Urheberrechtsverletzung durch Weiterleitung von Pay-TV-Sendungen per Live-Streaming

27. November 2018
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Pärchen möchte sich einen Film über eine Streaming-Plattform anschauen Urteil des LG Hamburg vom 23.02.2017, Az.: 310 O 221/14

Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. Auch alle Formen des Pay-TV stellen Sendungen im Sinne des Urheberrechts dar, sofern die Mittel zur Dekodierung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Demzufolge besitzen Pay-TV-Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. Werden Pay-TV-Inhalte illegal per Live-Stream verbreitet, so haften sowohl der Betreiber der Streaming-Plattform als auch dessen technischer Dienstleister gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz für die begangene Urheberrechtsverletzung.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 23.02.2017

Az.: 310 O 221/14

 

Tenor

Der Beklagte zu 2.) wird – gegebenenfalls gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1.) – verurteilt, an die Klägerin 18.580 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen

1.) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

2.) Das Teilurteilurteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin bietet Pay-TV an. Interessenten, die das Programm der Klägerin empfangen wollen, müssen dazu einen kostenpflichtigen Abonnementsvertrag mit der Klägerin abschließen.

Jedenfalls der Beklagte zu 1) betrieb maßgeblich die Internetseite www. s..tv. Über diese Internetseite waren Sendungen der Klägerin, insbesondere der Fußball-Bundesliga und Spielfilme, als Live-Streams über das Internet abrufbar. Das Sendesignal der Klägerin wurde im Wege des Live-Streamings im Internet weiterübertragen. Der Streaming-Empfang über die Seite www. s..tv war für die Nutzer kostenpflichtig. Die Bezahlung der Kunden erfolgte über den Dienst PayPal oder über eine PaySafeCard. Das PayPal-Konto war auf den Beklagten zu 1) registriert. Inwieweit der Beklagte zu 2) an dem Betrieb der Seite beteiligt war, ist streitig. Der Reingewinn aus dem Betrieb der Seite betrug 18.580 € (vgl. CD-ROM in Anlage K 5 mit den PayPal-Konto-Auswertungen und den polizeilichen Vermerk in Anlage K 6).

Gegen die Beklagten wurde wegen des Betriebs der Internetseite www. s..tv strafrechtlich ermittelt. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Beklagte zu 1) per E-Mail gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten. Auf Anlage K10 wird verwiesen. Ferner wurde der Beklagte zu 1) als Zeuge und als Beschuldigter vernommen, wie aus Anlagen K11 und K12 ersichtlich. Die Klägerin mahnte den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 3.7.2012 (Anlage K14) und vom 21.3.2014 (Anlage K15) ab. Der Beklagte zu 1) kam den Forderungen der Klägerin nicht nach. Mit Schreiben vom 5.9.2012 mahnte die Klägerin auch den Beklagten zu 2) ab (Anlage K16). Er gab daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K17), welche die Klägerin annahm.

Die Klägerin trägt vor, dass sie ein Sendeunternehmen im Sinne des § 87 UrhG sei. Sie habe daher das ausschließliche Recht, ihre Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. Die zeitgleiche Weiterübertragung ihrer Sendungen mittels live-streamings über die Internetseite www. s..tv verletze ihre Rechte. Der Beklagte zu 2) sei für den rechtswidrigen Eingriff als Täter oder Teilnehmer verantwortlich. Hierzu verweist die Klägerin auf Ermittlungsergebnisse und führt dieses im Einzelnen näher aus.

Am 10.7.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen beide Beklagten erhoben. In Bezug auf den Beklagten zu 1) hat die Klägerin beantragt, ihm zu verbieten, das Sendesignal der Klägerin im Wege des Streamings über das Internet weiterzusenden und/oder weitersenden zu lassen. Gegen beide Beklagte hat die Klägerin im Rahmen einer Stufenklage in erster Stufe detaillierte Auskunft darüber verlangt, in welchem Umfang das Sendesignal der Klägerin über die Webseite www. s..tv verbreitet worden ist. Gegen den Beklagten zu 1) ist am 1.9.2014 insoweit Teilversäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen (Bl. 30 d.A.). Der Beklagte zu 1) hat keinen Einspruch eingelegt. Der Beklagte zu 2) hat gegenüber der Klägerin am 22.8.2014 erneut eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (Anlage B1). In der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2015 hat der Beklagte zu 2) Auskünfte gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 19.3.2015 verwiesen (Bl. 51 ff. d.A.). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich des Auskunftsantrags betreffend den Beklagten zu 2.) begehrte die Klägerin von dem Beklagten zu 2) sodann, er möge die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern. Diesem Antrag hat die Kammer mit Teilurteil vom 18.09.2015 entsprochen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Beklagten zu 2.) – ggfls. gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1.) – zu verurteilen, an die Klägerin 18.580 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen von § 830 I 1 BGB nicht vorlägen und auch eine Mittäterschaft im Sinne von § 830 I 2 BGB nicht gegeben sei.

Außerdem habe er die Haupttat auch nicht gefördert. Hierzu behauptet er, er habe zu keiner Zeit Sendesignale der Klägerin über die Internetseite s..tv verbreitet. Domaininhaber sei der Beklagte zu 1) gewesen. Er, der Beklagte zu 2), habe nicht gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) einen Server betrieben, über den das Sendesignal der Klägerin verbreitet worden sei. Das PayPal-Konto sei auf den Beklagten zu 1) registriert gewesen. Er sei mit den Betreibern der Internetseite über ein Chatformular in Kontakt gekommen. Er habe mitgeteilt, dass er gewerblich Hardware verkaufe. Er, der Beklagte zu 2), sei von den Betreibern der Internetseite gefragt worden, ob er Hardware günstig an sie verkaufen könne. Das habe er auch getan.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2015 und 16.06.2016 (Bl. 51 ff. d.A. und Bl. 109 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Kammer konnte hinsichtlich des Zahlungsverlangens gegenüber dem Beklagten zu 1.) nicht durch Teilversäumnisurteil entscheiden und daher auch nicht insgesamt ein Schlussurteil fällen. Denn ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 hat der Klägervertreter den Zahlungsantrag aus dem Schriftsatz vom 19.01.2016 nur insoweit gestellt, als er sich gegen den Beklagten zu 2.) richtet. Auch war kein Erlass eines weiteren Teilversäumnisurteils im schriftlichen Verfahren zulässig. Das schriftliche Vorverfahren endet ohne förmliche Aufhebung mit der Terminsbestimmung, vgl. Zöller/Greger, ZPO 29. Auflage 2012, § 276 Rn. 18 m.w.N. Es wird daher insoweit ein neuer Termin zu bestimmen sein.

B.

Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2.) ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Der Live-Stream mit Sendungen der Klägerin war über die Internetseite www. s..tv auch in Hamburg abrufbar und richtete sich auch an hiesige Nutzer, so dass die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO folgt.

C.

Der im Rahmen der vorliegenden Stufenklage von der Klägerin gestellte Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.580 € – gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1.) – gegen den Beklagten zu 2.) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 ist auch begründet. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch gegen den Beklagten zu 2.) gem. § 97 II UrhG zu.

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches dem Grunde nach gilt auch hier die rechtliche Bewertung der Kammer aus dem Teilurteil vom 18.09.2015:

„1. Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen im Sinne § 87 UrhG. Eine Sendung im Sinne von §§ 20, 20a UrhG, die in § 87 UrhG vorausgesetzt wird, liegt auch bei allen Formen des Pay-TV vor, sofern die Mittel zur Dekodierung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das ist hier der Fall. Die Klägerin ist als Unternehmen Inhaberin des Senderechts. Gem. § 87 I Nr. 1 UrhG hat sie das ausschließliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 8.2.2006 – 5 U 78/05 – Cybersky – NJW-RR 2006, 1054).

2. Durch den Betrieb der Internetseite www. s..tv ist in das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, eingegriffen worden. Weitersendung ist die zeitgleiche und unveränderte, integrale Weiterausstrahlung (sog. Simultanausstrahlung) mittels einer Sendung i.S. von §§ 20, 20a UrhG. Hierunter fällt auch die hier streitgegenständliche Weiterleitung über das Internet im Wege des Streaming (vgl. OLG Hamburg, aaO). Zugleich liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht der Klägerin vor, ihre Funksendung im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Diese Nutzung war rechtswidrig, weil die Klägerin ihr nicht zugestimmt hatte.

3. Der Beklagte zu 2) ist für diese Nutzung verantwortlich. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.6.2015 dargelegten Mitteilungen des Beklagten zu 2) unter dem Pseudonym „S.“ legen eine Verantwortlichkeit als Mittäter nahe. Dieses kann jedoch offen bleiben, denn der Beklagte ist jedenfalls als Teilnehmer verantwortlich. Das reicht für seine Haftung aus.

a) Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 16. 5. 2013 – I ZR 216/11 – Kinderhochstühle im Internet II, GRUR 2013, 1229, Rz 29). Gem. § 830 II BGB stehen Anstifter und Gehilfe einem Mittäter gleich. Als Gehilfe haftet eine Person, wenn diese vorsätzlich einen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Tat, also Beihilfe, leistet. Neben dem Tatbeitrag ist ein Vorsatz zur Haupttat erforderlich, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat umfasst. Vorliegend hat der Beklagte zu 2) selbst tatsächliche Umstände vorgetragen bzw. unstreitig gestellt, die in einer Gesamtschau die Annahme einer Beteiligung des Beklagten zu 2) jedenfalls als Teilnehmer rechtfertigen.

b) Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er den Beklagten zu 1) noch von der Schule gekannt habe. Er habe die Website „s..tv“ auch schon unabhängig vom Beklagten zu 1) gekannt, denn es sei ja eine große Seite im Internet gewesen, die man damals gekannt habe. Er, der Beklagte zu 2) habe mit Hardware gehandelt und habe Händlerrabatte gehabt. Der Beklagte zu 1) habe ihn gefragt, ob er günstig an Hardware herankäme. Das habe der Beklagte zu 2) bejaht. Der Beklagte zu 1) habe ihm dann gesagt, was er brauchte, und das habe er, der Beklagte zu 2), ihm verkauft. Darunter hätten sich hochwertige Receiver-Boxen befunden. Diese seien dafür gedacht gewesen, dass die entsprechenden Karten, zum Beispiel von S., aber auch von anderen Sendern, dort eingesteckt werden konnten. Die Kaufpreise für diese Geräte seien dann auf seinem Konto eingegangen. Aus der als Anlage K18 vorgelegten Übersicht sind insgesamt 14 Zahlungen an den Beklagten zu 2) ersichtlich. Aus dem als Anlage K6 vorgelegten Ermittlungsvermerk des KHK B. geht hervor, dass es sich dabei um Zahlungen von dem PayPal-Konto s..tv an den Beklagten zu 2) handelte. Unter den Zahlungen befinden sich Zahlungen für Hardware. Daneben sind jedoch auch Zahlungen z.B. mit dem Betreff „Auszahlung Juni“ und dem Hinweis „100 € Auszahlung + Nebenkosten“ oder auch mit dem Hinweis „Danke für aushelfen“ aufgeführt. Diese Zahlungen sind unstreitig.

c) Danach liegen Beihilfehandlungen in Form der Lieferung von Computer-Hardware durch den Beklagten vor. Der Beklagte zu 1) wusste auch, wofür diese Hardware genutzt wird, nämlich für den Betrieb der Internetseite www. s..tv. Damit war der Beklagte zu 2) auch einverstanden. Ihm waren die Internetseite und deren Funktion nach eigenem Vortrag bekannt. Die von ihm gelieferten Receiver-Boxen waren nach seinem eigenen Vortrag für den Empfang z.B. der Sendungen der Klägerin („S.“) gedacht. Soweit der Beklagte zu 2) ausgeführt hat, dass er nicht nachgefragt habe, wofür der Beklagte zu 1) die Hardware brauche und damit andeuten will, dass er von der Verwendung keine Kenntnis gehabt habe, wertet die Kammer das als Schutzbehauptung. Die Zahlungen an die Beklagten zu 2) erfolgten jeweils unstreitig von dem PayPal-Konto s..tv. Auch deshalb war aus Sicht des Beklagten zu 2) klar, dass die von ihm gelieferte Hardware zum Betrieb der hier streitgegenständlichen Internetseite eingesetzt werden sollte. Damit war auch der erforderliche Vorsatz gegeben.“

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches der Höhe nach gilt: Die Höhe des Zahlungsanspruchs von 18.580 € ist als unstreitig zu behandeln. Zwar hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.04.2016 (dort Seite 6 = Bl. 107 d.A.) pauschal – und daher prozessual mit Nichtwissen – „die Höhe des Reingewinns von 18.580 € bestritten“. Dies ist jedoch angesichts des dezidierten Vortrages der Klägerseite zur Höhe anhand der Anlage K 5 und K 6 nicht als ausreichend substantiiertes Bestreiten zu werten, worauf die Kammer den Beklagten auch im Termin vom 16.06.2016 hingewiesen und ihm die Gelegenheit eingeräumt hat, insoweit noch näher schriftsätzlich vorzutragen und sein Bestreiten zu substantiieren. Der Beklagte zu 2.) hat hierzu nicht weiter Stellung genommen.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 187 I BGB. Der klägerische Schriftsatz mit dem Zahlungsantrag ist dem Beklagten zu 2.) am 29.01.2016 zugestellt worden (vgl. Bl. 94 d.A.).

C.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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