Vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung bzgl. Verbraucherdarlehensverträgen ausreichend

16. November 2016
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ein Paragrafensymbol vor einem Ordner mit der Aufschrift "Widerrufsrecht" Urteil des OLG Stuttgart vom 11.10.2016, Az.: 6 U 78/16

Mit der gesetzlich geforderten „klaren und verständlichen“ Erteilung der Pflichtangaben begann im Zeitraum vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. die 14-tägige Frist zur Erklärung des Widerrufs zu laufen. Diesem Erfordernis kam eine Widerrufsbelehrung zu dieser Zeit auch dann nach, wenn nur ein Teil der Pflichtinformationen beispielhaft benannt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung einer wirksamen Widerrufsbelehrung sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. sah weitergehende Angaben gerade nicht vor.

Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil vom 11.10.2016

Az.: 6 U 78/16

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.03.2016, Az. 25 O 176/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 56.400,00 EUR

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von den Klägern erklärten Widerrufs eines Immobiliar-Darlehensvertrages.

Die Parteien schlossen am 25.05.2011 einen durch eine Grundschuld gesicherten Verbraucher-Darlehensvertrag über 160.000 EUR zu einem bis zum 30.05.2021 fest vereinbarten Nominalzinssatz von 4,1% p.a. (Anlage K1, Bl. 5). Auf das Darlehen waren monatliche Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 680,00 EUR zu bezahlen.

Ziff. 11 des Darlehensvertrags enthält folgende Widerrufsinformation:

[Abbildung]

Mit Schreiben vom 19.05.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags (Anlage K2, Bl. 6).

Die Kläger monieren, dass die Widerrufsinformation nicht in der notwendigen drucktechnischen Hervorhebung in den Vertrag eingebettet sei. Nach § 495 Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB müsse die Widerrufsbelehrung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet sein. Die vor und nach der Widerrufsinformation abgedruckten Vertragstexte seien aber ebenfalls im Fließtext gehalten, seien teilweise in der gleichen Schriftart und ebenfalls gesondert umrahmt.

Ferner seien die notwendigen Pflichtangaben nicht abschließend, sondern nur teilweise aufgeführt, so dass es dem Darlehensnehmer selbst obliege, sich entsprechend zu informieren. Dies entspreche nicht dem von der Rechtsprechung des BGH geforderten Deutlichkeitsgebot.

Die Kläger beantragen:

Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Kläger zum Darlehensvertrag mit der Nummer …209 vom 25.05.2011 über 160.000,00 EUR wirksam erklärt worden ist und sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

2. Das Landgericht hat die aus seiner Sicht zulässige Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist zur Zeit des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Den Klägern seien im Rahmen der Vertragsurkunde die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom Gesetz geforderten Art und Weise mitgeteilt worden.

Einer besonderen grafischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation habe es nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB nicht bedurft. Nur die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. sei davon abhängig gewesen, dass die Widerrufsinformation deutlich und hervorgehoben erteilt werde. Die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. stellten hingegen lediglich inhaltliche Anforderungen auf.

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genüge den Anforderungen einer klaren und verständlichen Darstellung.

Der Fristlauf sei eindeutig ausgedrückt. Die Anknüpfung des Beginns der Widerrufsfrist beruhe auf der Bestimmung des § 495 Abs. 2 Nr. 2a BGB a.F., in der es ausdrücklich heiße, dass die Widerrufsfrist nicht „vor Vertragsschluss“ beginne. In welcher Weise über diesen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist zu informieren sei bzw. informiert werden dürfe, werde durch den Wortlaut der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. zum Ausdruck gebracht. Dort heiße es, dass die Frist „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben (…) erhalten hat“, beginne. Wenn der Gesetzgeber in seiner Musterbelehrung eine Information des Verbrauchers über einen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist in dieser abstrakten Art und Weise vorgesehen habe, könne es nicht fehlerhaft sein, dass der Unternehmer die identische Formulierung verwende.

Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Pflichtangaben nur teilweise aufgeführt würden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspreche. Die Musterinformation habe Gesetzesrang. Damit habe der Gesetzgeber die Frage, ob es dem Verbraucher zuzumuten sei, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen, offenkundig in dem Sinne entschieden, dass dies dem Verbraucher zumutbar sei.

3. Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie den erstinstanzlichen Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgen, führen die Kläger Folgendes aus:

Das Landgericht habe sich in weiten Teilen nicht mit der Argumentation der Kläger auseinandergesetzt und damit entscheidungserhebliche Tatsachen und vor allem die insoweit einschlägige OLG-Rechtsprechung missachtet. Mit ihrer Feststellung, dass es keiner besonderen grafischen und deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation bedurft habe, habe die Einzelrichterin den klägerischen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 22.12.2015, S. 1 ff. vollständig übersehen. Hier sei ausführlich dargestellt, dass Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB darauf hinweise, dass dann, wenn der Darlehensgeber das Muster nicht verwende, er bei der Unterrichtung aller nach §§ 3-5 und 8-13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben habe.

Aber selbst wenn nur eine klare und deutliche Formulierung gefordert wäre, wäre die Beklagte dem nicht nachgekommen. Die Kläger hätten mit Schriftsatz vom 22.12.2015 auf S. 2 ausgeführt, dass die Widerrufsinformation in einem Kontext von gleichartig gestalteten Vertragspassagen zu finden sei. Im Gegensatz zur Widerrufsinformation in Ziff. 11 sei die Ziff. 12 in fettgedruckter Form präsentiert. Dies lenke zusätzlich von der Widerrufsinformation ab. Das OLG München habe in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung nicht gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet worden sei. Das Druckbild des übrigen Vertragstexts unterscheide sich gerade nicht von dem sich auf die Widerrufsinformation beziehenden Vertragsteil.

Im Übrigen sei der Fristbeginn nicht eindeutig beschrieben. In der Widerrufsinformation heiße es: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben.“ Das OLG München habe hierzu ausgeführt, dass damit nicht klar sei, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die vierzehntägige Widerrufsfrist ablaufe, da nicht beschrieben sei, welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer erhalten müsse.

Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass sich der Darlehensnehmer die für ihn maßgeblichen Pflichtangaben selbst aus dem Gesetz herausziehe. Bei dem Klammerzusatz handele es sich lediglich um eine redaktionelle Anweisung, die verdeutlichen soll, was tatsächlich in die Widerrufsinformation aufzunehmen sei. Dies werde dadurch deutlich, dass lediglich beispielhaft einige der genannten Pflichtangaben enthalten seien. Es sei die Intention des Gesetzgebers gewesen, dass der Darlehensgeber die maßgeblichen Pflichtangaben einsetze, damit der Darlehensnehmer prüfen könne, ob und wann die Frist zu laufen beginne. Dieser redaktionellen Anweisung sei die Beklagte nicht nachgekommen, da sie die Pflichtangaben nicht genannt habe. Die Forderung nach knappen und prägnanten Informationen stehe dem nicht im Wege. Es hätte einzelfallbezogen vorgegangen werden können und müssen. Dies hätte auch nicht zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr geführt.

Die Kläger beantragen,

das am 03.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart zum AZ 25 O 176/15 abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.03.2016, Az.: 25 O 176/15, kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

Die nach der mit Beschluss vom 30.06.2016 gewährten Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).

2. Den Klägern als Partei eines Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB a.F. stand gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu.

3. Nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. ist ein Verbraucher, dem durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Bestimmung eingeräumt wurde, an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. widerruft. Diese Frist ist im vorliegenden Fall gemäß §§ 495 Abs. 2 Nr. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. in Lauf gesetzt worden, weil den Klägern – abweichend von der mit der Berufung vertretenen Auffassung – im Rahmen der Vertragsurkunde die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom Gesetz geforderten Art und Weise mitgeteilt wurden.

a) Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. galten die §§ 355 bis 359 a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der bei widerrufsbewehrten Verträgen allgemein maßgeblichen Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2, 3 BGB) die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. traten. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern zitierte Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB a.F. betraf die gem. § 491a BGB geschuldeten vorvertraglichen Informationspflichten und enthielt deshalb zur Gestaltung der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. notwendigen Widerrufsinformation keine Aussage.

Während § 360 Abs. 1 BGB a.F. für die Widerrufsbelehrung eine „deutliche“ Gestaltung vorschrieb, bestimmte Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. nur, dass die Pflichtangaben „klar und verständlich“ zu machen sind; einer besonderen graphischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformationen bedurfte es dementsprechend grundsätzlich nicht. Etwas anderes galt nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Absätze 1 und 2 von Art 247 § 6 EGBGB a.F. ausschließlich für die in Satz 3 geregelten Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.; nur die Gesetzlichkeitsfiktion hing nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. davon ab, dass die Information deutlich und hervorgehoben erteilt wurde, während die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. lediglich inhaltliche Anforderungen aufstellten (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, juris Rn. 24 ff). Der von den Klägern zitierten, gegenteiligen Ansicht des OLG München, das seine Entscheidung darauf stützt, dass die Widerrufsbelehrung nicht in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet sei (Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15, juris Rn. 29, 30), ist der BGH nicht gefolgt.

b) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genügte den Anforderungen einer klaren und verständlichen Darstellung im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 1. Halbsatz i.V.m. den Sätzen 1 und 2 von Art. 246 § 6 EGBGB a.F.

Entgegen der von den Klägern im Rahmen ihrer Berufung vertretenen Auffassung ist die Widerrufsinformation nicht deswegen in relevanter Weise unvollständig, weil sie lediglich einen Teil der Pflichtinformationen, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ist, beispielhaft benennt.

Dies ergibt sich schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspricht. Denn anders als die auf Grundlage von § 14 BGB-InfoV erlassene Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV hatte die Musterinformation nach der hier einschlägigen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 geltenden Fassung Gesetzesrang. Dass jedoch das Gesetz in Gestalt des Informationsmusters den (inhaltlichen) Anforderungen des Gesetzes in Gestalt des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. nicht genügen könnte, scheidet aus. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich nicht darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zuteil wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Musterwiderrufsinformation schaffen wollte, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung entnehmen (a.A. LG Ravensburg, Urteil vom 19.11.2015, 2 O 223/15 – beck-online). Mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Musterwiderrufsinformation hat der Gesetzgeber die Frage, ob es dem Verbraucher zuzumuten ist, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext, auf den verwiesen wird, selbst heranzuziehen und zu lesen, offenkundig in dem Sinne entschieden, dass dies dem Verbraucher zumutbar ist (LG Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15). Mit diesem Argument setzt sich die oben erwähnte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15, juris Rn. 34) nicht auseinander.

Unabhängig davon begegnet es aber auch in der Sache keinen Bedenken, die Pflichtangaben, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung des Fristlaufs sind, durch Zitierung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und diese nicht vollständig aufzuzählen. Denn einerseits entspricht es der Vorgabe von § 495 Abs. 2 Nr. 2 b BGB a.F. und der Regelungstechnik der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., die Pflichtangaben nicht im einzelnen aufzuzählen, sondern durch Nennung von § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und nur einzelne Pflichtangaben beispielhaft zu nennen. Andererseits würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass in der in den Vertrag aufzunehmenden Widerrufsinformation diejenigen Pflichtangaben vollständig aufgezählt werden müssten, die gerade dieser Vertrag enthalten muss; das ließe sich nicht in Einklang bringen mit der von der Verbraucherkreditrichtlinie (deren Umsetzung die maßgeblichen gesetzlichen Regularien dienten) geforderten „knappen und prägnanten“ Information, sondern würde zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr führen und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in sein Gegenteil verkehren.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 56.400 EUR festzusetzen entsprechend den von den Klägern bis zur Einlegung der Berufung geleisteten Zahlungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15) bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags nach der Hauptforderung, die der Verbraucher nach §§ 346 ff BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, aaO., juris Rn. 12). Unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen von 680,00 EUR ergibt dies zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung einen Streitwert von 56.400,00 EUR.

3. Die Revision war im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015 (17 U 334/15, juris Rn. 33, 34) zuzulassen.

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