ÜSTRA darf Straßenbahnen und Busse mit Video überwachen

13. Oktober 2017
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Überwachungskamera vor einem am Bahnsteig stehenden Zug Pressemitteilung zum Urteil des OVG Lüneburg vom 07.09.017, Az.: 11 LC 59/16

Die Verkehrsbetriebe Hannovers dürfen mit fest in ihren Bussen und Straßenbahnen installierten Videokameras den Fahrzeugraum von innen aufzeichnen. Da diese Aufzeichnungen der Beweissicherung in Vandalismusfällen sowie der Verfolgung von Straftaten dienen und nach 24 Stunden wieder gelöscht werden, ergeben sich keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Es überwiegt die Wahrnehmung berechtigter Interessen der ÜSTRA, insbesondere bezogen auf Straftaten gegen ihre Betriebsfahrzeuge bzw. deren Verhütung.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Pressemitteilung zum Urteil vom 07.09. 2017

Az.: 11 LC 59/16

 

Videoüberwachung in den Stadtbahnen und Bussen der ÜSTRA ist mit dem Datenschutzrecht vereinbar

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen 7. September 2017 (Az. 11 LC 59/16) die Berufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zurückgewiesen und damit die Aufhebung einer datenschutzrechtlichen Anordnung im Ergebnis bestätigt.

Die klagende ÜSTRA hat in zahlreichen ihrer Fahrzeuge feststehende Videokameras installiert, mit denen im sog. Blackbox-Verfahren durchgehend Bewegtbilder vom Fahrzeuginnenraum aufgezeichnet werden. Die Videosequenzen werden nach 24 Stunden wieder gelöscht. Die Aufzeichnung dient unter anderem zur Beweissicherung bei Vandalismusschäden und zur Verfolgung von Straftaten. Die Landesdatenschutzbeauftragtegab der ÜSTRA im August 2014 mit einer auf § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gestützten Verfügung auf, die Videoüberwachung in ihren Bussen und Stadtbahnen während des Einsatzes der Fahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr einzustellen und erst wieder aufzunehmen, nachdem sie entweder ein Konzept für einen nach Linien und Zeit differenzierten Einsatz der Videotechnik erarbeitet und umgesetzt hat oder anhand konkreter Anhaltspunkte darlegt, dass die Videoüberwachung zeitlich und örtlich unbeschränkt erforderlich ist. Der hiergegen gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 10. Februar 2016 (Az. 10 A 4379/15) mit der Begründung stattgegeben, das Bundesdatenschutzgesetz sei nicht anwendbar, weil die ÜSTRA eine öffentliche Stelle des Landes Niedersachsen sei, für die der Datenschutz durch Landesgesetz geregelt sei. Das niedersächsische Datenschutzgesetz enthalte keine Eingriffsermächtigung, auf die die Verfügung der Landesdatenschutzbeauftragten gestützt werden könnte.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Nach Ansicht des 11. Senates ist das Bundesdatenschutzgesetz allerdings anwendbar und erlaubt der ÜSTRA die Videoüberwachung in ihren Fahrzeugen. Die Videoüberwachung dient der Wahrnehmung berechtigter Interessen der ÜSTRA, insbesondere der Verfolgung von Straftaten gegen ihre Einrichtungen und der Verhütung solcher Straftaten. Die erforderliche Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des von den Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personenkreises fällt zugunsten der von der ÜSTRA geltend gemachten Belange aus.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 11. Senat nicht zugelassen.

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