfreiheit als Meinungsäußerung gedeckt. Davon ist zu Recht auch das Landgericht ausgegangen.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger Ziff. 1 in der Berufungsinstanz gegen die Annahme des Landgerichts, die unter dem Pseudonym „V.“ veröffentlichten Beiträge stammten von ihm. Das Landgericht hat als unstreitigen Sachvortrag der Parteien festgestellt, dass der Kläger Ziff. 1 sich hinter dem Pseudonym „V.“ verbirgt, (LGU S. 21unten/22 oben). Diese tatbestandliche Feststellung erbringt nach § 314 ZPO den vollen Beweis über das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung; der Beweis kann nur durch das Protokoll entkräftet werden, das aber keine gegenteilige Feststellung enthält. Den Protokollberichtigungsantrag der Kläger hat das Landgericht ebenso zurückgewiesen wie den Tatbestandsberichtigungsantrag, ohne dass die Kläger insoweit Rechtsfehler aufgezeigt hätten. Damit hat der Senat für seine Entscheidung davon auszugehen, dass in erster Instanz unstreitig war, dass der Kläger unter dem Pseudonym „V.“ die fraglichen Äußerungen getätigt hat. Der nunmehr in zweiter Instanz streitig gewordene Behauptung, der Kläger trete entgegen der Darstellung in dem Bericht „…“ nicht unter dem Pseudonym „V.“ auf, stellt ein in der Berufungsinstanz neues Angriffs- und Verteidigungsmittel dar, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Gründe für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO sind aber nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Frage der Beweislast bei streitigen ehrenrührigen Tatsachen im Fall der Geltendmachung einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung durch die Anzeige von Suchergebnissen gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber (vgl. hierzu die Überlegungen des OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 , I-15 U 173/15 Juris Rn. 148), kommt es daher im Streitfall nicht an.

Fraglich bleibt damit allein, ob der Artikel deshalb eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, weil er gegen den Kläger Ziff. 1 den Vorwurf der rassistischen Hetze erhebt und zugleich mit allen Details darlegt, wo der Kläger zum Veröffentlichungszeitpunkt lebte. Welchen Sinn diese Darstellung des genauen Wohnortes hat, erschließt sich nicht; der Verdacht, dass damit Angriffe auf die Person und Privatsphäre des Klägers Ziff. 1 ermöglicht werden sollen, liegt nicht ganz fern. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, da dieser Umstand – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – durch den Umzug des Klägers Ziff. 1 nicht mehr in die Zukunft fortwirkt. Das Landgericht hat daher den Unterlassungs- bzw. Beseitigungsantrag zu recht abgewiesen

bb) Die Beklagte wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger Ziff. 1 durch das Landgericht. Die Beklagte kann als Betreiberin der Suchmaschine nicht als Täterin oder unmittelbare Störerin, sondern allenfalls als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden. Die Beklagte hat keinen eigenen Tatbeitrag zum Inhalt des angeblich persönlichkeitsverletzenden und rechtswidrigen Beitrages geleistet; sie kann daher allenfalls mittelbare Störerin sein. Als mittelbare Störerin aber haftet sie nicht auf Schadensersatz (BGH GRUR 2002, 618, 619 – Meißner Dekor I; BGH WRP 2000, 1263, 1266 – Neu in Bielefeld I).

cc) Mit Erfolg wendet sich die Beklagte darüber hinaus gegen die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an den Kläger Ziff. 1 (Tenor Ziff. 4). Der Kläger Ziff. 1 hat den Inhalt der vorgerichtlichen Inanspruchnahme mit Schreiben v. 2.4.2013 in der Klageschrift (S. 21 ff., AS I 43 ff.) wiedergegeben. Auf die Angabe der Wohnadresse in dem genannten Artikel ist die Inanspruchnahme der Beklagten ausweislich des Schreibens nicht gestützt. Schon deshalb schuldet die Beklagte dem Kläger Ziff. 1 keinen Ersatz der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten. Darüber hinaus wohnt der Kläger Ziff. 1 nach der unangegriffenen Feststellung des Landgerichts aufgrund seines Umzugs Ende März 2014 im April 2014 nicht mehr unter der im Artikel genannten Adresse (LGU S. 6, 4. Abs.). Nachdem das vorgerichtliche Schreiben vom 2. April 2014 datiert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Ziff. 1 zum Zeitpunkt der Beauftragung noch an der im Artikel angegebenen Adresse gewohnt hat. Und schließlich steht dem Kläger Ziff. 1 darüber hinaus auch deshalb kein Zahlungsanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten zu, da diese – wie nachfolgend unter B. 6. und C 4. ausgeführt – sich pflichtgemäß verhalten hat und daher nicht haftet.

6. Selbst wenn die in den Verurteilungen genannten Berichte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jeweils eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin Ziff. 2 und des Klägers Ziff. 1 begründen würden, wäre das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. Denn die beiden Kläger könnten gegen die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine die zugesprochenen Ansprüche schon deshalb nicht geltend machen, da der Beklagten eine Verletzung von Prüfpflichten nach dem Vortrag der Kläger nicht vorgeworfen werden kann. Insoweit wird auf die Darstellung im Rahmen der Berufung der Kläger verwiesen.

C. Berufung der Kläger

Die Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg.

1. Ohne Erfolg machen die Kläger mit ihrer Berufung geltend, ihnen stehe ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte als Suchergebnis nicht mehr Internetseiten der Domain https://i….org bzw. https://i….org anzeigen und damit nicht mehr auf diese Seiten als Suchergebnis weiterleiten. Dabei stellen die Kläger nicht auf eine bestimmte Eingabe wie die Eingabe ihres Namens in die Suchmaschine und auch auf einen unter diesen Domains angezeigten Inhalt ab, sondern sie beantragen bewusst die von Ihnen so genannte „Vollsperrung“ dieser Domain in dem Sinne, dass die von der Beklagten betriebene Suchmaschine keinerlei unter diesen Adressen im Internet veröffentlichte Suchergebnisse mehr anzeigen darf. Unabhängig von dem Umstand, dass der von der Klägerin Ziff. 2 angegriffene Beitrag – wie oben aufgezeigt – nicht rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin Ziff. 2 und die Angabe der Adresse des Klägers Ziff. 1 nicht mehr rechtswidrig in dessen Persönlichkeitsrechte eingreift, besteht kein Anspruch der Kläger auf eine Sperrung der Anzeige jedweder Internetseiten der Domain linksunten.i…org und i…org als Suchergebnis.

a) Die Kläger begründen dieses Klagebegehren damit, dass unter den genannten Domainadressen anonym Artikel wie auf S. 84-86 sowie S.- 150-153 des Anlagenbandes der Kläger ausgeführt im Internet veröffentlicht und von der Beklagten als Suchergebnis angezeigt würden, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzten. Das vom Landgericht tenorierte Verbot der Anzeige von Links auf die genannten, konkreten Artikel durch die Beklagte als Suchergebnis sei unzureichend, da das Verbot nicht die geringste Handhabe gegen leicht geänderte Formulierungen, umgestellte Worte und Satzteile mit dem praktisch gleichen Inhalt gebe, welche die Kläger ebenso hart träfen. Es sei mit den Händen zu greifen, dass „die Macher von I…“ jeden Trick nutzen würden, um die Wort- und Satzerkennungsmuster der Beklagten zu überlisten, um dadurch ihre ehrverletzenden Behauptungen weiter in der Welt zu halten. Dies umso mehr, als weder der Verfasser der Artikel noch der Betreiber der Internetseiten aufgrund ihrer Anonymität in Anspruch genommen werden könne.

b) Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch auf ein generelles “Verlinkungsverbot“ der Beklagten zu einer bestimmten Domain Adresse stehe den Klägern im Streitfall nicht zu.

Ein generelles Anzeige- und Verlinkungsverbot ohne Feststellung konkreter Verletzungshandlungen ist zum Schutz der Persönlichkeit der Kläger nicht erforderlich und würde – wie das Landgericht zutreffend ausführt – die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit unnötig und damit unzulässig beschränken. Darüber hinaus würde eine solche Beschränkung in erheblichem Umfang in die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit Anderer eingreifen, die auf dem Medienportal I… ihre Auffassung zum Ausdruck bringen. Bei I… handelt es sich nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten um ein Medienportal, auf dem in dafür vorgesehenen Bereichen jedermann Informationen veröffentlichen kann. Das Portal verfügt über mehrere lokale und regionale Angebote auf unterschiedlichen Unterseiten, wie z.B. vorliegend das Angebot „…“. Die Beklagte hat unter anderem ausgeführt, dass auf der Seite z.B. Proteste in Brasilien anlässlich der WM ebenso Thema seien wie die Enthüllungen von Edward Snowden. Zu Recht hat daher bereits das Landgericht ausgeführt, dass Ansprüche der Kläger nur soweit in Betracht kämen, als sie in ihren eigenen Persönlichkeitsrechten betroffen seien. Dies aber ist weitgehend durch den Inhalt der im Antrag genannten Domain-Adressen nicht der Fall.

Der bloße Umstand, dass es nicht nur theoretisch möglich ist, sondern im vorliegenden Fall auch unstreitig eingetreten ist, dass nach Sperrung eines konkreten Links durch die Suchmaschine der Beklagten der gesperrte Inhalt auf einer anderen Internetseite (URL) dieser Domain angezeigt und daher von der Suchmaschine der Beklagten erneut über einen (anderen) Link zugänglich gemacht worden ist, rechtfertigt es bei Abwägung der Interessen der Kläger – unterstellt es läge eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor – und der Meinungsfreiheit nicht, den gesamten Inhalt von Internetseiten unter dieser Domainadresse von einer Anzeige als Suchergebnis über die Suchmaschine der Beklagten auszuschließen. Dabei ist auch die besondere Bedeutung der Leistung einer Internetsuchmaschine zu beachten, die es dem Nutzer des Internets, der diese Domainadresse nicht kennt oder sie für diesen Inhalt nicht in Betracht zieht, regelmäßig erst möglich macht, den in das Internet eingestellten Inhalt aufzufinden und aufzurufen.

Der Umstand, dass die Betreiber der Domain Adresse nicht mit Namen verzeichnet sind, sondern lediglich über eine E-Mail-Adresse erreichbar sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Suchmaschine der Beklagten hat nicht die Aufgabe, eventuelle Verstöße gegen Impressumspflichten dadurch zu ahnden, dass Suchergebnisse nicht mehr aufgeführt werden.

2. Ohne Erfolg wendet sich darüber hinaus der Kläger Ziff. 3 gegen die Abweisung seiner Klage.

Der Kläger Ziff. 3 macht geltend, der Umstand, dass die Artikel „… und „… (wie auf den Seiten 84-86 und S. 150-153 des Anlagenbandes der Kläger wiedergegeben) als Suchergebnis bei Eingabe seines Namens angezeigt werde, verletze ihn als Familienangehörigen in seinem Persönlichkeitsrecht.

Ausweislich der in den Anlagen vorgelegten Artikel (S. 84-86 und S. 150-153) ist in beiden Artikeln der Namen des Klägers Ziff. 3 enthalten. Erkennbar werden diese daher als Suchergebnis nach seinem Namen von der Suchmaschine der Beklagten als Link angezeigt. Dies aber begründet keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers Ziff. 3. Der Umstand, dass der Kläger Ziff. 3 als Vater und Ehemann genannt wird, entspricht den Tatsachen und begründet keine Ehrverletzung. Die wenigen tatsächlichen Behauptungen, die über den Kläger Ziff. 3 aufgestellt werden (der Kläger Ziff. 3 sei der „rechte Lebensgefährte“ der Klägerin Ziff. 2 und unterstütze seinen Sohn, den Kläger Ziff. 1, bei dessen politischer Arbeit und sei selbst maßgeblich an verschiedenen rechtspopulistischen Gruppierungen beteiligt), sind nicht bestritten und rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Zu Recht hat das Landgericht insoweit die Klageanträge des Klägers Ziff. 3 abgewiesen.

3. Ohne Erfolg wendet der Kläger Ziff. 1 mit seiner Berufung ein, sein Antrag auf Unterlassung hätte nicht im Hinblick auf seinen Umzug abgewiesen werden dürfen. Denn es bestehe Begehungsgefahr, dass auch die neue Adresse des Klägers Ziff. 1 zukünftig genannt werde. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die lediglich theoretische Möglichkeit, dass bei einer erneuten Veröffentlichung die neue Wohnanschrift des Klägers Ziff. 1 genannt wird, genügt für die Annahme einer Begehungsgefahr nicht. Hierfür bedürfte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für eine Rechtebeeinträchtigung noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Solche sind aber nicht dargetan.

4. Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Senats – eine im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung andauernde ehrverletzende Veröffentlichung in den beiden Beiträgen sähe, haftet die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine nicht für die rechtswidrige Veröffentlichung.

a) Nachdem die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine die beiden von den Klägern als rechtswidrig und persönlichkeitsverletzend angesehenen Berichte nicht selbst verfasst oder veröffentlicht hat, würde eine Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin bzw. Täterin voraussetzen, dass sie nicht nur eine adäquat-kausale Ursache zur Rechtsverletzung durch das Auffindbar-Machen der Berichte gesetzt hat, sondern sich die beanstandeten Äußerung zu eigen gemacht hat (vgl. BGH AfP 2012, 264 Rn. 10f. RSS-Feeds; BGH AfP 2009, 494 Rn. 19 – Domainverpächter; BGH NJW 2015, 3443 Rn. 25 – Hotelbewertungsportal; BGH GRUR 2016, 855 Rn. 17 – jameda.de II). Dafür liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte vor.

Von einem Sich-Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Betreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Vorliegend hat die Beklagte überhaupt keinen Inhalt angezeigt, sie hat lediglich einen Link auf den Artikel als Ergebnis einer Suchanfrage angezeigt. Die Beklagte hat sich für jedermann erkennbar die Bewertung in dem Artikel nicht zu Eigen gemacht. Niemand, der eine Suchmaschine benutzt, geht davon aus, dass diese eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der angezeigten Fundstellen vornimmt. Dies ergibt sich für den verständigen Nutzer bereits aus der Funktion der Suchmaschine. Deren Sinn ist nicht, eigene Informationen aufzustellen, sondern nur Nachweise für das Auffinden fremder Informationen zu den vom jeweiligen Nutzer eingegebenen Suchbegriffen zu ermöglichen. Der Anzeige der Suchergebnisse ist daher aus Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers lediglich die Aussage zu entnehmen, dass sich die vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den dortigen Internetseiten befinden, nicht aber, dass die Beklagte damit in irgendeiner Form inhaltlich eine Aussage oder Stellungnahme zu den dortigen Veröffentlichungen abgeben will (ebenso: OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15, Juris Rn84).

Dass die Beklagte die von den Klägern gewünschte „Vollsperrung“ der Domain „I….org“ verweigert hat, ist nicht gleichbedeutend mit einer Identifikation mit den dort dargestellten Inhalten. Darüber hinaus führt auch der Umstand, dass die Beklagte mit der Darstellung der Suchergebnisse in einer von ihr bestimmten Reihenfolge eine eigene Leistung erbringt, nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Platzierung des Links ist weder Gegenstand des Klageantrags, noch hat sie Einfluss auf den Inhalt der ehrverletzenden Äußerung.

b) Nachdem die Beklagte allenfalls als (mittelbare) Störerin und nicht als Täterin/unmittelbare Störerin in Anspruch genommen werden kann, kommt eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz nicht in Betracht. Denn der (mittelbare) Störer haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, analog § 1004 BGB allenfalls auf Unterlassung und Beseitigung, nicht aber auf Schadensersatz (BGH GRUR 2002, 618, 619 – Meißner Dekor I; BGH WRP 2000, 1263, 1266 – Neu in Bielefeld I).

c) Auch eine Haftung der Beklagten auf Unterlassung scheidet im Streitfall aus.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Geltendmachung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruches allerdings die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) nicht entgegen.

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches, der seine Grundlage – wie hier – in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg der §§ 8 – 10 TMG nicht eingeschränkt (BGH GRUR 2016, 855 Rn. 19 – jameda.de II mit weiteren Nachweisen; vgl. auch EuGH, Urt. v. 15.09.2016 – C-484/14 GRUR 2016, 1146 Rn. 76 f. (zu Art 12 Abs. 3 d. RL 2000/31)). Auf eine nach § 7 Abs. 2 S. 1 TMG unzulässige Begründung einer allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht der Beklagten zielt der hier geltend gemachte Anspruch nicht ab. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt. Nach Art. 14 Abs. 3 bleibt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

bb) Die Beklagte ist auch nicht als mittelbare Störerin für die Persönlichkeitsverletzung der Kläger nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB verantwortlich.

aaa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2016, 855 Rn. 22 – jameda.de II mit weiteren Nachweisen). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGHZ 191, 219 Rn. 22 -Blogg-Eintrag; BGH AfP 2009, 494 Rn. 18 – Domainverpächter; BGHZ 191,19 Rn. 20 – Stiftparfüm; BGH AfP 2011,156 Rn. 15; BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; BGHZ 158, 236, 251 – Internetversteigerung I; BGH NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 – Internetversteigerung III; BGH GRR 2016, 855 Rn. 22 – jameda.de II).

Die Beklagte betreibt mit der Bereitstellung von Internet-Suchergebnissen ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell, das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen schafft. Ihr dürfen deshalb keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu den inkriminierten Artikeln kann daher erst entstehen, nachdem sie von den Klägern konkret auf eine Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.

Entsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellte Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH GRUR 2016, 855 Rn. 23 – jameda.de II). Was für den Hostprovider gilt, der die Inhalte Dritter anzeigt, muss nach Auffassung des Senats – ggf. unter Beachtung der Besonderheiten einer Suchmaschine – auch für den Betreiber einer Suchmaschine gelten, der den Link zu einer Internetseite anzeigt, und dadurch deren Inhalt wahrnehmbar macht.

bbb) Gerade im Fall der Geltendmachung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wird sich eine Rechtsverletzung allerdings oft nicht ohne weiteres von dem Prüfenden feststellen lassen. Denn die Verletzung von Persönlichkeitsrechten erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und des durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Rechts auf Meinungs- und Medienfreiheit. Daher muss die Beanstandung eines Betroffenen so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht oder verneint werden kann. Ob der Betreiber einer Suchmaschine nur dann zur Sperrung der betreffenden Links verpflichtet werden kann, wenn die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen der Prüfung als „klarer Rechtsverstoß“ offensichtlich erkennbar ist und ob diesem die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens regelmäßig unmöglich ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 189/15 Juris Rn. 97 u. 98), kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn im Streitfall war die Mitteilung der Kläger Ziff. 1 und 2 an die Beklagte in Bezug auf einzelne Links hinreichend konkret gefasst, und die Beklagte hat den angegebenen Link als Suchergebnis – nach Bearbeitung des Hinweises – nicht mehr angezeigt. Die Mitteilung des Klägers Ziff. 3 hingegen bezieht sich auf einen Vorwurf, der vorliegend nicht Gegenstand des Streits ist.

i) Die Klägerin Ziff. 2 hat eine hinreichend konkrete Rüge erhoben: Sie hat mit E-Mail vom 24.3.2012, die sie am gleichen Tag um 22:06 Uhr ergänzt hat, der Beklagten mitgeteilt, dass sie auf der URL http://i….org/node/56… verleumdet, verunglimpft und mit Rufmord verfolgt werde. Sie hat hinzugefügt, dass in einem Kommentar dort zu brutalen Gewaltattacken gegen sie aufgerufen werde und ihre Adresse am … genannt werde. Auf die Antwort der Beklagten vom 2.4. 2012 hin hat sie mit E-Mail vom gleichen Tag (Anlagenband der Kläger Seite 146) ausgeführt, dass rechtswidrig die Behauptung sei, sie sei Rassistin und bekennende Islamhasserin. Daneben hat sie auch weitere Beanstandungen benannt. Ausdrücklich wird von ihr erneut die oben genannte URL (http://i….org/node/56…) bezeichnet.

ii) Auch der Kläger Ziff. 1 hat mit E-Mail v. 06.04.2012 unter konkreter Benennung des Links http://i….org/node/56… (Anlagenband der Kläger S. 81) gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass in dem dortigen Bericht in Bezug auf ihn unwahre Tatsachen behauptet und schriftlich verbreitet würden, die ihn verächtlich machten und in der öffentlichen Meinung herabwürdigten. Ausdrücklich hat er die Behauptung als rechtswidrig beanstandet, er sei Rassist und Islamhasser.

iii) Der Kläger Ziff. 3 hat mit E-Mail v. 13.7.2012 (und zuvor wohl mit E-Mail v. 6.7.2012) unter konkreter Benennung des Links http://i….org/node/56… und des Links http://i….org/de/node/56… geltend gemacht, dass sein Urheberrecht durch Wiedergabe einer Fotographie der Klägerin Ziff. 2 verletzt werde. Dieser behauptete Verstoß ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Insoweit fehlt es mithin an einer konkreten Mitteilung in Bezug auf den streitgegenständlichen Vorwurf, weshalb die Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger Ziff. 3 schon deshalb ausscheidet.

ccc) Der Beklagten ist bezüglich der Kläger Ziff. 1 und 2 keine Pflichtverletzung anzulasten. Denn mit E-Mail vom 17.4.2012 hat die Beklagte der Klägerin Ziff. 2 mitgeteilt, dass unter anderem die genannten Links (http://i….org/node/56…, http://i….org/node/56…) aus …de entfernt worden sei. Mit E-Mail v. 17.10.2012 hat sie darüber hinaus dem Kläger Ziff. 1 mitgeteilt, dass die Löschung des oben genannten Links (http://i….org/node/56… und ein weiterer Link) erfolgt sei (Anlagenband Kläger S. 54). Die Löschung ist auch jeweils tatsächlich erfolgt. Dass diese konkret angegebene URL anschließend noch immer als Suchergebnis hätten gefunden werden können, haben die Kläger nicht behauptet. Auch das Landgericht hat von den Parteien unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte dem Ansinnen der Kläger (zunächst) nachgekommen sei (LGU S. 6, 3. Absatz).

ddd) Die Ablehnung der verlangten „Vollsperrung“ durch die Beklagte, also der Sperrung einer Anzeige aller Links zu der Internetseite i….org bzw. „i….org stellt keine Pflichtverletzung dar.

i) Nachdem der beanstandete Inhalt mehrfach zu einer anderen URL „umgezogen“ ist, sind die Kläger dazu übergegangen, von der Beklagten die „Vollsperrung“ der Domain I…org bzw. i….org zu verlangen (vgl. das in der Klageschrift wiedergegebene Schreiben des Bevollmächtigten der Kläger an die Beklagte v. 2.4.2013 unter Ziff. 9, AS I 47). Dies hat die Beklagte abgelehnt. Daher ist der Artikel noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nach den Feststellungen des Landgerichts weiterhin unter einer anderen URL als der gesperrten als Suchergebnis abrufbar gewesen (LGU S. 6, 3. Abs. a.E.). Eine veränderte Sachlage haben die Parteien in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen.

ii) Auf eine solche „Vollsperrung“ aber besteht – eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung unterstellt – wie oben unter C 1 b ausgeführt kein Anspruch. Insoweit wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

fff) Das Landgericht hat eine Pflichtverletzung in dem Umstand gesehen, dass die Beklagte nicht verhindert hat, dass der Inhalt des konkret beanstandeten Beitrages nach der Löschung des Links http://i….org/node/56… über die Anzeige anderer Links bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziff. 2 als Suchergebnis erneut erreichbar war (vgl. LGU S 16 unten ff.). Dem vermag der Senat im Streitfall nicht zu folgen. Zu einer solchen auf den Inhalt eines Artikels – also nicht auf einen bestimmten Link – bezogenen Sperrung der Anzeige eines Suchergebnisses unter der genannten Domain ist die Beklagte weder im Fall der Klägerin Ziff. 2 noch im Fall des Klägers Ziff. 1 verpflichtet gewesen. Ihr fällt daher kein Pflichtverstoß zur Last.

i) Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausführt, dass die Artikel nach jeder Sperrung (als Suchergebnis) erneut erschienen seien. Dies betrifft nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien den Umstand, dass der identische Artikel nach Sperrung der oben angegebenen URL als Suchergebnis durch die Beklagte nachfolgend auf einer anderen URL in das Internet eingestellt worden ist und daher von der Suchmaschine der Beklagten mit einem zu diesem (veränderten) Link, der ebenfalls zu der Domain i… gehörte, angezeigt worden ist. Damit war der identische Beitrag wiederum als Sucherergebnis bei Eingabe des Namens der Kläger auffindbar (Bekl: Schriftsatz vom 16.3.2015 S. 10, 1. Absatz; Kläger: Schriftsatz vom 13.4.2015 S. 3).

Insoweit fehlt es jedoch bereits an einem darauf gerichteten Löschungsverlangen der Kläger Ziff. 1 und 2. Wie oben ausgeführt muss die Beanstandung gegenüber der Beklagten als Suchmaschinenbetreiber konkret und damit klar und eindeutig formuliert sein. Hierzu gehört nicht nur, durch welche konkrete Äußerung in einer durch die Suchmaschine aufgefundenen und verlinkten Veröffentlichung der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nach Auffassung des Beanstandenden erfolgt, sondern auch, welche Maßnahmen er von dem Suchmaschinenbetreiber nach Inkenntnissetzen der angeblichen Rechtsverletzung fordert. Die Kläger Ziff. 1 und 2 tragen nicht vor, sie hätten von der Beklagten gefordert, keinen Link mehr als Suchergebnis zu den Domains Linksunten.i…org bzw. i….org mit dem Inhalt des sie betreffenden Berichts anzuzeigen, wenn ihr Name in das Suchfeld eingegeben wird. Auch aus den Anlagen ergibt sich eine entsprechende Mitteilung der Kläger nicht. Die Klägerin Ziff. 2 hat der Beklagten vielmehr „empfohlen“, den gesamten Inhalt des Servers i….org aus der …-Suche zu entfernen (vgl. E-Mail v. 10.8.2012, Anlagenheft der Kl., AS 121).

Anders als das Landgericht offenbar annimmt, muss die Beklagte dieses Verlangen auch nicht als Minus der von den Klägern geforderten „Vollsperrung“ der Mitteilung entnehmen. Denn es obliegt den Klägern und nicht der Beklagten, im Fall einer Rechtsverletzung die Maßnahme zu benennen, die sie von der Beklagten als Suchmaschinenbetreiber verlangen.

ii) Doch selbst wenn der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 (hilfsweise) eine solche inhaltliche Sperrung von der Beklagten verlangt hätten bzw. ein solches Verlangen im Streitfall in deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu sehen ist, wäre die Beklagte im Fall der geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung hierzu nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, im Fall des Vorliegens einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung nach einem konkreten Hinweis das beanstandete Suchergebnis, also den konkreten Link zu löschen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Streitfall unstreitig der identische Beitrag mehrfach nach Sperrung der Anzeige des Links zu diesem Beitrag als Suchergebnis zu einem anderen Link „umgezogen“ ist und danach dieser neue Link erneut von der Suchmaschine der Beklagten als Suchtreffer angezeigt worden ist. Die Kläger müssen diese Einschränkung der Effektivität ihres Anspruches gegenüber der Beklagten als Suchmaschinenbetreiber hinnehmen. Denn die Beklagte ist als Betreiberin einer Suchmaschine selbst nicht in der Lage, den beanstandeten Artikel aus dem Internet zu entfernen. Die Aufgabe, herauszufinden, auf welchen Seiten sich im Internet persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte aufgrund der Wiedergabe des identischen Artikels befinden und von der Beklagten als Suchergebnis nach dem Namen der Kläger ausgewiesen werden, obliegt den Klägern und nicht der Beklagten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ggf. durch Entwickeln oder Einsetzen entsprechender Filterprogramme, vermeintliche Rechtsverstöße, die die Betroffenen ihr gegenüber nicht konkret benannt haben, aufzudecken. Die Pflicht der Inkenntnissetzung von der Rechtsverletzung durch Ermittlung des Links zu dem rechtsverletzenden Inhalt durch die Betroffenen kann nicht auf die Beklagte als Suchmaschinenbetreiber verlagert werden. Die Beklagte steht als Betreiberin der Suchmaschine nicht näher im Lager des Dritten, der rechtsverletzende Inhalte im Internet veröffentlicht, als der Betroffenen selbst (ebenso: OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 – I-15 U 173/15 Juris Rn. 194). Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, die Obliegenheit der Kläger zur Recherche diesen abzunehmen und sich sodann gleichsam selbst hinsichtlich des betreffenden Rechtsverstoßes in Kenntnis zu setzen (ebenso: OLG aaO). Daher fehlt es auch insoweit an einem Pflichtverstoß der Beklagten. Damit stellt es keinen Verstoß dar, wenn bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziff. 2 oder des Klägers Ziff. 1 ein neuer Link zu dem beanstandeten Beitrag als Suchergebnis aufgeführt wird. Die Beklagte ist damit nicht (mittelbare) Störerin und haftet weder auf Unterlassung, Schadensersatz noch auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten.

Die Berufung der Kläger hätte damit – selbst im Fall des Vorliegens einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung – keinen Erfolg.

8. Das Urteil des Landgerichts Heidelberg ist auf die Berufung der Beklagten im Kostenpunkt aufzuheben und die Klage der Kläger – unter Zurückweisung ihrer Berufung – jeweils abzuweisen. Nachdem die Kläger unterliegen, haben diese jeweils die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Nachdem im Streitfall die Klage bereits unabhängig von der Frage der Verpflichtungen eines Suchmaschinenbetreibers auf Unterdrückung von Suchergebnissen im Bereich der ehrverletzenden Äußerungen abzuweisen ist, lässt der Senat die Revision nicht zu (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Vorinstanz:
LG Heidelberg, Urteil vom 09.12.2014 – Az.: 2 O 162/13

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