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Verletzung eines Unternehmenskennzeichen durch Autocomplete-Funktion

02. Dezember 2015
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Eine Hand hält eine Lupe vor einem blauen Hintergrund in die Luft. Urteil des LG Köln vom 24.06.2015, Az.: 84 O 13/15

Führt die Eingabe einer Firmenbezeichnung in die Suchmaske eines Versandhändlers zur Anzeige von Suchvorschlägen, welche diese Firmenbezeichnung enthalten und führt ein Anklicken dieser Vorschläge dann zum Angebot von Produkten, die mit dem gesuchten Unternehmen nicht in Zusammenhang stehen, aber aus der selben Branche stammen, so liegt darin eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens. Der Inhaber der Website haftet dabei für die Suchvorschläge, selbst wenn diese durch eine vollautomatisch arbeitende Autocomplete-Funktion ergänzt werden.

Landgericht Köln

Urteil vom 24.06.2015

Az.: 84 O 13/15

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

das Zeichen „H1“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Suchwortvorschlägen zu benutzen, wenn dies geschieht wie im August 2014 auf der Webseite www.B1.de mittels Kombination des Suchbegriffs „H1“ bzw. „H1“ mit den Suchwortvorschlägen

H1 matte

H1 gesundheitsmatte

H1 matte original aus der Schweiz

H1-matte

H1 matte original

H1-gesundheitsmatte

H1 fußreflexzonenmassagematte

H1 matte aus der Schweiz

wie nachstehend wiedergegeben:

-Es folgt eine zweiseitige Bilddarstellung.-

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang auf der Webseite www.B1.de Handlungen der im Tenor zu I. bezeichneten Art begangen wurden, wie viele Nutzer ihrer Suchfunktion aufgrund dieser Handlungen zu (nicht von der Klägerin stammenden) Warenangeboten geleitet wurden, um welche Warenangebote welches Anbieters zu welchem Preis es sich dabei genau handelte, und wie viele der betroffenen Nutzer welche der solchermaßen angebotenen Waren tatsächlich zu welchem Preis gekauft haben.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 zu zahlen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 20.000,00 €, hinsichtlich der Auskunft 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Jahre 2013 gegründete und im lokalen Firmenbuch der Steiermark eingetragene österreichische Gesellschaft.

Über die Webseite www.H1-H.de vertreibt die Klägerin auch in Deutschland u.a. eine sog. „H1 Gesundheitsmatte“. Diese wurde in der Schweiz entwickelt und gestaltet. Es handelt sich dabei um eine Fußreflexzonenmassagematte, deren Oberfläche wie ein Kieselstrand gestaltet ist. Auf die Anlage K 2 nimmt die Kammer Bezug.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des weltweit agierenden Handelshauses B1. Die Beklagte betreibt die Webseite www.B1.de, über welche eigene Produkte sowie im Marketplace Produkte von Drittanbietern angeboten und abgewickelt werden.

Die Klägerin steht mit der Beklagten in keinerlei vertraglicher Beziehung. Weder die Klägerin noch die Beklagte und auch Dritte bieten die Gesundheitsmatte der Klägerin auf der Webseite www.B1.de nicht an.

Am 18.08.2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „H1“ bzw. „H1“ in die Suchmaske der Webseite www.B1.de die im Tenor zu I. wiedergegebenen Suchwortvorschläge angezeigt wurden. Dies geschah über die Autocomplete-Funktion auch bereits bei Eingabe der ersten Buchstaben wie „gof“ oder „gofi“. Klickte man auf die solchermaßen angebotenen Suchwortvorschläge, wurde man auf der Webseite der Beklagten zu Angeboten geleitet, die mit dem Unternehmen der Klägerin oder der H1 Gesundheitsmatte Nichts zu tun hatten. Vielmehr handelte es sich um Produkte, die dem Produkt der Klägerin vergleichbar sind, wie z.B. Akupressur- oder Entspannungsmatten. Insoweit verweist die Kammer auf die Anlage K 4.

Nach dem Vortrag der Beklagten basieren die vorgeschlagenen Suchwortkombinationen auf einer Technologie, die lediglich widerspiegele, nach welchen Begriffskombinationen andere Kunden im Zusammenhang mit zum Beispiel dem Begriff „H1“ in der Vergangenheit bereits gesucht hätten. Ziel sei es dabei, dem Nutzer in Abhängigkeit von den von ihm schon eingetippten Buchstaben möglicherweise relevante Suchworte anzubieten, um ihm die Eingabe seines Suchbegriffs zu ersparen. Diese Funktion arbeite vollautomatisch. Sie, die Beklagte, könne hierbei nicht wissen, welche Begriffe der Nutzer eingebe. Die Bezeichnung „H1“ sei in der Autocomplete-Funktion nicht als vordefinierter Suchbegriff enthalten. Die angezeigten vorgeschlagenen Suchwortkombinationen stünden auch in keinerlei Zusammenhang mit Produkten, die auf der Webseite der Beklagten angeboten würden.  Erst wenn der Nutzer eine der vorgeschlagenen Suchwortkombinationen auswähle und anklicke, generiere ein erst dann tätig werdender Suchalgorithmus zu dem ausgewählten Suchwortvorschlag eine Trefferliste mit Produkten (Anm. des Verf.: hier z.B. wie Anlage K 4).

Die Klägerin sieht in der Benutzung des Suchbegriffs „H1“ bzw. „H1“ in den Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher.

Sie hat die Beklagte unter dem 19.08.2014 erfolglos abgemahnt (Anlage K 6). Sie  begehrt mit der vorliegenden Klage Unterlassung, Auskunft sowie Ersatz der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 30.000,00 €.

Die Klägerin beantragt,

I. – III.: wie erkannt;

hilfsweise zum Unterlassungsanspruch:

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Webseite www.B1.de im Rahmen der so genannten „Autocomplete-Funktion“ durch die ergänzenden Kombinationsbegriffe

H1 matte

H1 gesundheitsmatte

H1 matte original aus der Schweiz

H1-matte

H1 matte original

H1-gesundheitsmatte

H1 fußreflexzonenmassagematte

H1 matte aus der Schweiz,

zusätzlich zu dem Suchbegriff „H1“ bzw. „H1“ den Eindruck zu erwecken, Waren der Klägerin seien über die Webseite der Beklagten erhältlich.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält eine Kennzeichenrechtsverletzung nicht für gegeben. Die Bezeichnung „H1“ sei bereits nicht schutzfähig. Sie benutze „H1“ nicht kennzeichenmäßig, eine Verwechslungsgefahr sei nicht zu besorgen. Auch seien die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin nicht erfüllt. Schließlich seien auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Im Einzelnen:

I. Unterlassungsantrag

Die einzelnen Suchwortvorschläge auf der Webseite www.B1.de nach Eingabe des Suchbegriffes „H1“ bzw. „H1“, wie sie sich aus dem Tenor zu I. wiedergegebenen konkreten Verletzungsform ergeben, verletzen die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin „H1“ und begründen mithin einen Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG.

1) Die Bezeichnung „H1“ genießt als geschäftliche Bezeichnung Schutz nach §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 1 MarkenG.

Die Klägerin betreibt unstreitig ein Unternehmen, über das sie u.a. eine H1 Gesundsheitsmatte u.a. auch in Deutschland über die Webseite www.H1-H.de vertreibt, unter der Firma „H1 H GmbH“. Nach ständiger Rechtsprechung genießen sowohl die gesamte Firma als auch ein Teil einer Firmenbezeichnung Schutz als Unternehmenskennzeichen, wenn dieser Firmenbestandteil unterscheidungskräftig und geeignet ist, schlagwortartig auf ein Unternehmen hinzuweisen. Dies ist bei dem Firmenbestandteil „H1“ der Fall. Die Bestandteile „H“ und „GmbH“ innerhalb der Firmenbezeichnung sind rein beschreibend, so dass sich der Verkehr an dem allein prägenden Bestandteil „H1“ orientieren wird. Dem steht nicht entgegen, dass „go“ und „fit“ englische Wörter sind, die auch deutschen Verbrauchern, die des Englischen nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, geläufig sein dürften. Der Gesamtbezeichnung „H1“ fehlt für einen Anbieter einer Gesundheitsmatte nicht jedwede Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme von Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (so BGH GRUR 2008, 1108, Rz. 32 – Haus & Grund III). Letzteres ist vorliegend der Fall. „H1“ enthält in Bezug auf das Angebot einer Gesundheitsmatte keinen rein beschreibenden Gehalt. Dies belegt der eigene Vortrag der Beklagten, dass die Bezeichnungen „H1“ und „H1“ von einer schier endlosen Zahl von Webseiten und Unternehmen verwendet würden, und zwar für Fitnessstudios, Fitnessgeschäfte und Hersteller von Fitnessgeräten. Diese tauchen in der Autocomplete-Funktion der Beklagten, die ja auf früherem Nutzerverhalten beruhen soll, bei Eingabe der Suchbegriffe „H1“ bzw. „H1“ aber merkwürdigerweise nicht auf, sondern nur Suchwortvorschläge, die auf die Klägerin und die von ihr angebotene Gesundheitsmatte hindeuten. Dies belegt, dass der Begriff „H1“ eben keine generische Bezeichnung für was auch immer ist. Darüber hinaus wird man durch den Erwerb einer Gesundheitsmatte allein nicht fit, sondern allenfalls durch Übungen, die man auf oder mit der Gesundheitsmatte durchführt.

2) Die Beklagte verwendet den Begriff „H1“ in den einzelnen Suchwortvorschlägen  auch als Marke.

Eine Verletzungshandlung nach § 15 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Diese Rechte sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und auch insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (BGH GRUR 2010, 1103 ff. – Pralinenform II, aus Juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 92/08 DDR-Logo, aus Juris Rn. 19; BGH GRUR 2009, 871 ff. – Ohrclips, aus Juris Rn. 20 m.w.N.; BGH GRUR 2008, 793, 794 m.w.N. – Rillenkoffer).

Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Begriff des markenmäßigen Gebrauchs im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes weit zu fassen ist (BGH GRUR 2002, 613 – GERRI/KERRY Spring; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 335, 336 – Power Moon). Es reicht aus, wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs annehmen kann, dass das verwendete Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des gekennzeichneten Produktes fungiert (EuGH WRP 2002, 1415 – Arsenal). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genügt bereits die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 144 unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2002, 692 Tz. 17 – Hölterhoff; GRUR 2003, 55 Tz. 51, 57 – Arsenal Football Club).

Der Verkehr wird dem Begriff „H1“ in den einzelnen Suchwortvorschlägen einen Herkunftshinweis und damit eine markenmäßige Benutzung entnehmen.

Zwar werden in den Suchwortvorschlägen (noch) keine bestimmten Produkte oder eine Trefferliste mit Produkten angezeigt. Vielmehr generiert offenbar ein erst dann tätig werdender Suchalgorithmus zu dem ausgewählten Suchwortvorschlag eine Trefferliste mit Produkten, wenn der Nutzer eine der vorgeschlagenen Suchwortkombinationen auswählt und anklickt. Der Verkehr wird aber annehmen, dass sich hinter dem einzelnen Suchwortvorschlag ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers „verbirgt“. So wird der Nutzer – wie selbstverständlich – z.B. annehmen, dass mit „H1 matte original“ die Gesundheitsmatte der Klägerin gemeint ist, die über die Webseite der Beklagten www.B1.de käuflich erworben werden kann. Dies gilt entsprechend auch für die anderen Suchwortvorschläge.

3) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Marken durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 721 Rn. 18 – idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2007, 780 – Pralinenform; BGH GRUR 2003, 1040 ff. – Kinder, aus Juris Rn. 28). Bei alledem ist nicht auf den Standpunkt eines „flüchtigen“, dem angesprochenen Verkehr zugehörigen Adressaten der Zeichen abzustellen, sondern auf denjenigen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betroffenen Art von Waren. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen:

a) Die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin ist noch unterscheidungskräftig (.s.o.). In Anbetracht des auch beschreibenden Gehalts legt die Kammer allerdings nur eine geringe Kennzeichnungskraft zugrunde. Für die Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft fehlt es an entsprechendem Vortrag der Klägerin.

b) Es besteht hochgradige Branchennähe.

Über die Suchwortvorschläge der Beklagten gelangt der Nutzer zu einer Trefferliste (Anlage K 4), auf der ähnliche und artverwandte Produkte von Mitbewerbern der Klägerin angeboten werden.

c) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen (st. Rspr., vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 722 Rn. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2003, 1040 ff. – Kinder, aus Juris Rn. 34). Entscheidend kommt es darauf an, wie die Zeichen auf den Durchschnittsverbraucher der Waren wirkt.

Die Suchwortvorschläge der Beklagten enthalten die Begriffe „H1“, mithin ein mit der geschäftlichen Bezeichnung „H1“ der Klägerin identisches Zeichen. Die abweichende Schreibweise (“f“ statt „F“) führt nicht aus dem Identitätsbereich hinaus.

d) Unter Heranziehung der Maßstäbe, die die Rechtsprechung für die Verwendung von Metatags aufgestellt hat (BGH NJW 2007, 292 – Impuls) ist zur Annahme der Verwechslungsgefahr allerdings erforderlich, dass die konkrete Ausgestaltung – hier der Suchwortvorschläge – so gestaltet ist, dass der Nutzer die sich hinter den Suchwortvorschlägen verbergenden Produkte mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung bringt.

Dies ist vorliegend der Fall.

In den Suchwortvorschlägen taucht die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin in identischer Form auf. Der Nutzer, der als Suchbegriff „H1“ bzw. „H1“ eingegeben hat, wird daher annehmen, dass seine Suche erfolgreich war und sich hinter den Suchwortvorschlägen Produkte der Klägerin verbergen. Die Beklagte kann der Verwechslungsgefahr daher nur begegnen, wenn sie am Anfang des Suchergebnisses einen Hinweis wie etwa

„Die Suche nach „H1“ ergab keinen Treffer. Folgende Suchwortvorschläge könnten Sie dennoch interessieren: es folgen dann z.B. Suchvorschläge hinsichtlich der Produkte Anlage K 4 ohne Verwendung des Begriffs „H1“.“

Unter Berücksichtigung der Wechselwirkung (geringe Kennzeichnungskraft, hochgradige Branchennähe, Identität der sich gegenüber stehenden Bezeichnungen) ist die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG für die Kammer evident.

4) Die Beklagte haftet auch für die Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung als Störerin.

Sie ist Inhaberin der Domain www.B1.de und haftet mithin auch für die Suchfunktion und die generierten Suchvorschläge, mögen die Suchwörter auch von den Nutzern eingegeben werden. Die Beklagte kann – selbstverständlich – auf ihr Programm Einfluss nehmen und kann sich mithin nicht hinter der vollautomatisch arbeitenden Autocomplete-Funktion „verstecken“.

Insgesamt ist die Rechtslage daher nicht anders als in den Fällen zu beurteilen, in denen bei Eingabe eines geschützten Kennzeichen als Suchbegriff in die Suchfunktion auf der Webseite www.B1.de eine Trefferliste erscheint, die so gestaltet ist, dass der Nutzer die dort angebotenen Produkte mit dem Inhaber des geschützten Kennzeichens in Verbindung bringt (vgl. Urteil der Kammer vom 04.03.2015 – 84 O 205/14).

II. Auskunft

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist aus § 15 Absatz 5, 19 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG begründet.

Die Beklagte hat zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Bei sorgfältiger Prüfung hätten sie die Verletzung der Rechte der Klägerin feststellen können und müssen. Dass der Klägerin durch die Kennzeichenverletzung seitens der Beklagten ein Schaden entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen.

III. Abmahnkosten

Diese werden in der geltend gemachten und unstreitigen Höhe unter dem Gesichtspunkt der GOA sowie als Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 5 MarkenG verschuldet.

Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,  709 ZPO.

Streitwert: 31.000,00 €

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